BGer 1B_423/2014 | |||
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BGer 1B_423/2014 vom 20.01.2015 | |
{T 0/2}
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1B_423/2014
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Urteil vom 20. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Innerschwyz,
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Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Postfach 75, 8836 Bennau.
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Gegenstand
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innerkantonaler Gerichtsstand,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2014 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand usw. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz am 5. Dezember 2014, dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz für die Verfolgung des Straftatbestandes der falschen Anschuldigung als zuständig erklärt werde. Zur Begründung führte die Oberstaatsanwaltschaft aus, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung grundsätzlich in die Kompetenz der kantonalen Staatsanwaltschaft falle. Vorliegend habe sich indessen erst im Laufe des Verfahrens gezeigt, dass sich der Beschuldigte auch dieses Straftatbestandes schuldig gemacht habe. Aus Effizienzgründen dränge sich eine einheitliche Zuständigkeit auf, weshalb die Staatsanwaltschaft Innerschwyz auch insoweit als zuständig zu erklären sei.
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2. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 (Postaufgabe 19. Dezember 2014) Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. Diese überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 dem Bundesgericht. Die Oberstaatsanwaltschaft stellte dabei einen Nichteintretensantrag.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und vermag folglich nicht darzulegen, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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