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Informationen zum Dokument  BGer 2C_14/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_14/2015 vom 14.01.2015
 
{T 0/2}
 
2C_14/2015
 
 
Urteil vom 14. Januar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler, Haag,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 26. November 2014.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ (geb. 1983) stammt aus China. Sie heiratete am 30. März 2011 in ihrer Heimat einen Schweizer Bürger (geb. 1948), worauf ihr im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 2. April 2014 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich deren weitere Verlängerung ab, da die Ehegatten nicht zusammen wohnten. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Erwägung 2
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er 
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2.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen und zu behaupten, die Vorinstanz habe die Ausführungen zu ihrer Situation nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht hinreichend gewürdigt. Mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzt sie sich nicht verfassungsbezogen auseinander; sie stellt sachverhaltsmässig lediglich erneut ihre Sicht der Dinge ("die konkreten besonderen Verhältnisse der Eheleute sollen im Folgenden nochmals detailliert aufgezeigt werden...") derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne darzulegen, inwiefern deren Schlussfolgerungen 
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Erwägung 3
 
3.1. In der Sache gibt der angefochtene Entscheid die Rechtslage und die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 31 ff., dort S. 48 ff.); er entspricht gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt den rechtlichen Vorgaben: Für den Bewilligungsanspruch nach Art. 42 AuG (SR 142.20) ist erforderlich, dass die Eheleute zusammenleben. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Ehegemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AuG). Das Bundesgericht stellt in verfahrens- wie materiellrechtlicher Hinsicht hohe Anforderungen an eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens ( HUGI YAR, a.a.O., S. 51 mit Darstellung der Rechtsprechung).
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3.2. Das Verwaltungsgericht durfte ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass vorliegend keine hinreichend wichtigen Gründe für ein Getrenntleben dargetan wurden: Zwar betreibt die Beschwerdeführerin seit Januar 2012 in Wil einen (erotischen) Massagesalon und ist ihre Präsenz dort hauptsächlich am Nachmittag und am Abend bis 24.00 Uhr erforderlich, doch ist nicht ersichtlich, warum die Eheleute deswegen nur wenige Tage im Monat sollten zusammen verbringen und aus beruflichen Gründen getrennt wohnen müssen. Der Weg von Zürich zum Arbeitsort der Beschwerdeführerin beträgt mit einem Motorfahrzeug maximal eine Stunde; ihr Ehemann, der sich weder am kantonalen noch am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt hat, ist in Rente. Auch wenn er noch nebenbei aushilfsweise als Lehrer tätig sein sollte, was die Beschwerdeführerin behauptet, aber nicht belegt, besteht kein wichtiger beruflicher Grund, der eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen würde. Allfällige bestehende soziale Beziehungen im Raume Zürich können auch von Wil oder etwa von einem allfälligen gemeinsamen Wohnsitz in Winterthur aus wahrgenommen werden. Der Umstand, dass die Eheleute als Zukunftsperspektive beabsichtigen, allenfalls einmal zusammen in Zürich zu leben, ändert am derzeitigen Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 49 AuG nichts. Weder die berufliche Aktivität der Beschwerdeführerin noch jene ihres Gatten sind ortsgebunden; dass im Raum Zürich im Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - eine grössere Konkurrenzsituation herrscht, rechtfertigt keine Ausnahme von der geltenden ausländerrechtlichen Regelung, die Umgehungsehen entgegenwirken soll (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 48 f.).
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde ist unbegründet und kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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