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Informationen zum Dokument  BGer 6B_803/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_803/2014 vom 15.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_803/2014
 
 
Urteil vom 15. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anklagegrundsatz; Verletzung von Verkehrsregeln; Verfahrenskosten und Entschädigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz lege ihrem Urteil einen von der Anklage abweichenden Sachverhalt zugrunde. Die Anklageschrift werfe ihm einzig in der Phase der Annäherung auf den vor ihm fahrenden Personenwagen eine Spitzengeschwindigkeit von 139 oder 140 km/h vor, jedoch nicht nach dem "Abstandsregelvorfall". Es sei lediglich eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 135 km/h für die gesamte Phase von 40 Sekunden vor, während und nach dem zu dichten Auffahren angeklagt. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unterstelle, er sei nach der Abstandsverletzungsphase mit einer Geschwindigkeit von 139 km/h gefahren, weiche sie vom Anklagesachverhalt ab, der nach dem Abstandsregelsachverhalt weder eine Spitzen- noch eine Durchschnittsgeschwindigkeit festhalte.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei dem vorausfahrenden Fahrzeug während sechs Sekunden und über eine Distanz von 194 Metern mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 113.4 km/h und einem Abstand von 20 Metern gefolgt. Er habe im ganzen Beobachtungszeitraum die zulässige Höchstgeschwindigkeit mindestens einmal um 19 km/h überschritten, konkret in jener Phase, als er nach dem Überholen des auf die mittlere Spur gewechselten hellen Fahrzeugs wieder beschleunigt habe.
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1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
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1.4. Eine Verletzung des Anklageprinzips durch die Vorinstanz ist nicht gegeben. Diese geht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht über den in der Anklageschrift formulierten Anklagevorwurf hinaus. Ob die Vorinstanz eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur für die Phase annimmt, in welcher der Beschwerdeführer "nach dem Überholen des auf die mittlere Spur gewechselten hellen Fahrzeugs wieder beschleunigt" (angefochtenes Urteil E. 3.5) oder auch als er auf das vor ihm fahrende Auto aufschloss (angefochtenes Urteil E. 3.4.4), bleibt unklar, ist vorliegend jedoch unerheblich. Für den Beschwerdeführer war klar ersichtlich, welches verkehrswidrige Verhalten ihm vorgeworfen wird. Ob er die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu Beginn oder am Ende des konkret beschriebenen Überholvorgangs um 19 km/h überschritten hat, ist eine vom Gericht zu ermittelnde Tatfrage, zu welcher der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung explizit befragt wurde und Stellung nehmen konnte (Akten Vorinstanz, act. 116 S. 11). Dass auch der Beschwerdeführer den Überholvorgang samt Geschwindigkeitsüberschreitung als einheitlichen Lebenssachverhalt betrachtete, ergibt sich aus dem Plädoyer seines Verteidigers. Dieser führte im Berufungsverfahren "zu den einzelnen Anklagepunkten" aus, der Beschwerdeführer habe "nach den korrigierten Gutachterergebnissen sowie unter korrekter Berücksichtigung der Messwertabzüge 
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 (ASTRA-Weisungen), indem sie bei ihrer rechtlichen Würdigung der Geschwindigkeitsverletzung die Höchst- und nicht wie für mobile Geschwindigkeitsmessungen vorgeschrieben die Durchschnittsgeschwindigkeit für massgebend halte. Sie setze sich willkürlich über den Hinweis des Sachverständigen hinweg, dass im Rahmen einer Nachfahrt keine zuverlässige Höchst-, sondern nur die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt werden könne.
