BGer 1C_195/2014 | |||
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BGer 1C_195/2014 vom 21.01.2015 | |
{T 0/2}
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1C_195/2014
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Urteil vom 21. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cantieni,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 6. März 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
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Sachverhalt: | |
A. Der aus dem Kosovo stammende, 1975 geborene A.________ stellte am 5. Mai 1997 ein Asylgesuch, welches am 9. Dezember 1997 abgewiesen wurde. In der Folge wurde er vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 gesetzt, worauf A.________ - nach seinen Angaben in der Schweiz - untertauchte. Am 15. Februar 2000 heiratete er die 1955 geborene Schweizerin B.________, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden erhielt.
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Am 13. September 2004 ersuchte A.________, erleichtert eingebürgert zu werden. Am 15. August 2007 unterzeichneten die Ehegatten A.________-B.________ die gemeinsame Erklärung, in einer tatsächlichen, stabilen, auf die Zukunft gerichtete Gemeinschaft an derselben Adresse zu leben. Am 28. August 2007 wurde A.________ erleichtert eingebürgert.
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Am 22. Mai 2008 ersuchte die Ehefrau von A.________ um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Ab dem 1. Juli 2008 lebten die Ehegatten getrennt.
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Am 14. September 2010 eröffnete das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) A.________, dass es ein Verfahren auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung eröffnet habe.
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Am 17. November 2010 wurden die Eheleute A.________-B.________ geschieden.
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Am 10. Juli 2012 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig.
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Am 6. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des BFM ab.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung aufzuheben.
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C. Das BFM beantragt unter Verweis auf seine Verfügung vom 10. Juli 2012, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.
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A.________ hält an seiner Beschwerde fest.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1).
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2.2. Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht.
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Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
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Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
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2.3. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen).
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2.4. Gemäss dem hier anwendbaren, am 1. März 2011 in Kraft getretenen Art. 41 Abs. 1bis BüG (in der Fassung vom 25. September 2009; AS 2011 347) kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Die Neuregelung löste die frühere fünfjährige Frist ab (vgl. AS 1952 1087; BGE 140 II 65 E. 2.3).
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Erwägung 3 | |
3.1. Nach der nicht bzw. jedenfalls nicht substanziiert bestrittenen Sachverhaltsdarstellung des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid (E. 7.2 S. 9) hat der Beschwerdeführer irgendwann zwischen Sommer 2000 und Mai 2001, als er sich unter Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung illegal in der Schweiz aufhielt, die 20 Jahre ältere B.________ kennengelernt und sie am 15. Februar 2002 geheiratet. Am 13. September 2004 stellte er verfrüht ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. In der zweiten Hälfte des Jahres 2005 ging der Beschwerdeführer eine aussereheliche Beziehung ein. Am 15. August 2007 unterschrieben die Ehegatten die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 28. August 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Im Frühjahr 2008 ging der Beschwerdeführer erneut eine aussereheliche Beziehung ein. Am 22. Mai 2008 ersuchte die Ehefrau den Erlass von Eheschutzmassnahmen, worauf den Ehegatten ab dem 1. Juli 2008 das Getrenntleben bewilligt wurde.
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3.2. Die Chronologie der Ereignisse erweckt starke Zweifel daran, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau am 15. August 2007, als sie gemeinsam erklärten, in einer stabilen Ehe zu leben, effektiv intakt bzw. auf Dauer angelegt war. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der sich damals illegal in der Schweiz aufhielt, eine 20 Jahre ältere Schweizerin heiratete mit der Konsequenz, dass er dadurch eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt, ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass die Legalisierung seines Aufenthaltes in der Schweiz für ihn ein wichtiger Grund zum Eingehen der Ehe war. Vor allem aber spricht der Umstand, dass er im Frühjahr 2008 ein aussereheliches Verhältnis einging, dafür, dass die von ihm rund ein halbes Jahr zuvor unterzeichnete Erklärung, in einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe zu leben, nicht seinen wahren Absichten entsprach. Dies wird denn auch durch weitere Umstände, insbesondere seine eigenen Angaben, erhärtet:
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3.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits 2005 eine aussereheliche Beziehung eingegangen war, die ihm seine Ehefrau verziehen hatte. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass jedenfalls für seine damalige Ehefrau die Einhaltung der ehelichen Treue zu den unabdingbaren Voraussetzungen ihrer Gemeinschaft gehörte. Hätte sie mit dem Beschwerdeführer, wie er behauptet (Eingabe ans BFM vom 1. Oktober 2010), eine "offene" Beziehung geführt und sie sich gegenseitig das gelegentliche Eingehen von Drittbeziehungen zugestanden, so wäre der Seitensprung von 2005 vom ehelichen Konsens abgedeckt bzw. "erlaubt" gewesen, und es hätte für die damalige Ehefrau kein Anlass bestanden, ihn dem Beschwerdeführer zu verzeihen. Spätestens seit diesem Vorfall musste ihm damit bewusst gewesen sein, dass seine damalige Ehefrau seine Vorstellungen von einer "offenen Beziehung" keineswegs teilte. Im Wissen darum hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihre wegen des grossen Altersunterschieds unterschiedlich tickenden "biologischen Uhren" weiterhin für sich in Anspruch genommen, auch gegen den Willen seiner Ehefrau aussereheliche Verhältnisse einzugehen, was er dann im Frühjahr 2008 auch tat. Ihre eheliche Gemeinschaft war daher 2007 offensichtlich nicht mehr von einem übereinstimmenden Willen über deren Fortführung getragen; vielmehr herrschte Uneinigkeit in einer für den Weiterbestand der Ehe zentralen Frage, indem die Ehefrau, wie der Beschwerdeführer wusste, auf der Einhaltung der ehelichen Treue bestand, er aber - was er allerdings gegenüber seiner Partnerin nicht offen legte - nicht bereit war, sich daran zu halten. Damit entsprach die von den Ehegatten am 15. August 2007 unterzeichnete Erklärung, eine vom übereinstimmenden Willen getragene, intakte und auf die Zukunft gerichtete Ehe zu führen, jedenfalls von Seiten des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit. Und der mentale Vorbehalt des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einhaltung der ehelichen Treue führte denn auch innert kurzer Zeit zur Trennung des Paares, als die damalige Ehefrau im Frühjahr 2008 von einem weiteren ausserehelichen Verhältnis des Beschwerdeführers erfuhr.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, die sich aus der Chronologie der Ereignisse aufdrängende Vermutung zu widerlegen, seine Ehe sei im August 2007, als er die "gemeinsame Erklärung" unterschrieb, nicht mehr intakt gewesen, sondern zumindest von seiner Seite durch seinen mentalen Vorbehalt gegenüber der von seiner damaligen Ehefrau eingeforderten Einhaltung der ehelichen Treue bereits fundamental in Frage gestellt.
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4. Das Bundesverwaltungsgericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Beschwerde gegen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abwies. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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