BGer 1B_3/2015 | |||
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BGer 1B_3/2015 vom 27.01.2015 | |
{T 0/2}
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1B_3/2015
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Urteil vom 27. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.
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Gegenstand
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Haftverlängerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führt gegen den 19-jährigen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Waffen-, Betäubungsmittel- und Personenbeförderungsgesetz. Seit dem 18. September 2014 befindet er sich in Untersuchungshaft.
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B. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Untersuchungshaft bis zum 20. Januar 2015. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 27. November 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Dezember 2014 beantragt A.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
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D. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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E. Mit Entscheid vom 20. Januar 2015 hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau die Untersuchungshaft bis zum 20. März 2015 verlängert.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht (Art. 78 ff. BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der neue Haftverlängerungsentscheid vom 20. Januar 2015 lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist die Sache deshalb nicht gegenstandslos (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; 137 IV 177 E. 2.2 S. 179 f.; Urteil 1B_393/2012 vom 24. Juli 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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Erwägung 2 | |
2.1. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn der dringende Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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2.2. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
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2.3. Die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist verfassungs- und grundrechtskonform. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
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2.4. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Untersuchungshaft wurde aufgrund eines Vorfalls am 14. September 2014 angeordnet. Nach den Darlegungen der Vorinstanz wollte der Beschwerdeführer bei einem Kollegen seinen als Sicherheit für eine Geldschuld hinterlegten Reisepass abholen. Mit einer Sturmhaube bekleidet habe er den Wohnblock betreten und im Gang eine Ladebewegung mit einer Soft-Air-Pistole gemacht. In der anderen Hand habe er einen Pfefferspray gehalten. Er habe Einlass in die Wohnung des Kollegen verlangt, was ihm aber verweigert worden sei. Darauf habe der Beschwerdeführer das Gebäude "unverrichteter Dinge" verlassen. Etwas später habe er seiner ehemaligen Freundin, die während des Zwischenfalls in der Wohnung des Kollegen anwesend gewesen sei, auf ihr Mobiltelefon angerufen und ihr gedroht, er werde sie und ihre Familie "auslöschen".
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Des Weiteren verweist die Vorinstanz auf die Ereignisse des 20. November 2013. Der Kollege des Beschwerdeführers habe damals die Polizei um Unterstützung gebeten. In Anwesenheit zweier Polizisten habe der Beschwerdeführer unvermittelt einen Schrank geöffnet, aus diesem eine Handgranate genommen und den Sicherungssplint gezogen. Die Polizisten seien erschrocken und hätten Todesangst gehabt. Sie hätten jedoch den Sicherungssplint wieder einsetzen und die Handgranate sichern können. Die spätere Überprüfung der Handgranate habe ergeben, dass es sich um eine Imitation gehandelt habe, was aber von Auge nicht erkennbar gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer die "Handgranate" zuvor mit Wasser gefüllt und im Tiefkühlschrank gelagert, wodurch sie sich echt angefühlt habe. Durch diesen Zwischenfall habe der Beschwerdeführer vorübergehend die Sicherung eines Soft-Air-Gewehres - es habe sich dabei um eine Nachbildung eines Maschinengewehres "Kalaschnikow AK 47" gehandelt - verhindern können.
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3.2. Gestützt auf den jüngsten Vorfall vom 14. September 2014 bejaht die Vorinstanz zu Recht den dringenden Tatverdacht. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen auch nicht substanziiert. Der allgemeine Haftgrund ist somit gegeben.
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3.3. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Befürchtung, dass er durch weitere Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährden werde, sei rein theoretischer und hypothetischer Natur. Beim Vorfall mit der "Handgranate" vom 20. November 2013 seien die Polizisten zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet gewesen. Auch anlässlich des Zwischenfalls vom 14. September 2014 habe er mit seiner (Spielzeug-) Pistole niemanden gefährdet. Er habe lediglich den "starken Mann" spielen wollen.
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3.4.2. Das psychiatrische Gutachten vom 15. Oktober 2014 diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine deutlich ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typ. Weitere ungünstige Faktoren seien die Alkoholabhängigkeit, der schädliche Gebrauch von anabolen Steroiden sowie von Psychosimulantien und Kokain, deliktfördernde Ansichten und Weltanschauungen, die erhebliche Beeinträchtigung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit, die gestörte Wahrnehmung der sozialen Realität mit unrealistischen Erwartungshaltungen sowie die soziale Desintegration.
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3.4.3. Im Lichte dieser gutachterlichen Ausführungen ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer in Freiheit andere Menschen auch zukünftig erheblich gefährden könnte, nicht zu beanstanden. Mit der Wiederholung schwerer Drohungen ist ernsthaft zu rechnen. Damit verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat (vgl. Urteil 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.3). Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz kann damit offen bleiben, ob überdies - wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen - Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) gegeben sei.
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Erwägung 3.5 | |
3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Dauer der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig.
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3.5.2. Bundesrechtskonform ist auch die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft könne der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Der Beschwerdeführer ist zwar bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Wie die Gutachterin ausführt, ist eine solche Massnahme - auch eine engmaschige - jedoch nicht geeignet, die gegenüber der Normalbevölkerung deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Ausführung schwerer Drohungen zu verhindern.
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4. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Matthias Hotz, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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