BGer 2C_576/2014 | |||
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BGer 2C_576/2014 vom 13.01.2015 | |
{T 0/2}
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2C_576/2014
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Urteil vom 13. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wurde am 25. September 1991 in Tetovo (heute Mazedonien) geboren und reiste am 22. Februar 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem Vater in die Schweiz, wo er eine Niederlassungsbewilligung erhielt.
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A.________ wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
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- Am 6. November 2007 durch die Jugendanwaltschaft Aargau wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Angriff zu sieben Tagen Freiheitsentzug, bedingt vollziehbar;
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- am 6. August 2009 durch die Jugendanwaltschaft Solothurn wegen SVG-Delikten zu einer Busse von Fr. 200.--;
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- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Juli 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von Fr. 700.--;
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- mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 25. Januar 2013 wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen versuchten Raubes, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Vergehens gegen das Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Nichtanzeigens eines Fundes zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate mit einer Probezeit von zwei Jahren.
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Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. Oktober 2013 liegen gegen A.________ ingesamt zehn offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 11'907.25, drei Einkommenspfändungen im Betrag von Fr. 5'536.80 und drei offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'611.25 vor.
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Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 widerrief die Abteilung "Migration und Schweizer Ausweise" des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg.
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B. | |
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 12. Mai 2014 ab, wobei es eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Juli 2014 ansetzte.
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C. A.________ erhebt mit Eingabe vom 13. Juni 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
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Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) beantragen Abweisung der Beschwerde.
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Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. Juni 2014 wurde der Beschwerde - antragsgemäss - die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angefochten wird.
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1.2. Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Möglich ist hier nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer auf verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihm unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Der Beschwerdeführer beanstandet diesbezüglich nur, die ihm angesetzte Ausreisefrist sei zu kurz, was jedoch keine rechtsgenügliche Verfassungsrüge (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) darstellt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Erwägung 1.3 | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 393 E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls der Ausländer sich - wie im vorliegenden Fall - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG hier ohne Weiteres gegeben, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er rügt jedoch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AuG) und von Art. 8 EMRK.
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2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 139 I 31 E. 2.3.1; Urteil des EGMR
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2.4. Die Vorinstanz erwog, die innert kürzester Zeit begangenen mehrfachen Raubüberfälle sowie zwei versuchte Raubüberfälle wögen nebst der Bandbreite der begangenen weiteren Verbrechen und Vergehen schwer. Zwar sei der Beschwerdeführer bei den Raubüberfällen nicht speziell brutal vorgegangen, jedoch hätten sich die Situationen für die Raubopfer jeweils sehr bedrohlich und beängstigend dargestellt, da diese nicht gewusst hätten, ob der Beschwerdeführer sein Messer gegen sie einsetzen würde, und er sie mit den Worten "Rück s'Gäld use, sösch stech Di abe" bedroht habe. Die Motive des Beschwerdeführers hätten primär in der Geldbeschaffung gelegen. Die kriminelle Energie werde als erheblich eingestuft. Zudem habe der Beschwerdeführer die Raubüberfälle kurz nach Ablauf der ersten Probezeit begangen, was erschwerend wirke. Auch habe die im Jahre 2010 ausgestandene Untersuchungshaft offensichtlich den Beschwerdeführer nicht beeinflusst, habe er doch nach seiner Entlassung erneut delinquiert. Er habe beim Raub vom 9. Januar 2010 auch Gewalt angewendet und zudem ein skrupelloses Verhalten und eine beträchtliche kriminelle Energie gezeigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte geringe Rückfallgefahr vermöge daran nichts Wesentliches zu ändern.
