BGer 1B_365/2014 | |||
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BGer 1B_365/2014 vom 12.01.2015 | |
{T 1/2}
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1B_365/2014, 1B_366/2014, 1B_367/2014
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Urteil vom 12. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zwangsmassnahmengericht
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des Kantons Basel-Landschaft.
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Gegenstand
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Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs,
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Beschwerden gegen die Entscheide vom 7. Oktober 2014 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 3. Oktober 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft die auf sechs Monate rückwirkenden Überwachungen (Art. 273 StPO) von drei sichergestellten Mobiltelefon-Geräten. Mit Entscheiden vom 7. Oktober 2014 (Nrn. 350 14 439-441) hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft die Anträge der Staatsanwaltschaft um Genehmigung der Untersuchungsmassnahmen teilweise gut, indem es die rückwirkenden Überwachungen je für die Dauer vom 20. bis 24. September 2014 genehmigte.
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B. Gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts gelangte die Staatsanwaltschaft mit (separaten) Beschwerden vom 5. November 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheide und die Genehmigung der rückwirkenden Überwachungen je vom 3. April bis zum 24. September 2014.
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Das Zwangsmassnahmengericht beantragt mit Eingaben vom 24. November 2014 je die Abweisung der Beschwerden.
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Erwägungen: | |
1. Alle drei Beschwerden wurden von der Staatsanwaltschaft erhoben. Sie stehen in einem engen prozessualen Sachzusammenhang. Geheimhaltungsgründe, welche separate Urteile (im Genehmigungsverfahren betreffend rückwirkende Fernmeldeüberwachung) erfordern würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen.
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Erwägung 2 | |
Die Staatsanwaltschaft ist beschwerdebefugt (Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 137 IV 340 E. 2.3 S. 344-346; nicht amtl. publizierte E. 1 von BGE 138 IV 232; Urteile 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 1.2; 1B_19/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.3; 1B_441/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1); es droht eine erhebliche Erschwerung der Strafuntersuchung mit Beweisverlust und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt.
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Erwägung 3 | |
Das Zwangsmassnahmengericht begründet seine Entscheide im Wesentlichen wie folgt:
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Der Kanton Basel-Landschaft werde "seit Monaten von einer Welle von Einbruchdiebstählen mit über 100 Delikten pro Monat heimgesucht". Die von den Überwachungsmassnahmen betroffenen Beschuldigten seien am 24. September 2014 zusammen angehalten und festgenommen worden. Sie hätten mutmassliches Deliktsgut und Einbruchswerkzeug auf sich getragen. Einer von ihnen habe zugegeben, am 23./24. September 2014 im Kanton Basel-Landschaft einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Im Übrigen seien die Beschuldigten nicht weiter kooperativ, obwohl bei ihnen "noch nicht zugeordnete Wertsachen" gefunden worden seien, die aus weiteren Vermögensdelikten stammen könnten. Der teilweise geständige Beschuldigte sei vorbestraft und habe wegen Vermögensdelikten in der Schweiz bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe er in Deutschland weitere Vermögensdelikte begangen. Erst am 5. September 2014 sei er dort vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden. Ein weiterer Beschuldigter sei ein paar Tage vorher an einem Grenzübergang durch das Schweizer Grenzwachtkorps kontrolliert worden. Er habe sich in Begleitung einer weiteren Person befunden, welche ebenfalls wegen Diebstahlsverdacht festgenommen worden sei. Er habe ausgesagt, er sei vor ca. drei Jahren zum ersten Mal in die Schweiz eingereist. Auch aus den Aussagen des dritten Beschuldigten lasse sich schliessen, dass dieser schon vor seiner Festnahme mehrfach Reisen in die Schweiz unternommen habe.
