BGer 4A_358/2014 | |||
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BGer 4A_358/2014 vom 14.01.2015 | |
{T 0/2}
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4A_358/2014
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Urteil vom 14. Januar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dorfschaft C.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann und Urs Marti,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internes Schiedsgericht,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Tafers vom 8. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die Dorfschaft C.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine in C.________ seit alters her bestehende privatrechtliche Allmendkorporation. Die geltenden Statuten datieren von 1970.
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Anlässlich der Generalversammlung vom 24. Februar 2012, an der A.________ und B.________ (Kläger, Beschwerdeführer) teilnahmen, wurden die Gemeinder darüber informiert, dass die bestehenden Pachtverträge der Dorfschaftsallmenden Ende 2012 auslaufen würden. Gleichzeitig wurden die Gemeinder erstmals aufgefordert, der Dorfschaft C.________ ein allfälliges Interesse für die nächste Periode (sechs Jahre) der Allmendposten schriftlich anzuzeigen.
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Gesamthaft wurden Begehren für mindestens 38 Allmendlose eingereicht; zur Verteilung standen jedoch lediglich 23¼ zur Verfügung. Auf dieser Grundlage erarbeitete der Vorstand der Dorfschaft C.________ ein "Allmendzuteilungskonzept".
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Zu diesem Zeitpunkt bewirtschafteten lediglich die Kläger und zwei weitere Landwirte die Dorfschaftsallmenden. Nach dem neuen "Allmendzuteilungskonzept" sollte den Klägern jeweils nur noch ein Allmendlos überlassen werden; jeder interessierte Gemeinder sollte mindestens eine Allmende nutzen können, während kein Gemeinder mehr als drei Allmenden erhalten würde.
| 4 |
A.b. Anlässlich der Generalversammlung der Dorfschaft vom 24. Februar 2012 stellte der Vorstand unter Traktandum 7 im Rahmen einer Revision gemäss Art. 25 der Statuten das neue "Allmendzuteilungskonzept" vor. In der Folge wurde über diese Neuverteilung der Allmenden abgestimmt. 32 Personen stimmten der Neuverteilung zu, während die beiden Kläger und ein weiterer Gemeinder dagegen stimmten; eine Person enthielt sich der Stimme.
| 5 |
Zudem wurde an der Generalversammlung vom 24. Februar 2012 unter Traktandum 9 über die Aufnahme von D.________ und E.________ in die Nutzungsberechtigtenliste der Dorfschaft abgestimmt. Beide erfüllten nach Auffassung des Vorstands die statutarischen Voraussetzungen zur Nutzungsberechtigung, woraufhin anlässlich der Generalversammlung 32 Gemeinder der Aufnahme als nutzungsberechtigte Mitglieder zustimmten, während die beiden Kläger dagegen stimmten.
| 6 |
A.c. Seit jeher haben an den Generalversammlungen der Dorfschaft C.________ jeweils auch Gemeinder abgestimmt, die keinen Landwirtschaftsbetrieb in selbständiger Stellung führen, so auch an der Generalversammlung vom 24. Februar 2012. Dies war auch unter dem Präsidium der Kläger jeweils so gehandhabt worden.
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In der Folge stellten sich die Kläger auf den Standpunkt, nur denjenigen Gemeindern stehe das Stimmrecht zu, die einen Landwirtschaftsbetrieb in selbständiger Stellung führen, mithin den beiden Klägern und zwei weiteren Landwirten. Ausserdem erachteten sie das neue "Allmendzuteilungskonzept" aus weiteren Gründen für statutenwidrig.
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Die Statuten sehen unter anderem Folgendes vor:
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" B. Mitgliedschaft
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Erwerb der Art. 31 Mitglieder der Dorfschaft sind alle Personen Mitgliedschaft männlichen oder weiblichen Geschlechts, die von Dorf gemeindegenossen abstammen.