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Im Weiteren erwog die Vorinstanz, Gewaltdelikte wie Raub stellten Anlasstaten gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV dar, was bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar im Alter von dreieinhalb Jahren in die Schweiz eingereist und lebe seit 19 Jahren hier. Er habe aber eine Lehre abgebrochen und sei nach eigener Kündigung arbeitslos. Zudem bestünden gegen ihn Verlustscheine, Pfändungen und Betreibungen. Es sei ihm nicht gelungen, sich in der Schweiz zu integrieren. Es bestünden keine unüberwindlichen Hindernisse für einen Neustart in Mazedonien. Er sei volljährig und habe keine eigene Familie, kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern und keine über eine normale Integration hinausgehenden Bindungen. Er spreche die heimatliche Sprache, kenne Mazedonien von Ferienaufenthalten her und habe dort Verwandte, was ihm die Rückkehr erleichtere. Auch dürften ihm seine Eltern Kultur und Gedankengut seines Herkunftslands vermittelt haben. Insgesamt überwiege das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.
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2.5. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich die Vorinstanz auf Art. 121 Abs. 3 lit. a BV gestützt habe.
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Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Art. 121 Abs. 3-6 BV zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist der darin enthaltenen Wertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 149 ff.). Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Zielsetzungen und Wertungen im Rahmen einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen (BGE 134 II 97 E. 3.1 S. 99f.; 128 I 63 E. 5 S. 77 f.; DAVID HOFSTETTER, Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns [Art. 5 Abs. 2 BV], 2014, S. 177 ff.). Dabei steht auch der Inhalt der EMRK nicht ein für allemal fest, sondern er ist unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in den Vertragsstaaten zu interpretieren (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 287 f. und 2.6 S. 292 f.). Auch nach der Praxis des EGMR kommen Gewaltdelikten und Todesdrohungen (vgl. oben E. 2.4) ein erhebliches Gewicht zu bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung (Urteil Shala gegen Schweiz vom 15. November 2012 [52873/09], § 51). Der Beschwerdeführer hat die Raubüberfälle (Januar 2010) sodann nicht als Jugendlicher, sondern als bereits Erwachsener begangen. Zudem hat er kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut delinquiert, was auf Unbelehrbarkeit schliessen lässt.
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2.6. In Bezug auf die Gewichtung seiner privaten Interessen kritisiert der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er Sprache, Kultur und Gedankengut seines Herkunftlandes kenne, sei falsch. Er verstehe zwar die mazedonische Sprache, könne sie aber nicht schreiben. Er habe in Mazedonien auch keine nahen Verwandten, sondern nur weit entfernte Verwandte, von denen nicht erwartet werden könne, dass sie ihm bei einem Neustart Unterstützung bieten würden.
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Indessen hat auch die Vorinstanz nur festgestellt, er spreche die heimatliche Sprache und er habe Verwandte (nicht: nahe Verwandte) in Mazedonien. Die Vorinstanz hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt (vorne E. 1.3). Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass die Wegweisung den Beschwerdeführer schwer treffen würde. Die ihn treffenden Nachteile liegen vor allem darin, dass er das ihm vertraute Umfeld in der Schweiz verlassen muss. Das ist jedoch mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung per se verbunden und lässt diesen nicht prinzipiell als unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Gründe geltend, die spezifisch für ihn die Ausreise nach Mazedonien unzumutbar machen würden. Dass die allgemeinen Lebensumstände dort weniger günstig sein mögen als in der Schweiz, macht die Ausreise nicht unzumutbar (vgl. Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 3.7.3). Auch wenn der Beschwerdeführer keine nahen Verwandten in Mazedonien mehr hat, ist doch darauf hinzuweisen, dass weltweit viele junge Menschen im Alter des Beschwerdeführers in Länder ziehen, die ihnen völlig fremd sind, und sich dort ohne weiteres zu integrieren vermögen (Urteil 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.8). Weshalb dem Beschwerdeführer eine Integration in Mazedonien, das ihm immerhin von seiner Muttersprache und von Ferienaufenthalten her nicht völlig unvertraut ist, nicht möglich sein soll, wird nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat sodann keine Kinder in der Schweiz, was seinen Fall massgeblich von dem von ihm zitierten Urteil des EGMR i.S. Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 (12020/09) unterscheidet.
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3. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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