BGer 1B_12/2015 | |||
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BGer 1B_12/2015 vom 14.01.2015 | |
{T 0/2}
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1B_12/2015
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Urteil vom 14. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3601 Thun.
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Gegenstand
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Ersatzmassnahmen, Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 sprach das Regionalgericht Oberland A.________ der versuchten Erpressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu drei Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs; insoweit wurde erkannt, dass die Freiheitsstrafe infolge Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann.
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Sodann wurde A.________ gleichzeitig der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig erklärt und deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die bis zum Urteilszeitpunkt ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte Berufung an. Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde sie in Sicherheitshaft versetzt, deren Dauer bis zum 16. Januar 2015 beschränkt wurde.
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Gegen die Anordnung der Sicherheitshaft erhob A.________, v.d ihren amtlichen Anwalt, Beschwerde mit dem Begehren, sie sei aus der Haft zu entlassen, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
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Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern dem Eventualbegehren entsprochen, entsprechend die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Beschuldigte unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen.
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Der Beschluss ist dem amtlichen Rechtsbeistand am 26. November 2014 rechtsgültig zugestellt worden.
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2. Offenbar konnten die Ersatzmassnahmen nicht realisiert - d.h. namentlich die verlangten Fr. 2'000.-- als Sicherheitsleistung nicht bezahlt - werden, so dass die Beschuldigte noch inhaftiert ist.
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Mit vom 5. Januar 2015 datierter, am 9. Januar 2015 der Post übergebener Beschwerde wendet sich A.________ gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 25. November 2014 ans Bundesgericht.
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Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 140 I 252 E. 1 S. 254).
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3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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3.3. Der angefochtene obergerichtliche Beschluss ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wie erwähnt rechtsgültig am Mittwoch, 26. November 2014 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am Donnerstag, 27. November 2014 zu laufen begonnen, und am Montag, 29. Dezember 2014 hat sie geendet (in Berücksichtigung der Regeln nach Art. 44 ff. BGG). Da eine Haftsache in Frage steht, findet die die Gerichtsferien geltende Fristenstillstands-Regel (Art. 46 BGG) keine Anwendung (BGE 135 I 257 insb. E. 1.3 S. 259 f.).
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Die von der Beschwerdeführerin über ihren amtlichen Rechtsbeistand hinweg erst am Freitag, 9. Januar 2015 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. BSK BGG, Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Aufl., Art. 44 N 12 mit weiteren Hinweisen).
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3.4. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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