BGer 2C_542/2014 | |||
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BGer 2C_542/2014 vom 22.01.2015 | |
{T 0/2}
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2C_542/2014
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Urteil vom 22. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz, Haag,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9000 St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. xx.xx.1993) ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde in der Schweiz geboren und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Am 23. Dezember 2011 wurde A.________ und der aus Bosnien und Herzegowina stammenden B.________ ein Kind geboren, das in die Niederlassungsbewilligung der Kindsmutter einbezogen worden ist.
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A.b. Seit 2004 ist A.________ wiederholt straffällig geworden. Dies führte unter anderem zu Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung (Strafentscheid vom 25. Mai 2005) sowie wegen falscher Anschuldigung, Verkehrsdelikten und Diebstahls (Urteile vom 2. Februar und 3. Dezember 2007). Am 9. Juni 2008 wurde A.________ wegen Diebstahls, Gewaltdarstellungen und Pornografie zu einem Freiheitsentzug von 5 Tagen verurteilt; der Vollzug der Strafe wurde unter Androhung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Eine weitere Verurteilung wegen leichter einfacher Körperverletzung (Busse) erfolgte am 19. Oktober 2009. Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen (Jugendgericht) vom 17. Mai 2011 wurde er wegen qualifizierten Raubes, mehrfachen Raufhandels, einfacher Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Unterbringung auf unbestimmte Zeit in einer Erziehungseinrichtung und zu einem Freiheitsentzug von zweieinhalb Jahren verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten der Unterbringung aufgeschoben. Am 22. Januar 2014 erfolgte ein Strafbefehl wegen Verstosses gegen das Waffengesetz.
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B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde jedoch zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
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1.2. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich erweisen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f., 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_162/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 2.1; 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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2.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S. Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil Trabelsi). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass nach dem Wortlaut von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV - im Rahmen der praktischen Konkordanz und des Völkervertragsrechts (vgl. BGE 139 I 16 ff.) - namentlich Gewaltdelikte zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ff.; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 f.).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Verurteilung von 2011 unter anderem wegen qualifizierten Raubes, mehrfachen Raufhandels und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu Recht festgestellt, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 2 AuG vorliegt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe eine unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK qualifiziert unrichtige Interessenabwägung vorgenommen.
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3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht den hiervor (in E. 2.1) genannten, massgeblichen Kriterien Rechnung getragen. Sie hat die widerstreitenden Interessen sorgsam gewichtet, in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zurecht als verhältnismässig erachtet:
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3.2.1. Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (Urteil 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377 ff.; BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 316). Anlässlich des qualifizierten Raubes, der der Verurteilung zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zugrunde liegt, hatte der Beschwerdeführer nachts auf dem Nachhauseweg ein Opfer zufällig ausgewählt und es mit einem Fusstritt gegen den Kopf attackiert. Als es wehrlos am Boden lag, traten er und ein Mittäter weiter gegen Kopf und Rippen und entwendeten sein Portemonnaie. Das Opfer, das sein Bewusstsein bei dem Vorfall verloren hatte und erheblich verletzt worden war (unter anderem Schädel-Hirn-Trauma, Gehirnerschütterung, Blutungen in der Vorderkammer und dem Glaskörper des Auges, Riss-Quetsch-Wunde), wurde in den Wintermonaten auf der Strasse liegen gelassen und zufällig von Passanten entdeckt. Anlässlich des weiter der Verurteilung von 2011 zugrunde liegenden Raufhandels mit Körperverletzung schlug der Beschwerdeführer mit einer Eisenstange auf eine am Boden liegende Person ein und liess erst von ihr ab, als eine andere Person dazwischen ging. Sowohl für den Raubüberfall als auch für den Raufhandel war der Beschwerdeführer Initiant. Das Strafgericht kam zum Schluss, die Taten würden in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt äusserst schwer wiegen. Beim Beschwerdeführer ist auch ausländerrechtlich von einem sehr schweren Verschulden auszugehen.