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- ..]
| 12 |
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 13 |
Nutzungsanspruch Art. 51 Nutzungsberechtigt an den Gütern der Dorfschaft ist jeder mündige Gemeinder, der einer eigenen Haushal- tung oder einem Unternehmen vorsteht, während des grössten Teils des Jahres innerhalb der Dorfmarch wohnt und eine gesonderte Wirtschaft führt. [...]
| 14 |
- ..]
| 15 |
Stimmrecht Art. 101 Jedes nutzungsberechtigte Mitglied hat das Recht zu wählen und zu stimmen.
| 16 |
- ..]
| 17 |
E. Betrieb
| 18 |
Änderung an der Art. 241 [...]
| 19 |
Allmend, 2 Jeder Nutzungsberechtigte darf seine Allmend ganz oder Verpachtung teilweise verpachten, jedoch haftet er für den daraus ent- stehenden Schaden an der Allmend.
| 20 |
- ..]"
| 21 |
Die Statuten enthalten in Art. 28 ausserdem eine Schiedsklausel.
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B. | |
Mit Schiedsklage vom 26. März 2012 stellten die Kläger die folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Es sei der an der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Februar 2012 unter Traktandum 7 gefällte Beschluss betreffend Neuverteilung der Allmende der Dorfschaft aufzuheben.
| 24 |
2. Es seien die an der ordentlichen Generalversammlung vom 24. Februar 2012 unter Traktandum 9 gefällten Beschlüsse betreffend Anträge Nutzungsrecht aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die als nutzungsberechtigte Mitglieder aufgenommenen Personen E.________ und D.________ keine nutzungsberechtigten Mitglieder im Sinne von Art. 5 der Statuten der Dorfschaft C.________ sind.
| 25 |
..."
| 26 |
Die beiden parteiernannten Schiedsrichter einigten sich auf einen Vorsitzenden. Mit Konstituierungsbeschluss vom 1. November 2012 wurde zudem Tafers als Sitz des Schiedsgerichts bestimmt.
| 27 |
Auf Massnahmegesuch der Kläger hin wies der Gerichtspräsident des Sensebezirks mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 die von ihnen genutzten Allmenden vorsorglich weiterhin den Klägern zur Benutzung zu.
| 28 |
Am 25. September 2013 fand die Hauptverhandlung mit Zeugen- und Parteibefragungen statt.
| 29 |
Mit Schiedsspruch vom 8. Mai 2014 hiess das Schiedsgericht Antrags-Ziffer 1 gut und hob den anlässlich der Generalversammlung vom 24. Februar 2012 unter Traktandum 7 gefällten Beschluss betreffend Neuverteilung der Allmende der Dorfschaft auf (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wies es Antrags-Ziffer 2 der Schiedsklage ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 2).
| 30 |
C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Kläger dem Bundesgericht, es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Schiedsspruchs vom 8. Mai 2014 aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid über das Rechtsbegehren nach Antrags-Ziffer 2 der Schiedsklage vom 26. März 2012 an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein Schiedsspruch über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz haben. Weder in der Schiedsvereinbarung noch später haben die Parteien vereinbart, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG [SR 291]) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO [SR 272]). Es gelten somit die Regeln über die interne Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO).
| 33 |
Die Parteien haben von der ihnen durch Art. 390 Abs. 1 ZPO eingeräumten Möglichkeit, als Rechtsmittelinstanz ein kantonales Gericht zu bezeichnen, nicht Gebrauch gemacht. Der ergangene Schiedsspruch unterliegt somit der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG).
| 34 |
1.2. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind beschränkter als gegen ein staatliches Urteil; sie sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (Art. 393 ZPO). Das Bundesgericht prüft zudem nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5). Der Beschwerdeführer muss die einzelnen Beschwerdegründe, die nach seinem Dafürhalten erfüllt sind, benennen; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat der Beschwerdeführer im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei er mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (Urteile 4A_117/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.2; 4A_398/2013 vom 10. Januar 2014 E. 1.2; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 1.3).
