BGer 5A_63/2015 | |||
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BGer 5A_63/2015 vom 27.01.2015 | |
{T 0/2}
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5A_63/2015
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Urteil vom 27. Januar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Luzern (2. Abteilung).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das die in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Scheidungsurteils aufgeführt, die zwischen den (anwaltlich vertretenen) Parteien abgeschlossene Vereinbarung gerichtlich genehmigt und das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert (u.a. Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder von je Fr. 600.--, ersatzlose Streichung der Frauenunterhaltsbeiträge) sowie die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten (unter Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an beide Parteien) festgesetzt hat,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht erwog, das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen (u.a. sofortige Unterhaltseinstellung, Verfügungsbeschränkungen) sei, soweit zulässig, bereits mit Entscheid vom 10. Juli 2014 abgewiesen worden, hinsichtlich des Scheidungspunktes, des Besuchsrechts, der Erziehungsbeistandschaft, des Güterrechts sowie der Auszahlung aus dem Freizügigkeitskonto sei das erstinstanzliche Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen, auf das Ausstandsbegehren sei mangels substantiierter Begründung nicht einzutreten, den Antrag auf Einräumung eines gemeinsamen Sorgerechts habe der Beschwerdeführer zurückgezogen, am 18. November 2014 hätten die Parteien eine umfassende Vereinbarung über die noch streitigen Scheidungsfolgen abgeschlossen (u.a. Absehen von Frauenunterhaltsbeiträgen, Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- auf Fr. 600.--), die Vereinbarung erscheine angesichts der finanziellen Verhältnisse angemessen und sei zu genehmigen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch das erstinstanzliche Scheidungsurteil des Bezirksgerichts U.________ anficht,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Urteils vom 2. Dezember 2014 hinausgehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, eigene Unterhaltsberechnungen anzustellen, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und der Beschwerdegegnerin Erpressung und Nötigung vorzuwerfen,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und die übrigen Verfahrensanträge (u.a. Beweismassnahmen) gegenstandslos werden,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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