BGer 2C_485/2014 | |||
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BGer 2C_485/2014 vom 22.01.2015 | |
{T 0/2}
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2C_485/2014
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Urteil vom 22. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ wurde 1968 in der Schweiz als Sohn einer Schweizerin und eines Österreichers geboren. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und verfügte in der Schweiz, wo er auch aufgewachsen ist, über eine Niederlassungsbewilligung. Im Oktober 1996 wurde ihm eine Tochter geboren. A.________ hatte bis ins Jahr 2001 Wohnsitz im Kanton Bern. Im Jahr 2005 verweigerte ihm der Kanton Solothurn einen Wohnsitzwechsel, da die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung im Mai 2003 abgelaufen und nie verlängert worden war.
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Im Juni 2010 reiste A.________ von Deutschland her kommend in die Schweiz ein und meldete sich im Kanton Solothurn an. Im Februar 2011 wurde er auf Ersuchen Deutschlands verhaftet und dorthin ausgeliefert, wo er bis im September 2012 eine Haftstrafe absolvierte. Im Oktober 2012 meldete er sich erneut im Kanton Solothurn an; er verfügte über einen Arbeitsvertrag und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
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A.b. A.________ is t seit seiner Jugend drogensüchtig. Er wurde in der Schweiz wegen Drogendelikten immer wieder strafrechtlich verurteilt:
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- im Februar 1988 wegen Vergehens und Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zum einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten;
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- im Februar 1990 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheits- strafe von 18 Monaten;
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- im Dezember 1996 wegen Vergehens und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiteren Delikten zu einer Freiheits- strafe von 34 Monaten;
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- im März 2000 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheits- strafe von 15 Monaten.
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Ausserdem wurde A.________ im April 2010 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum Nachteil seiner Tochter zu einer Freiheitss trafe von 6 Monaten verurteilt. Im Jahr 1997 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt. Gegen ihn bestehen Verlustscheine in der Höhe von Fr. 42'129.85.
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B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 stellte die Migrationsbehöde des Kantons Solothurn fest, dass die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________ erloschen sei, da er sich mehr als sechs Monate in Deutschland aufgehalten habe, ohne sich abzumelden. Sie verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies ihn per 28. Februar 2014 aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 15. April 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ ab.
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C. Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
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Das Verwaltungsgericht und das Migrationsamt des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Als österreichischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt (vgl. Art. 4 FZA; Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht mit Einschluss des Verfassungs- und Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG) frei. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erkennt die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz indes ausdrücklich als richtig an, weswegen sie für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei erloschen, da dieser die Schweiz zwischen Februar 2011 und September 2012 länger als sechs Monate verlassen habe ohne ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen (vgl. Art. 61 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG; SR 142.20]). Diesen Umstand zieht der Beschwerdeführer nicht in Zweifel und beantragt vor dem Bundesgericht dementsprechend auch (bloss) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Die Erteilung bzw. Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem AuG. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier nicht der Fall ist.
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Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Auf diese Bestimmungen beruft sich der Beschwerdeführer. Wie das Verwaltungsgericht allerdings zutreffend ausgeführt hat, gilt dieser Anspruch nicht absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen.
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2.2. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233 ff.; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; je mit Hinweisen). Namentlich kann auch der Drogenhandel angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, eine Ausweisung rechtfertigen (vgl. Urteil des EuGH vom 23. November 2010 C-145/09
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat sich an die oben dargelegten Grundsätze gehalten: Sie hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Jugend drogensüchtig ist und mit erheblichen Mengen an Kokain und Heroin gehandelt hat, um sich den Lebensunterhalt und den eigenen Konsum zu finanzieren. Vollzugslockerungen während des Strafvollzugs oder bedingte Entlassungen mussten mehrfach widerrufen werden, weil sich der Beschwerdeführer nicht an die diesbezüglichen Regeln zu halten vermochte. Richtigerweise hat die Vorinstanz auch festgehalten, dass er im Jahr 2010 erneut wegen Drogendelikten verurteilt wurde und eine Strafanzeige aus dem Jahr 2011 vorliegt, die unter anderem den Handel mit Kokain betrifft; im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war wegen diesem Sachverhalt noch keine Verurteilung erfolgt, doch war der Beschwerdeführer offenbar geständig. Anschliessend hat er in Deutschland bis September 2012 eine Haftstrafe verbüsst.
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3.2. Bei schweren Straftaten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Drogenhandel stellt nach der Rechtsprechung eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA dar.
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Vorliegend ist die Vorinstanz ausserdem zurecht von einer erheblichen Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgegangen. Sollte er selbst wieder Drogen konsumieren, spricht vieles dafür, dass er - wie in der Vergangenheit - seinen Konsum mit Drogenhandel finanzieren und damit eine Vielzahl von Personen gefährden würde. Nach einer so lange andauernden - suchtbedingten - deliktischen Lebensführung kann das Risiko eines (weiteren) Rückfalls und damit verbundener Straffälligkeit von vornherein nicht leichthin ausgeschlossen werden; dies gilt beim Beschwerdeführer umso mehr, als bei ihm verschiedene frühere Therapieversuche gescheitert sind und die Zeitspanne, die auf eine drogenfreies Leben hoffen lässt (unter Ausserachtlassung der in Deutschland in Haft verbrachten Zeit), noch nicht lange dauert.
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3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann noch auf seine Beziehung zu seiner Mutter und zur Tochter und macht geltend, die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung würde seinen Anspruch nach Art. 8 EMRK verletzen, das Familienleben in der Schweiz zu pflegen.
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Zu Unrecht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie (Ehepaare und ihre minderjährigen Kinder) sowie andere faktische Familienverhältnisse, in denen die Parteien zusammenleben (BGE 137 I 113 E. 6.1 S. 118); die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wird aber bloss erfasst, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 13 f.). Ein solches ergibt sich aus den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen mit Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers nicht; die Behauptung in der Beschwerdeschrift, er sei deren einziger soziale Kontakt, ist nicht belegt und erscheint angesichts seiner längeren, durch den Strafvollzug bedingten Auslandsabwesenheit auch wenig glaubhaft. Seine Tochter sodann war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits nahe der Volljährigkeit. Seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen ihr gegenüber konnte der Beschwerdeführer, wie er selbst zugesteht, in der Vergangenheit nicht nachkommen, und die Pflege von altersadäquaten persönlichen Beziehungen mit seiner Tochter ist auch von Österreich aus möglich.
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Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer eine besondere Härte bedeuten würde und deshalb unverhältnismässig sein könnte. Als österreichischer Staatsangehöriger steht ihm die Möglichkeit offen, sich in seinem Heimatland niederzulassen, wo er mit den hiesigen sehr ähnliche Lebensverhältnisse antreffen wird, weshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung auch aus diesem Grund insgesamt nicht mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist.
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3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts des langjährigen, deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Namentlich steht fest, dass sich die Vorinstanz nicht von rein generalpräventiven Überlegungen hat leiten lassen, sondern - im Gegenteil - auf die konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt hat, welche vom Beschwerdeführer ausgeht. Diese hat in Verurteilungen von bisher insgesamt über sieben Jahren Freiheitsstrafe Ausdruck gefunden.
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4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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