| 35 |
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) berücksichtigt werden (vgl. für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit: BGE 140 III 477 E. 3.1 S. 477; 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen).
| 36 |
1.4. Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht darauf, die Dorfschaftsgüter seien in der Vergangenheit "immer nur landwirtschaftlichen Selbstbewirtschaftern" bzw. "ausschliesslich selbständigen Landwirten zugewiesen [worden]". Das Schiedsgericht hielt fest, dass die Allmenden bis anhin "in der Regel" Landwirten zur Nutzung zugeteilt worden seien, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Nutzung in der Vergangenheit bisweilen auch anderen Mitgliedern überlassen wurde. Soweit sich die Beschwerdeführer über den schiedsgerichtlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hinwegsetzen, ist auf ihre Vorbringen nicht einzutreten.
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Ebenso wenig lässt sich die in der Beschwerde erhobene Behauptung auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen stützen, die Aufnahme des Erfordernisses der "gesonderten Wirtschaft" in die aktuellen Statuten aus dem Jahre 1970 sei nur als Reaktion darauf erfolgt, dass die ländliche Agrargesellschaft immer kleiner geworden sei und mit diesem Erfordernis gewährleistet werden sollte, dass das Land denen zugewiesen werde, die es wirklich auch bräuchten. Auch dieses Vorbringen ist unbeachtlich.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführer werfen dem Schiedsgericht unter Berufung auf Art. 393 lit. e ZPO vor, es habe die Statuten der Dorfschaft C.________ willkürlich ausgelegt.
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2.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Voraussetzung des Führens einer "gesonderten Wirtschaft" für die Nutzungsberechtigung nach Art. 5 Abs. 1 der Statuten aus, das Führen eines Landwirtschaftsbetriebs in selbständiger Stellung sei nie als Voraussetzung für die nutzungsberechtigte Mitgliedschaft in der Dorfschaft C.________ (Art. 5 der Statuten) betrachtet worden, die nach Art. 10 der Statuten auch das Stimmrecht begründe. In dieser Hinsicht sei die Art und Weise der Nutzung in den Statuten nicht beschränkt; so könne die Nutzung von Grund und Boden nach Art. 24 Abs. 2 der Statuten ausdrücklich auch mittels Vergabe in Unterpacht erfolgen, was belege, dass als Nutzungsberechtigte nicht nur Personen in Frage kämen, die selber die landwirtschaftliche Nutzung betreiben. Entsprechend sei davon auszugehen, dass auch Nicht-Landwirte nutzungsberechtigt sein können.
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Den Beschwerdeführern sei insofern zu folgen, als mit dem Kriterium der "gesonderten Wirtschaft" nach Art. 5 Abs. 1 der Statuten eine gewisse Selbständigkeit gefordert werde, wie sie auch mit dem Erfordernis zum Ausdruck gebracht werde, dass Gemeinder einer "eigenen Haushaltung oder einem Unternehmen" vorzustehen hätten, um nutzungsberechtigt zu sein. Stark ins Gewicht falle jedoch, dass hinsichtlich des Stimmrechts, das nach Art. 10 der Statuten nur nutzungsberechtigten Mitgliedern zukommt, unstreitig eine jahrelange Handhabung und Akzeptanz der Gemeinder bestehe, auch Mitgliedern das Stimmrecht zuzugestehen, die keine Landwirtschaft in selbständiger Stellung betreiben; auch die Beschwerdeführer selbst seien während ihrer jahrelangen Vorstandstätigkeit nie von einer solchen Voraussetzung für das Stimmrecht ausgegangen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass sämtliche Nicht-Landwirte und damit - bei nur vier selbständigen Landwirten - die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Dorfschaft bloss die rein formale, praktisch inhaltsleere Position eines Mitglieds innehaben sollen; die Auffassung der Beschwerdeführer würde dazu führen, dass die meisten Mitglieder ohne Nutzungsberechtigung im Sinne von Art. 5 der Statuten und damit auch ohne Stimmrecht (Art. 10 der Statuten) dastünden, mithin über eine Mitgliedschaft ohne jeglichen Gehalt verfügen würden.