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Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Fernmelde-Überwachung nach Art. 273 StPO (Randdatenerhebungen bzw. Teilnehmeridentifikationen) seien bei allen Beschuldigten grundsätzlich erfüllt. Bezüglich des Einbruchdiebstahls vom 23./24. September 2014 liege ein dringender Tatverdacht vor. Den Beschuldigten würden Verbrechen und Vergehen (Art. 139, 144 und 186 StGB) vorgeworfen. Die Schwere der Delikte rechtfertige die Untersuchungsmassnahmen. Gestützt auf die derzeitige Akten- und Sachlage sei auch davon auszugehen, dass die Ermittlungen ohne die Randdatenerhebungen unverhältnismässig erschwert würden. Hingegen seien die Überwachungen auf den Zeitraum vom 20.-24. September 2014 zu beschränken, da nur bezüglich des untersuchten Einzeldeliktes vom 23./24. September 2014 ein Geständnis eines Beschuldigten bzw. ein dringender Tatverdacht vorliege und die Beschuldigten am 24. September 2014 festgenommen worden seien. Was die übrigen untersuchten Delikte betrifft, habe die Staatsanwaltschaft kein "Deliktsverzeichnis" eingereicht, aus welchem hervorginge, "welche weiteren Einbruchdiebstähle aufgrund welcher Gründe" den Beschuldigten "zugeordnet" werden könnten.
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4. Die Staatsanwaltschaft macht in ihren Beschwerden (zusammengefasst) Folgendes geltend: Infolge der Beschränkung der Randdatenerhebungen auf den Zeitraum vom 20.-24. September 2014 bestehe die Gefahr, dass weitere durch die Beschuldigten (und allfällige zusätzliche Teilnehmer) verübte Einbruchdiebstähle nicht abgeklärt und geahndet werden könnten. Die von ihr beantragten Teilnehmeridentifikationen vom 3. April bis zum 24. September 2014 dienten der Abklärung, ob die Beschuldigten (und allfällige weitere Personen) zu den Zeitpunkten und an den Tatorten der untersuchten einschlägigen Deliktsserie telefonischen Kontakt hatten. Die sich daraus ergebenden Erkenntnisse seien auch massgeblich für eine allfällige rechtliche Qualifikation als gewerbs- bzw- bandenmässige Delinquenz. Im vorliegenden Fall von untersuchten schwerwiegenden Seriendelikten führten die angefochtenen Entscheide zu einer unzulässigen Behinderung der Strafverfolgung. Das von einem der Beschuldigten eingestandene einschlägige Einzeldelikt vom 23./24. September 2014 sei beweismässig bereits ausführlich belegt. In einer solchen Konstellation dürften weder an die Ausschöpfung der gesetzlichen Überwachungsfrist (Art. 273 Abs. 3 StPO) zur Ermittlung konnexer Delikte allzu hohe Anforderungen gestellt werden, noch an den (insgesamt erforderlichen) dringenden Tatverdacht (Art. 273 Abs. 1 StPO). Dies gelte umso mehr, als Art. 273 StPO nur die Erhebung von Verbindungs-Randdaten erlaube, nicht aber von Kommunikationsinhalten des Fernmeldeverkehrs.
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5. Neben der eigentlichen geheimen (inhaltlichen) Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 270-272 i.V.m. Art. 269 StPO) sieht Art. 273 StPO die Möglichkeit vor, dass die Staatsanwaltschaft (ebenfalls zunächst geheime) Auskünfte einholt betreffend Verkehrs- und Rechnungsdaten bzw. Teilnehmeridentifikation (Art. 273 StPO). Auskünfte über solche sogenannten Randdaten des Fernmeldeverkehrs (seitens der Fernmeldedienst-Anbieterinnen) können sich darauf erstrecken, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen eine überwachte Person über den Fernmeldeverkehr Verbindungen gehabt hat (Art. 273 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem können Erhebungen über Verkehrs- und Rechnungsdaten erfolgen (Art. 273 Abs. 1 lit. b StPO). Voraussetzung für solche Massnahmen ist erstens der dringende Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens (oder einer Übertretung nach Art. 179septies StGB). Zweitens müssen hier die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. b und c StPO erfüllt sein (Art. 273 Abs. 1 Ingress StPO). Wie die inhaltliche Kommunikationsüberwachung (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 270 StPO) bedürfen Massnahmen nach Art. 273 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2 StPO). Entsprechende Auskünfte können unabhängig von der Dauer einer Überwachung und bis sechs Monate rückwirkend verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO, Art. 15 Abs. 3 BÜPF).