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2.2. Die widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Er verkennt, dass es sich vorliegend nicht um eine Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Nachfahrkontrolle im Sinne von Ziffer 10 der ASTRA-Weisungen, sondern um eine "anderweitige" gemäss Ziffer 21 ASTRA-Weisungen handelt, weshalb die Vorschriften über die Nachfahrt keine Anwendung finden (Ziffer 21 Abs. 3 ASTRA-Weisungen; vgl. auch Sachverständigeneinvernahme, vorinstanzliche Akten, act. 115 S. 10 und 12). Zudem haben die ASTRA-Weisungen keinen (Bundes-) Gesetzescharakter im Sinne von Art. 95 lit. a und Art. 105 BGG (BGE 123 II 106 E. 2e; Urteil 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1; je mit Hinweisen) und lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5 mit Hinweisen). Dass oder inwieweit die vom Gutachter ermittelte maximale Geschwindigkeit von 140 km/h, bei der es sich nicht um eine Spitzengeschwindigkeit im eigentlichen Sinne, sondern "um eine Geschwindigkeit über einen bestimmten Bereich" (Sachverständigeneinvernahme, vorinstanzliche Akten, act. 115 S. 14) und somit die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit handelt, falsch sein soll, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Er rügt, die Vorinstanz auferlege ihm zu Unrecht die gesamten "Untersuchungskosten", obwohl er von den beiden schwersten Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung und Nötigung erst- bzw. zweitinstanzlich freigesprochen worden sei. Damit verstosse sie gegen §§ 16 und 17 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 des Kantons Zürich (AnwGebV; LS 215.3). Hätte die Staatsanwaltschaft ursprünglich korrekterweise nur einen Strafbefehl wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Abstandsunterschreitung) erlassen, wären Einsprache und Untersuchungsverfahren mit Zeugen und Parteieinvernahme, Gutachten usw. nicht erforderlich gewesen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung für das Untersuchungsverfahren gemäss geltend gemachter Honorarnote zu gewähren. Die Vorinstanz setze die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren nicht gemäss der von seinem Verteidiger eingereichten Honorarnote, sondern mit einem Pauschalansatz gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV fest. Die Begründung sei unzureichend und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem sei die Verteilung der (Gerichts-) Kosten nicht nachvollziehbar, denn die Untersuchungskosten seien ebenfalls entsprechend dem Verfahrensausgang zu verteilen. Aufgrund der teilweisen Freisprüche sei die schuldangemessene Sanktion mithin 16 Mal geringer als in der Anklage beschrieben. Eine Kostentragungspflicht von 1 /6 für beide kantonale Gerichtsverfahren erscheine angemessen.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Das Bundesgericht prüft - auf entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) - kantonales Recht nur auf willkürliche Bundesrechtsverletzungen (BGE 138 I 143 E. 2; zum Willkürbegriff vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3; 135 II 356 E. 4.2.1).
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3.2.2. Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 134 I 159 E. 2.1.1 S. 162; Urteile 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 4.1; 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Art. 29 Abs. 2 BV verleiht keinen Anspruch, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 485 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2010 vom 14. März 2011 E. 2.3.1).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer seien die Kosten der Untersuchung vollumfänglich aufzuerlegen. Es sei nur ein (Lebens-) Sachverhalt untersucht worden, und es gebe keine Untersuchungshandlungen, die im Hinblick auf die Schuldsprüche nicht erforderlich gewesen seien. Da lediglich noch eine Verurteilung wegen eines Übertretungstatbestandes übrig bleibe, seien dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1 /3 aufzuerlegen. Angesichts des Umfangs, der Komplexität und der Schwierigkeit des Falles sei gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV die Pauschalgebühr auf Fr. 8'000.-- zzgl. MwSt. festzusetzen.
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Erwägung 3.4
 
3.4.1. Die Verlegung der Kosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
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3.4.2. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweis; Art. 350 Abs. 1 StPO). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen (6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 351 StPO; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 426 StPO; je mit Hinweisen).
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3.5. Die Vorbringen gegen die Kostenverteilung erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer verkennt zum einen den Unterschied zwischen Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) und dem Entschädigungsanspruch für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und zum anderen, dass für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte massgebend sind. Sowohl die Einvernahme des rapportierenden Polizeibeamten als auch das Gutachten waren für die auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhenden Schuldsprüche wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Abstandsunterschreitung erforderlich. Dass er den Strafbefehl bei "richtiger" rechtlicher Würdigung akzeptiert hätte, behauptet der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht und ist zudem unerheblich, da er den ihm zur Last gelegten und später gerichtlich festgestellten Sachverhalt noch im Berufungsverfahren bestritten hat (vgl. Urteil 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.3). Mangels Teilfreispruchs ist der Beschwerdeführer durch die nicht vollumfängliche Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren von lediglich einem Drittel nicht beschwert. In Bezug auf die Kosten des Berufungsverfahrens vermischt er die unterschiedlichen Kostenregelungen für das erstinstanzliche und das Rechtsmittelverfahren und vermag (bereits deshalb) keine bundesrechtswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz bei der Kostenverlegung aufzuzeigen.
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Soweit er sich gegen die Kürzung der Honorarnote seines erbetenen Anwalts wendet, erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als unbegründet. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass sie es angesichts des einfach gelagerten Falls nicht für angemessen erachtet, den ordentlichen Gebührenrahmen zu verlassen. Sie musste dem Beschwerdeführer auch nicht vorgängig die Möglichkeit einräumen, zur beabsichtigten Entschädigungsregelung Stellung zu nehmen (sh. vorstehend E. 3.2.2). Eine willkürliche Anwendung der für die anwaltliche Entschädigung massgebenden kantonalen Vorschriften (§§ 2 und 16 - 18 AnwGebV) rügt der Beschwerdeführer im Rahmen der behaupteten Gehörsverletzung nicht. Zudem verkennt er, dass die vollständige Auferlegung der für die Schuldsprüche kausalen Untersuchungskosten keinen Einfluss auf die Höhe der gewährten Parteientschädigung hat.
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Erwägung 4
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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