BGer 6B_208/2014 | |||
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BGer 6B_208/2014 vom 28.01.2015 | |
{T 0/2}
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6B_208/2014
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Urteil vom 28. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Patrick Frey,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
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2. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,
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Beschwerdegegnerin 2.
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Gegenstand
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Versuchte Gefährdung des Lebens, versuchter Mord, mehrfache versuchte Nötigung usw.; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe B.________ in den frühen Morgenstunden des 27. November 2010 an Händen und Füssen gefesselt und mit einem Seil in sitzender Stellung umwickelt. Er habe ihn sodann mit einer Socke geknebelt und ihm den Mund bzw. die Atemwege zusätzlich mit Klebeband verschlossen. Er habe in der Absicht gehandelt, B.________ einer unmittelbaren Lebensgefahr auszusetzen. Als dieser in Atemnot geraten sei, habe X.________ das Klebeband auf die Intervention einer anwesenden Drittperson hin gelockert. Er habe B.________ dazu angehalten, der Polizei nichts zu erzählen. Wenn er etwas sage, werde zuerst seiner Familie und dann ihm etwas geschehen.
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A.b. X.________ wird weiter vorgeworfen, sich am 20. November 2011 in ein Lokal begeben zu haben, wo sich regelmässig eine Gruppe junger Leute traf. Er habe eine Pistole und zwei Patronen mit sich geführt. Gegen Abend hätten sich auch A.________ und C.________ eingefunden. X.________ habe die Waffe mehrfach geladen und entladen, das Verschlussstück, den Schlaghebel und den Abzug betätigt und die geladene Waffe beiden Frauen, aber auch sich selbst, wiederholt gegen Kopf und Hals gehalten. Er soll C.________ gesagt haben, zu schweigen, sonst erschiesse er sie. Diese habe das Lokal aus Angst verlassen wollen, was er verhindert habe, indem er sie mit den Worten, sie werde hier nicht herauskommen, an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen habe. Danach habe er ihr die Waffe minutenlang an die Kehle gehalten. Anschliessend habe er sich in den vorderen Teil des Studios begeben. Die Waffe, in welche er das mit beiden Patronen bestückte Magazin eingesetzt habe, habe er auf dem Tisch zurückgelassen. Nach wenigen Minuten sei er in den hinteren Teil des Lokals zu den beiden Frauen zurückgekehrt. Er habe sich vor A.________ aufgestellt, die Waffe geladen und aus ca. zwei Metern Distanz einen gezielten Kopfschuss auf sie abgegeben, im Wissen darum, dass sich das Magazin mit den Patronen in der Waffe befand. Ohne sich um das Opfer zu kümmern, welches mitten im Gesicht getroffen worden war, habe er das Lokal verlassen, nachdem er C.________ noch gedroht habe, er schiesse auch sie ab, wenn sie etwas erzähle.
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B. | |
Die Staatsanwaltschaft und A.________ legten Berufung ein. X.________ erklärte seinerseits Berufung und Anschlussberufung.
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Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 3. Dezember 2013 zusätzlich wegen versuchter Gefährdung des Lebens. Im Übrigen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die ausgefällte Strafe von 13 Jahren ebenso wie den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe und die Anordnung der stationären Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe.
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C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der versuchten Gefährdung des Lebens. Er habe sein Vorhaben aufgegeben, als er auf die Atemnot des geknebelten Opfers hingewiesen worden sei. Damit habe er dazu beigetragen, dass die bedrohliche Situation nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr wurde. Von einem gescheiterten Versuch könne nicht die Rede sein. Die Vorinstanz verzichte mit ihrer Begründung auf das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Lebensgefährdung. Abgesehen davon sei die Annahme eines wissentlichen und willentlichen Vorgehens willkürlich. Der Geschehensablauf deute darauf hin, dass er sich der Lebensgefahr nicht bewusst gewesen sei, welche er für das Opfer geschaffen habe. Er habe die Knebelung sofort gelockert, als er aufgrund eines Hinweises der anwesenden Drittperson hierüber Kenntnis erlangt habe.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Gemäss Art. 129 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr ist direkter Vorsatz erforderlich. Der Gefährdungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Hingegen muss er die Verwirklichung der Gefahr nicht gewollt haben (BGE 94 IV 60 E. 3a mit Hinweisen; Urteil 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in BGE 136 IV 76).