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Erwägung 6 | |
6.1. Der blosse Umstand, dass einer der Beschuldigten erst die Teilnahme an einem Einbruch der untersuchten Deliktsserie zugegeben hat, führt nicht dazu, dass rückwirkende Randdatenerhebungen auf wenige Tage kurz vor und nach diesem (bereits eingestandenen) Einbruch zu beschränken wären. Nach der gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz dürften rückwirkende Überwachungen faktisch nur zur weiteren Aufklärung von Einzeldelikten bewilligt werden, bei denen bereits ein Geständnis vorliegt. Eine solche enge Interpretation findet im Gesetz keine Stütze. Gerade bei schweren Seriendelikten würde sie zu einer bundesrechtswidrigen Erschwerung der Strafverfolgung führen. Wenn dringende Verdachtsgründe dafür vorliegen, dass die überwachten Personen (im Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor der Anordnung der Datenerhebung) weitere überwachungsfähige konnexe Delikte begangen haben und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 lit. b und c StPO erfüllt sind, darf die gesetzliche Überwachungsdauer von Art. 273 Abs. 3 StPO grundsätzlich ausgeschöpft werden.
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6.2. Im vorliegenden Fall besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigten nicht nur am 23./24. September 2014 einen Einbruchdiebstahl begangen haben, sondern auch an weiteren einschlägigen Straftaten beteiligt sein könnten: Wie die Vorinstanz einräumt, haben die von den Überwachungsmassnahmen betroffenen Beschuldigten bei ihrer Festnahme (am 24. September 2014) mutmassliches Deliktsgut und Einbruchswerkzeug auf sich getragen. Die vorgefundenen Wertsachen seien unbekannter Herkunft und hätten nicht (ausschliesslich) dem unmittelbar zuvor verübten Einbruchdiebstahl vom 23./24. September 2014 zugeordnet werden können. Die Staatsanwaltschaft untersucht eine ganze Serie von ähnlichen Einbruchdiebstählen im fraglichen Überwachungszeitraum (von rückwirkend maximal sechs Monaten). Der teilweise geständige Beschuldigte sei einschlägig vorbestraft und habe wegen Vermögensdelikten in der Schweiz bereits eine Freiheitsstrafe verbüsst. Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug habe er in Deutschland weitere Vermögensdelikte begangen. Am 5. September 2014 sei er dort vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden. Anschliessend sei er in die Schweiz eingereist, um neue Straftaten zu begehen. Am 24. September 2014 sei er zusammen mit den Mitbeschuldigten angehalten und verhaftet worden. Sie hätten Einbruchswerkzeug und diverses mutmassliches Deliktsgut mit sich geführt. Ein anderer Beschuldigter sei schon am 1. September 2014 an einem Grenzübergang durch das Schweizer Grenzwachtkorps kontrolliert worden. Er habe sich in Begleitung einer weiteren Person befunden, welche ebenfalls wegen Diebstahlsverdacht festgenommen worden sei. Er habe ausgesagt, er sei vor ca. drei Jahren zum ersten Mal in die Schweiz eingereist. Auch aus den Aussagen des dritten Beschuldigten lasse sich schliessen, dass dieser schon vor seiner Festnahme mehrfach Reisen (offenbar zu deliktischen Zwecken) in die Schweiz unternommen habe.