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3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die positive Entwicklung seit der Begehung dieser Straftaten und den Umstand, dass er diese noch minderjährig verübte, zu wenig gewichtet, auch habe er sich seither äusserst positiv entwickelt. Zunächst ver-kennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz an die rechtskräftigen Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist, das schuldmildernde Umstände wie Minderjährigkeit berücksichtigt (vgl. Urteile 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014; 2C_995/2013 vom 24. April 2014 E. 3.1). Im Strafurteil wird sodann Bezug genommen auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das beim Beschwerdeführer von einem mittleren bis hohen Rückfallrisiko, insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte, ausgeht. Die Vorinstanz hat gleichermassen in Betracht gezogen, dass dem Beschwerdeführer im Massnahmenbericht von 2011 ein sehr positiver Verlauf und eine verminderte Rückfallgefahr attestiert wurden. Gleichwohl durfte sie von einem für den Bewilligungswiderruf relevanten Restrisiko ausgehen: Der Beschwerdeführer wurde seit 2004 wiederholt strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Diebstahls, Drohungen sowie wegen Gewaltdarstellungen und Pornografie. Der positive Massnahmenverlauf nach der Verurteilung von 2011 ist dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten, lässt angesichts der dort praktizierten, verhältnismässig engmaschigen Betreuung indessen keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. Urteile 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2.1; 2C_956/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.2.4). Im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren ist insbesondere bei Delikten gegen Leib und Leben praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (Urteile 2C_1115/2012 vom 11. Juni 2013 E. 4.2; 2C_864/2012 vom 21. September 2012 E. 2.2.1). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es in der Zwischenzeit bereits wieder zu einem Verstoss gegen das Waffengesetz gekommen ist (Strafbefehl vom 22. Januar 2014). Dass der Beschwerdeführer schliesslich nicht nach freizügigkeitsrechtlichen Regeln zu beurteilen war, ist nicht auf eine Diskriminierung, sondern auf die Staatsvertragskompetenz des Bundes im Migrationsbereich zurückzuführen (vgl. hierzu Peter Uebersax, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7.2 zu § 7). Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht auf eine beantragte erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückfallgefahr verzichten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157) und aufgrund der wiederholten und schweren Delinquenz - auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten - von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz ausgehen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff.; Urteile 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2; 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3).
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3.2.3. Dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sind die persönlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer gegenüberzustellen. Dieser hält sich seit seiner Kindheit in der Schweiz auf, hat die Schulen hier besucht und während des Massnahmenvollzugs eine Berufslehre absolviert. Er kann, da er seit November 2013 auf Stellensuche war und nunmehr einen Arbeitsplatz "in Aussicht" hat bzw. temporär arbeiten soll (Beschwerde S. 6), entgegen den vor-instanzlichen Ausführungen nicht als beruflich integriert gelten (vgl. etwa Urteil 2C_185/2011 vom 24. November 2011 E. 3.2.1). Zweifelsohne ist sein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz jedoch bereits aufgrund der langjährigen Anwesenheit erheblich. Der Beschwerdeführer ist sodann Vater eines im Jahr 2011 geborenen Kindes. Das Kind und die Mutter lebten teilweise mit dem Beschwerdeführer bei den Eltern der Kindsmutter, teilweise beim Beschwerdeführer und dessen Mutter. Der Beschwerdeführer hat kein Sorgerecht, dennoch ist seine Beziehung sowohl zu seinem Kind als auch zu seiner Partnerin nach den vorinstanzlichen Feststellungen intakt und insofern als erhebliches privates Interesse zu gewichten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 mit zahlreichen Hinweisen). Ob die Beziehung damit ein Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung darstellt, durfte die Vorinstanz gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen offenlassen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 3.1 S. 146 und 148). Das Kind wurde sodann zu einem Zeitpunkt geboren, in dem sich der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug befand. Seine Partnerin musste nach den verübten Gewalttaten damit rechnen, die Beziehung zum Beschwerdeführer allenfalls nicht weiter in der Schweiz leben zu können (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteil 2C_318/2014 vom 27. November 2014 E. 3.2.4). Auch ist das Vorbringen, wonach die Partnerin im Falle seiner Wegweisung nunmehr von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste, insoweit zu relativieren, als das Sozialamt bereits zuvor Leistungen für sie erbrachte. Die Vorinstanz durfte angesichts der Schwere der Delikte davon ausgehen, dass die familiären Beziehungen dem Beschwerdeführer auch unter dem Gewichtswinkel von Art. 8 EMRK kein Anwesenheitsrecht verschaffen könnten (vgl. hierzu BGE 139 I 315 E. 2.4 ff. S. 320 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
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3.2.4. Der Beschwerdeführer ist durch seine Eltern und Geschwister sowie durch Ferienaufenthalte mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten in Serbien vertraut. Er führt selbst an, die serbische Sprache "auf umgangssprachlichem Niveau" zu beherrschen und macht keine spezifischen Hindernisse hinsichtlich einer Rückkehr in sein Heimatland geltend. Zweifellos sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers nach seinem bisherigen Aufenthalt in der Schweiz und aufgrund der familiären Situation bedeutend; sie vermögen jedoch - wegen der wiederholten und schweren Delinquenz, worunter im Gewaltbereich - das gewichtige sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht zu überwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig; die Vorinstanz hat mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung weder Bundes- noch Völkervertragsrecht verletzt.
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Erwägung 4 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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