BGer 8C_844/2014 | |||
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BGer 8C_844/2014 vom 09.01.2015 | |
{T 0/2}
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8C_844/2014
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Urteil vom 9. Januar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Fürsorgebehörde B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 18. November 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2014,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. November 2014, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 24. November 2014 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - Anfechtungsgegenstand bildet diesbezüglich zur Hauptsache der mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 bestätigte Beschluss des Regierungsrates vom 12. August 2014 betreffend Kürzung des anrechen-baren Wohnungsmietzinses zufolge vorgängiger Ablehnung einer präsentierten günstigeren und zumutbaren Wohnung durch die Beschwerdeführerin -, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
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dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
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dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
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dass bei der Geltendmachung einer Verletzung des Willkürverbots anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden muss, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet, d.h. inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261; je mit weiteren Hinweisen),
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dass im vorliegenden Fall die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. und 24. November 2014 diesen Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermögen, wobei namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, bzw. welche verfassungsmässigen Rechte resp. Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten, d.h. dass die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
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dass hieran auch die bloss pauschal erfolgte Anrufung eines Verstosses gegen das Willkürverbot nichts ändert, weil insofern nicht anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel im vorgenannten Sinne leidet,
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dass deshalb die Beschwerde vom 18./24. November 2014 namentlich keine hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 21. November 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
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dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Januar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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