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Informationen zum Dokument  BGer 5A_961/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_961/2014 vom 19.01.2015
 
{T 0/2}
 
5A_961/2014
 
 
Urteil vom 19. Januar 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
 
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Datum vom 19. September 2014 hat A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine "Aufsichtsbeschwerde gem. § 82 GOG gegen B.________ wegen Amtspflichtverletzung" eingereicht. Darin stellte er folgenden Antrag: " Es ist also dringend nötig, dass gegen den notorischen Zürcher Justizschlendrian ein Zeichen gesetzt wird, genauso wie gegen die Jugendgewalt: Damit dieser von seiner richterlichen Kompetenz zutiefst überzeugte iudex inabilis endlich lernt, was im Kostenrecht Sache ist, sei auch für ihn ein Sondersetting anzuordnen: Zu diesem Zweck sei das Institut C.________, welches auf juristische Schulungen und Seminare spezialisiert ist, damit zu beauftragen, für den Herrn B.________ (und ev. auch andere Richter) zweimal wöchentlich eine 'Dummheitsorgie' (= juristisches Thai-Boxen) als ambulante Massnahme zu veranstalten. Diese Massnahme sei erst einzustellen, wenn sich der Zustand des Klienten vom iudex inabilis auf der nach oben offenen Richter-Skala zum iudex sedulus verbessert hat. Pepetitio est mater stultorum. Ausserdem sei B.________ zu rügen und anzuweisen, inskünftig die anerkannten Regeln der Rechtskunde noch besser zu beachten. "
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B. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht mit den Begehren, den "Stempelentscheid" aufzuheben und das Obergericht " anzuweisen, einen den anerkannten Regeln der Rechtskunde entsprechenden Entscheid zu fällen, unter K&E-Folgen zugunsten des Querulanten ".
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Erwägungen:
 
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 123 II 402 E. 1.b/bb S. 406; 121 I 87 E. 1a S. 90; 121 I 42 E. 2a S. 45 und E. 2e S. 48; 116 Ia 8 E. 1a S. 10). Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Die Aufsichtsbeschwerde räumt nach allgemeinem Verständnis keinen Anspruch auf justizmässige Beurteilung ein und gilt deshalb nicht als eigentliches Rechtsmittel, sondern bloss als Rechtsbehelf. Da der Entscheid der Aufsichtsbehörde, keine verbindlichen Anordnungen zu treffen, nicht Verfügungscharakter hat, kann insofern auch nicht wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung oder aber, wie hier, wegen anderen behaupteten formellen Mängeln des Verfahrens Beschwerde geführt werden.
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2. Die Beschwerde ist unzulässig, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Januar 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Griessen
 
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