BGer 8C_854/2014 | |||
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BGer 8C_854/2014 vom 27.01.2015 | |
{T 0/2}
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8C_854/2014
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Urteil vom 27. Januar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 27. Oktober 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1993, reiste 2009 in die Schweiz ein. Am 16. April 2014 heiratete er eine Schweizerin. Nachdem er am 8. Mai 2014 durch seine Ehefrau mündlich ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen hatte stellen lassen, informierte die Einwohnergemeinde B.________ diese, auf Grund noch laufender Abklärungen beim Migrationsamt bezüglich seines Ausweisstatus könne momentan das Gesuch um Sozialhilfe nicht geprüft werden. Am 16. Mai 2014 liess A.________ beim Regierungsstatthalteramt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Die Einwohnergemeinde wies am 18. Juni 2014 das Gesuch um Sozialhilfe infolge eines Einkommensüberschusses des Ehepaars A.________ ab. Am 17. Juli 2014 wies das Regierungsstatthalteramt die Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab; dabei konnte die gleichentags eingereichte Eingabe von A.________ nicht mehr berücksichtigt werden.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 27. Oktober 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid vom 27. Oktober 2014 aufzuheben, dessen Dispositiv insofern abzuändern, als dass seine Beschwerde gutgeheissen, die Sache als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben, keine Verfahrenskosten erhoben, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'132.50 (inkl. MWSt und Auslagen) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie eine Parteientschädigung von Fr. 3'609.36 (inkl. MWSt und Auslagen) für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt ausgerichtet und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werde. Weiter stellt er eventualiter Rückweisungsanträge bezüglich der vorinstanzlichen Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2. Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass sie trotz der Feststellung, dass auf Gegenstandslosigkeit statt auf Abweisung zu erkennen gewesen wäre, keine Korrektur des Entscheids des Regierungsstatthalteramtes anordnete, da im konkreten Fall dem Beschwerdeführer daraus kein rechtlicher oder faktischer Nachteil erwachsen ist. Ebenfalls richtig ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Rechtsverweigerungsbeschwerde - unabhängig davon, ob sie abgewiesen oder gegenstandslos wurde - als aussichtslos zu bezeichnen ist, fehlt es doch - wie das kantonale Gericht zu Recht festhält - an der Aufforderung an die Einwohnergemeinde, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen; in diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einwohnergemeinde begründete, weshalb sie im Moment das Gesuch nicht prüfen könne, was nicht als Rechtsverweigerung zu verstehen ist. Auch waren die Prozessaussichten zur Kostenverlegung wegen der eingetretenen Gegenstandslosigkeit provisorisch zu beurteilen. Weiter ist festzuhalten, dass das kantonale Verfahren den rechtsstaatlichen Anforderungen von Art. 6 EMRK resp. Art. 29 BV entspricht. Daran ändert auch der an die Adresse des Regierungsstatthalteramtes gerichtete Vorwurf des verweigerten Replikrechts nichts, kann doch nach der Rechtsprechung des EGMR auf die Einräumung des Replikrechts bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen verzichtet werden (BGE 139 I 189). Dass solche besonderen Umstände gegeben waren (namentlich das dahingefallene Rechtsschutzinteresse infolge zwischenzeitlichem Erlass der angestrebten Verfügung und damit das nicht schutzwürdige Beharren auf dem letzten Wort [BGE 138 I 154 E. 2.8 S. 160]), hat die Vorinstanz überzeugend begründet. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht Überlegungen zur mutwilligen Prozessführung angestellt, nachdem das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers infolge Erlass der Verfügung vom 18. Juni 2014 durch die Einwohnergemeinde bereits im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt dahingefallen ist und ihm auch durch die fälschlicherweise erfolgte Abweisung anstelle der korrekten Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit weder ein rechtlicher noch faktischer Nachteil erwachsen ist.
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3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
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4. Das Bundesgericht gewährt einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Januar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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