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1.2.2. Ob beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens ein vollendeter (tauglicher) Versuch möglich ist, kann nicht allgemein bejaht oder verneint werden. Entscheidend sind die konkreten Tatumstände: Liegt zwischen der Tathandlung und dem Erfolgseintritt eine gewisse Zeitspanne, ist Versuch möglich. Verwirklicht sich die unmittelbare Lebensgefahr hingegen praktisch gleichzeitig mit der Tatausführung, scheidet ein Versuch aus (Urteil 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; s.a. BGE 73 IV 164, BGE 111 IV 55; vgl. STEFAN MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auf. 2013, Art. 129 Rz. 52; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2012, Art. 129 Rz. 6; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume I, Bern 2010, S. 196 Rz. 34; a.A. MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band I, 1982, Art. 129 N. 16).
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1.2.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4).
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Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers dringen nicht durch. Für die Beurteilung der Lebensgefahr ist die geschilderte Art und Weise der Knebelung massgebend. Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer das Opfer mit einer Socke geknebelt und dessen Atemwege zusätzlich mit Klebeband verschlossen. Damit hat er grundsätzlich alles Nötige vorgekehrt, damit sich die Tat verwirklicht.
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1.3.2. Nicht zu beanstanden ist die Annahme, der Beschwerdeführer habe mit Gefährdungsvorsatz gehandelt. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine Knebelung mit Verschliessen der Atemwege zum Erstickungstod führen kann. Wer jemanden auf diese Weise knebelt, weiss, dass der Betroffene sterben kann. Der Beschwerdeführer räumte solches Wissen denn auch explizit ein. Er führte aus, ein derart geknebelter Mensch könne nicht (mehr) atmen, er sterbe (Entscheid, S. 8 mit Hinweis auf die Akten). Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz den Schluss der ersten Instanz, der Beschwerdeführer sei sich der geschaffenen Lebensgefahr erst durch das Eingreifen der anwesenden Drittperson bewusst geworden, ohne Willkür verwerfen. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind sachlich vertretbar. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese schlechterdings unhaltbar sein sollen und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Dass die Würdigung der ersten Instanz aufgrund des Geschehensablaufs nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, mag zutreffen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung genügt dies jedoch nicht für die Annahme von Willkür (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51, 305 E. 4.3).
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1.3.3. Dass der Beschwerdeführer das Klebeband auf die fragliche Intervention der Drittperson hin etwas lockerte, so dass das Opfer wieder atmen konnte, hält ihm die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Tatumstände als Versuch zugute. Sie weist zutreffend darauf hin, dass zwischen der Knebelung mit Verkleben der Atemwege und dem Eintritt von Erstickungssymptomen eine gewisse Zeitspanne liegt, während welcher der Erfolgseintritt, d.h. die unmittelbare Lebensgefahr, abgewendet werden kann (Urteil 6S.467/2005 E. 2.1 und 2.2). Bei Fortführung der vorliegenden Knebelung wäre das Opfer - ohne entsprechende Intervention - unweigerlich in unmittelbare Lebensgefahr geraten. Die Lockerung der Knebelung bzw. des Klebebands führte dazu, dass die grundsätzlich lebensbedrohliche Situation nicht in eine unmittelbare Lebensgefahr umschlug. Der Tatbestand von Art. 129 StGB wurde folglich nicht vollendet. Der Schuldspruch der versuchten Lebensgefährdung hält vor Bundesrecht stand.
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1.4. Den Antrag auf Freisprechung vom Vorwurf der versuchten Nötigung begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilungen wegen versuchten Mords, mehrfacher teilweise versuchter Drohung und versuchter Nötigung. Die Beweiswürdigung sei willkürlich. Die am Tatabend anwesenden Beteiligten hätten ihre belastenden Aussagen im Verlaufe des Prozesses widerrufen. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht nicht darauf ab. Mit ihrer Erklärung, die Aussagenden seien offensichtlich unter erheblichem Druck gestanden, suggeriere sie, er habe diese zu Falschaussagen veranlasst. Damit verfalle die Vorinstanz in Willkür. In Bezug auf den Vorwurf des Mords lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe als Folge des Herumspielens mit der Waffe nicht mehr daran gedacht, dass das Magazin mit den Patronen eingesetzt gewesen war. Die Tat habe er nicht gewollt, was sein Nachtatverhalten belege. Er sei bestürzt und verzweifelt gewesen. Die äusseren Umstände, wie sie sich aus den revidierten Aussagen der am Tatort anwesenden Personen ergäben, liessen keinen Schluss auf Vorsatz zu. In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen teilweise versuchten Drohung und der versuchten Nötigung macht er geltend, es habe sich um ein Spiel gehandelt. Nötigungs- und/oder Drohungshandlungen hätten nicht stattgefunden.