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Die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Statuten ergebe, dass dem Element des Führens einer "gesonderten Wirtschaft" keine eigenständige Bedeutung im Sinne des von den Beschwerdeführern behaupteten Führens eines Landwirtschaftsbetriebs in selbständiger Stellung zukomme. Mit der Einführung der aktuell geltenden Statuten von 1970 und dem Kriterium der "gesonderten Wirtschaft" habe sich insofern an den Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung (und damit des Stimmrechts) inhaltlich nichts geändert. Die langandauernde und unangefochtene Übung und Meinung der Gemeinder habe somit statutenauslegendes körperschaftsinternes Gewohnheitsrecht herausgebildet, in dessen Licht der statutarische Begriff der "gesonderten Wirtschaft" ausgelegt werde.
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Unter Vorbehalt der weiteren statutarischen Voraussetzungen könnten mithin auch Nicht-Landwirte einen Nutzungsanspruch im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Statuten haben und nutzungsberechtigte Mitglieder der Dorfschaft sein bzw. werden, womit ihnen nach Art. 10 der Statuten zugleich das Stimm- und Wahlrecht zustehe. Entsprechend kam das Schiedsgericht zum Schluss, der klägerische Vorwurf sei unbegründet, wonach anlässlich der Generalversammlung vom 24. Februar 2012 in statutenwidriger Weise nicht nutzungs- und damit auch nicht stimmberechtigte Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten. Der unter Traktandum 9 gefasste Beschluss der Generalversammlung betreffend Anträge Nutzungsrecht (Einräumung der Nutzungsberechtigung an E.________ und D.________) sei nicht zu beanstanden.
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2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Schiedsspruch erscheine "im Ergebnis willkürlich, weil er eine ausdrückliche Voraussetzung der Rechtsfolge schlicht und einfach negiert". Art. 5 Abs. 1 der Statuten der Dorfschaft nenne vier Voraussetzungen, damit jemand ein nutzungsberechtigtes Mitglied sein könne: Das Mitglied müsse mündig sein, einer eigenen Haushaltung oder einem Unternehmen vorstehen, während des grössten Teils des Jahres innerhalb der Dorfmarch wohnen und "eine gesonderte Wirtschaft" führen. Das Schiedsgericht erkenne zwar richtig, dass die vierte Voraussetzung ("gesonderte Wirtschaft") auslegungsbedürftig sei; indem es jedoch zum Schluss komme, diese sei schlicht unbeachtlich, stehe das Auslegungsergebnis im Widerspruch zum klaren Wortlaut der Statuten. Es unterdrücke "einfach so ein Tatbestandselement". Damit verletze es "insofern klares Recht, als bei blosser Lektüre der Statuten unbestreitbar (und unbestritten) eine entsprechende Voraussetzung (mit welchem Inhalt auch immer) " bestehe.
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Zudem habe das Schiedsgericht die Statuten entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht bloss ausgelegt, sondern es habe eine Lücke gefüllt. Es habe "effektiv statutenderogierendem Gewohnheitsrecht Vorrang eingeräumt", worin eine offensichtliche Rechtsverletzung zu erblicken sei.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Gegen den Schiedsspruch kann vorgebracht werden, er sei im Ergebnis willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht (Art. 393 lit. e ZPO).
| 46 |
Mit offensichtlicher Verletzung des Rechts gemäss Art. 393 lit. e ZPO ist nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 131 I 45 E. 3.4; 112 Ia 350 E. 2b S. 352). Vorbehalten bleiben in Analogie zur Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG Prozessfehler, die den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzen (Urteile 4A_378/2014 vom 24. November 2014 E. 2.1; 4A_117/2014 vom 23. Juli 2014 E. 3.1; 4A_511/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.3.2). Die Umschreibung des Willkürtatbestands in Art. 393 lit. e ZPO stimmt, soweit es nicht um Beweiswürdigung geht, mit dem Begriff der Willkür überein, den das Bundesgericht zu Art. 9 BV entwickelt hat (vgl. BGE 131 I 45 E. 3.4 S. 48).