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6.3. Der dringende Tatverdacht bezieht sich auf Verbrechen und Vergehen (Art. 273 Abs. 1 StPO). Dass die Staatsanwaltschaft mit ihren Überwachungsanträgen kein detailliertes "Deliktsverzeichnis" eingereicht habe, aus welchem hervorginge, welche der untersuchten (mehreren hundert) Einbruchdiebstähle im fraglichen Zeitraum den Beschuldigten konkret zugeordnet werden könnten, lässt den dargelegten Tatverdacht nicht dahinfallen. Eine entsprechende Ausscheidung (und damit voraussichtlich auch eine erhebliche Entlastung der Beschuldigten) soll mit den streitigen Randdatenerhebungen (und entsprechenden Abgleichungen) gerade erst ermöglicht werden. Die Staatsanwaltschaft legt im Übrigen dar, dass bei allen drei Beschuldigten (nebst Einbruchswerkzeug) Wertgegenstände sichergestellt worden seien, die nachweisbar aus dem Einbruchdiebstahl vom 23./24. September 2014 stammten. Was zwei Fahrräder betrifft, die ebenfalls mitgeführt worden seien und nicht aus diesem Einbruchdiebstahl stammten, habe einer der Beschuldigten in der Hafteröffnungseinvernahme ausgesagt, beide entwendet zu haben. Ein anderer habe zu Protokoll gegeben,
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6.4. Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 lit. b und c StPO sind erfüllt: Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass die Beschuldigten sich bezüglich der Untersuchung von Delikten, bei denen kein Geständnis vorliegt, nicht "kooperativ" gezeigt hätten und das sichergestellte mutmassliche Diebesgut den untersuchten Delikten bisher noch nicht vollständig habe zugeordnet werden können. Die Randdatenerhebungen (mit Teilnehmeridentifikationen) dienten namentlich dem Zweck zu prüfen, ob sich die Beschuldigten zu den Zeitpunkten und an den Tatorten weiterer einschlägiger Delikte (untereinander oder mit anderen Personen) telefonisch verabredet hätten. Insofern zielt die streitige Überwachungsmassnahme darauf ab, eine unverhältnismässige Erschwerung der komplexen Untersuchung von Hunderten von Vermögensdelikten zu vermeiden. Auch die Schwere der untersuchten Deliktsserie (mit mehr als 100 Einbruchdiebstählen pro Monat allein im Kanton Basel-Landschaft) rechtfertigt hier die rückwirkende Randdatenerhebung (ohne Erhebung von Kommunikationsinhalten).
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6.5. Nach dem Gesagten ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, dass die gesetzliche Überwachungsdauer von rückwirkend maximal sechs Monaten (ab Anordnungsdatum 3. Oktober 2014) im fraglichen Zeitraum grundsätzlich ausgeschöpft werden kann. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz erweist sich als nicht bundesrechtskonform (Art. 273 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO). Zwei der streitigen rückwirkenden Randdatenerhebungen dürfen sich auf den Zeitraum vom 3. April bis zum 24. September 2014 (Festnahmedatum) erstrecken. Beim Mobiltelefon-Gerät des erst am 5. September 2014 vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassenen Beschuldigten ist die Überwachung vom 5.-24. September 2014 zulässig.
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7. In Fällen wie dem vorliegenden können die beantragten Überwachungen direkt durch das Bundesgericht genehmigt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 273 Abs. 2 StPO. Die angefochtenen Entscheide (je Dispositive Ziffer 1) sind insoweit abzuändern und die Beschwerden wie folgt teilweise gutzuheissen:
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In den Beschwerdeverfahren 1B_365/2014 und 1B_367/2014 (angefochtene Entscheide Nrn. 350 14 441 und 350 14 439) sind die rückwirkenden Überwachungen vom 3. April bis zum 24. September 2014 zu genehmigen. Im Beschwerdeverfahren 1B_366/2014 (angefochtener Entscheid Nr. 350 14 440) ist die rückwirkende Überwachung vom 5. bis zum 24. September 2014 zu genehmigen.
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Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerdeverfahren 1B_365/2014, 1B_366/2014 und 1B_367/2014 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden werden wie folgt teilweise gutgeheissen:
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2.1. In den Beschwerdeverfahren 1B_365/2014 und 1B_367/2014 werden die Entscheide (je Dispositive Ziffer 1) Nrn. 350 14 441 und 350 14 439 vom 7. Oktober 2014 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft abgeändert und die beantragten rückwirkenden Überwachungen vom 3. April bis zum 24. September 2014 genehmigt.
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2.2. Im Beschwerdeverfahren 1B_366/2014 wird der Entscheid (Dispositiv Ziffer 1) Nr. 350 14 440 vom 7. Oktober 2014 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft abgeändert und die beantragte rückwirkende Überwachung vom 5. September bis zum 24. September 2014 genehmigt.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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