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2.2. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen).
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Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
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2.3. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen. Sie würdigt die Aussagen sämtlicher am Tatabend anwesenden Personen. Ihre Würdigung ist sachlich und umfassend. Sie übersieht nicht, dass die Befragten, namentlich die Beschwerdegegnerin 2 und C.________, ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung in verschiedenen Punkten zu Gunsten des Beschwerdeführers relativierten. Mit der ersten Instanz, auf deren Erwägungen sie verweist (kantonale Akten, p. 1548 ff.), legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass und weshalb sie auf die ersten und tatnahen Aussagen der Auskunftspersonen und nicht auf deren später korrigierte Angaben abstellt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Würdigung der Vorinstanz in keiner Weise als unhaltbar erscheinen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern diese mit ihrer Begründung suggeriert haben könnte, er habe die Beteiligten zu Falschaussagen bewegt.
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2.4. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sich das Magazin mit den Patronen in der Waffe befand. Ebenso begründet sie nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgeht, er habe mit Wissen und Willen geschossen. Sie zeigt unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz auch plausibel auf, dass und weshalb es sich beim Zielen mit der Waffe auf die Körper der Frauen entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht um ein blosses Spiel gehandelt hat. Die vorinstanzliche Würdigung ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Er wiederholt vor Bundesgericht lediglich, was er bereits vor den kantonalen Instanzen vorgetragen hat. Ohne auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung einzugehen, schildert er die Ereignisse aus seiner Sicht und legt dar, auf welche Aussagen abgestellt werden müsste und wie diese richtigerweise zu würdigen wären. Damit vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Auf seine unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
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2.5. Auch die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die Hintergründe des Tatgeschehens und die Tatausführung eingehend beleuchtet. Ausgehend von ihren tatsächlichen Feststellungen kann der Schluss auf Tötungsvorsatz und Skrupellosigkeit nicht zweifelhaft sein. Der Beschwerdeführer gab, im Wissen darum, dass sich das mit den Patronen bestückte Magazin in der Waffe befand, aus ca. zwei Metern Distanz einen gezielten Kopfschuss auf die Beschwerdegegnerin 2 ab. Nicht erheblich ist, ob der Beschwerdeführer ohne jeglichen Grund schoss, wie dies in der Anklageschrift geschildert wird, oder ob er sich aus nichtigem Anlass rächen wollte, weil die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ über ihn gelacht hatten, wie die erste Instanz angenommen hatte. Beiden Erklärungen liegt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens zugrunde. Die Tat muss als völlig sinnlos und skrupellos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts Substanzielles ein. Dass er gestützt auf die Aussagen seiner Lebenspartnerin nach der Tat aufgewühlt und geschockt gewesen sei, ist nicht relevant und vermag an der Qualifikation des Tatgeschehens als versuchten Mord nichts zu ändern. Im Übrigen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz die Tat aufgrund "seines dominanten Auftretens und der Vorgeschichte" sowie wegen der medialen Berichterstattung als Mord gewürdigt haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilungen wegen mehrfacher teilweise versuchter Drohung und versuchter Nötigung in rechtlicher Hinsicht beanstandet, kann ohne weiteres auf die Ausführungen der kantonalen Instanzen verwiesen werden. Der vorinstanzliche Schluss auf Drohungs- und Nötigungshandlungen ist nicht zu beanstanden (Entscheid, S. 12 unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid, S. 34 f.).
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Erwägung 3 | |
Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Er legt seinen rechtlichen Ausführungen nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, sondern seine eigene Würdigung des Tatgeschehens. Überdies trifft er eigene Tatsachenfeststellungen zu seinem Verschulden, zu seiner Schuldfähigkeit, zur angeblichen Reue und Geständigkeit, zu seiner gutachterlich beurteilten Gefährlichkeit sowie zur Legalprognose. Mit den Ausführungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Gesamthaft gesehen ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben könnte. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vorstrafe und die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme. Auch in diesen Punkten lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist überdies nicht ersichtlich, dass und inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid, S. 12 ff. unter Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid, S. 35 ff.).
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Erwägung 4 |
Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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