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Willkür in der Rechtsanwendung liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 III 378 E. 6.1; 135 V 2 E. 1.3).
| 48 |
2.3.2. Die Beschwerdeführer vermögen mit ihren Ausführungen keine Willkür aufzuzeigen. Sie stellen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, wenn sie dem Bundesgericht die nach ihrer Ansicht zutreffende Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Statuten unterbreiten. Entgegen ihren Vorbringen ist das Schiedsgericht nicht etwa davon ausgegangen, dass "ein klar ausgewiesenes Erfordernis der Statuten" nicht beachtet werden müsse, sondern es hat einen unklaren Begriff im Zusammenhang mit der Nutzungsberechtigung und dem Stimmrecht ausgelegt. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, das schiedsgerichtliche Auslegungsergebnis stehe im Widerspruch zum klaren Wortlaut der Statuten. Wie das Schiedsgericht nachvollziehbar ausführt, ergibt sich die Bedeutung des Begriffs der "gesonderten Wirtschaft" nach Art. 5 Abs. 1 nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut; vielmehr liegt auf der Hand, dass der Begriff ausgelegt werden muss.
| 49 |
Der Vergleich mit dem ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 131 III 280 E. 3.2) überzeugt daher ebenso wenig wie derjenige mit dem Ordre public bzw. mit dem diesem angehörenden Grundsatz pacta sunt servanda, dessen Verletzung nicht mit einer angeblich unzutreffenden Auslegung begründet werden kann (vgl. zur Tragweite des Grundsatzes der Vertragstreue im Rahmen des Beschwerdegrunds von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG die Urteile 4A_597/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.3; 4A_76/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.2; 4A_14/2012 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 138 III 270). Dadurch, dass die Beschwerdeführer das schiedsgerichtliche Auslegungsergebnis in Frage stellen, wonach das Erfordernis der "gesonderten Wirtschaft" zwar eine gewisse Selbstständigkeit voraussetze, nicht jedoch das Führen eines "landwirtschaftlichen Betriebs in selbständiger Stellung", zeigen sie keine Willkür auf. Indem sie lediglich vorbringen, das Auslegungsergebnis vertrage sich "mit keinem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz", zeigen sie nicht auf, inwiefern das Schiedsgericht einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt haben soll.
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2.3.3. Eine willkürliche Rechtsanwendung vermögen die Beschwerdeführer auch nicht mit der Behauptung aufzuzeigen, das Schiedsgericht habe entgegen dem angefochtenen Entscheid Art. 5 Abs. 1 der Statuten gar nicht ausgelegt, sondern eine unzulässige Lückenfüllung vorgenommen. Sie bezeichnen das Vorgehen des Schiedsgerichts aus methodischer Hinsicht lediglich als falsch und halten den schiedsgerichtlichen Erwägungen ihre eigene Auffassung hinsichtlich des methodisch zutreffenden Vorgehens entgegen, zeigen mit ihren Ausführungen jedoch keine Willkür auf.
| 51 |
Eine offensichtliche Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO lässt sich im Übrigen auch nicht mit dem Hinweis darauf begründen, dass sich bereits das im Massnahmeverfahren angerufene staatliche Gericht im Rahmen der Hauptsachenprognose mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Statuten auseinandergesetzt habe und dabei zum Schluss gekommen sei, das klägerische Verständnis der Voraussetzung der "gesonderten Wirtschaft" könnte zutreffen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, ist es nicht willkürlich, wenn das mit der Beurteilung der Hauptsache befasste Gericht bzw. Schiedsgericht von der bloss vorläufigen Einschätzung des Massnahmegerichts abweicht.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
| 53 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte ) auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte ) mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Tafers schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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