BGer 4D_93/2014 | |||
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BGer 4D_93/2014 vom 09.01.2015 | |
{T 0/2}
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4D_93/2014
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Urteil vom 9. Januar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Genossenschaft B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 28. Oktober 2014.
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In Erwägung, | |
dass die Genossenschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) das per 1. April 2007 mit A.________ (Beschwerdeführer) abgeschlossene Mietverhältnis betreffend die 2½-Zimmer-Wohnung im 2. OG in U.________ wegen Zahlungsrückstands auf den 30. Juni 2014 kündigte;
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dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht anfocht, das Mietobjekt aber nicht räumte;
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dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. September 2014 befahl, die 2½-Zimmer-Wohnung im 2. OG in U.________ innert 10 Tagen zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben;
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dass das Kantonsgericht St. Gallen eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 26. November 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Oktober 2014 mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von weniger als Fr. 15'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2014 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Oktober 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass der Beschwerdeführer zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 12 BV erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. November 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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