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Informationen zum Dokument  BGer 6B_644/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_644/2014 vom 28.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_644/2014
 
 
Urteil vom 28. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Buchmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mord, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 27. Januar 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
C.
 
 
D.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Rechtsschrift u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Das Rechtsbegehren, wonach die Sache "im Sinne der Erwägungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, genügt für sich allein diesen gesetzlichen Anforderungen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich Antrag auf Rückweisung zur neuen Beurteilung in Bezug auf das Strafmass. Nach der Rechtsprechung reicht ein kassatorisches Begehren aus, soweit sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 134 III 379 E. 1.3; Urteile 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 1 und 6B_174/2014 vom 17. Juli 2014 E. 1). Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung muss mithin in der Beschwerde selbst enthalten sein. Eine Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten genügt nicht (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen vor der Vorinstanz verweist, wird seine Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht.
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Erwägung 2
 
 
Erwägung 2.1
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe vor beiden kantonalen Instanzen die Befragung von sechs Zeugen beantragt, welche sich über die Veränderung seiner Persönlichkeit im Zeitraum vor der Tat sowie über seinen Drogen- und Dopingkonsum hätten äussern können. Die Vorinstanz habe seine Anträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Dabei sei sie in Willkür verfallen, zumal sie aufgrund der eingereichten Unterlagen u.a. der Stiftung Antidoping Schweiz selber als unbestritten erachte, dass der Konsum von Anabolika eine erhöhte Reizbarkeit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft nach sich ziehen könne. Die als Zeugen angerufenen Personen hätten bestätigen können, dass der Konsum dieser Substanzen bei ihm eine derartige Wirkung gehabt habe. Die von der Vorinstanz erwähnten bereits im Untersuchungsverfahren einvernommenen Personen seien weitgehend nicht formell als Zeugen und nicht konkret über seinen Drogen- und Dopingkonsum befragt worden. Auch wenn sich seine erhöhte Reizbarkeit nicht auf die Schuldfähigkeit, sondern nur auf die Strafzumessung auswirken könnte, verletze es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn er diesen Beweis nicht führen könne. Im Übrigen könne ein Einfluss von Drogen- und Dopingsubstanzen nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Tat eine gemeinschaftliche Planung zugrunde gelegen habe. Denn selbst wenn sich eine Aggressionssteigerung bzw. eine Persönlichkeitsveränderung unter Umständen im Alltag eines Täters nicht auswirke, könne sie jedenfalls dann zum Ausdruck kommen, wenn dieser - wie im zu beurteilenden Fall - bei der Ausübung der Tat auf unerwartet heftigen Widerstand stosse. Es könne jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass er, der früher als gutmütiger Mensch bekannt gewesen sei, auch ohne Konsum von Betäubungs- und Dopingmitteln derart aggressiv vorgegangen wäre. Dazu komme, dass die vorgenommene Haaruntersuchung nicht abschliessend, sondern lediglich für einen Zeitraum von etwa drei Monaten zurück Aufschluss über seinen Drogen- und Dopingkonsum geben könne. Mit ihrer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung verwehre ihm die Vorinstanz den Nachweis, dass der Drogen- und Dopingkonsum vor dem Zeitrahmen, auf den sich die Haarprobenuntersuchung beziehe, mit seinem Tatverhalten in Zusammenhang gestanden haben müsse (Beschwerde S. 4 ff.).
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2.1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Abweisung seines Antrags, es sei ein zusätzliches Fachgutachten über mögliche Auswirkungen des Drogen- und Dopingkonsums auf die Psyche bzw. die Schuldfähigkeit einzuholen. Der psychiatrische Gutachter habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, eine Persönlichkeitsveränderung durch Anabolika sei ihm aus der Literatur nicht bekannt. Er habe sogar die Ansicht vertreten, dass sich bei gesunden Männern in der Regel keine Erhöhung der Aggressivität zeige, auch wenn Anabolika in sehr hohen Dosen zugeführt würden. Es sei jedoch unbestritten und allgemein bekannt, dass Anabolika den hormonellen Regelkreis störten und aggressives Verhalten verstärkten. Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass derartige Wirkungen zu einer Persönlichkeitsveränderung führen könnten. Der Gutachter sei in Bezug auf diese Fragen offensichtlich inkompetent. Er dürfte wohl der einzige Psychiater der Schweiz sein, der in der Literatur noch nichts von einer Persönlichkeitsveränderung durch die Einnahme von Anabolika gelesen habe und die Frage nach der Seriosität der Stiftung Antidoping Schweiz nicht beantworten könne. Er erfülle daher die Anforderungen an einen Sachverständigen gemäss Art. 183 Abs. 1 StPO nicht. Bei der beinahe an wissenschaftliche Sektiererei grenzenden Verniedlichung des Anabolikamissbrauchs sei schon mit dessen Ernennung als Gutachter praktisch ausgeschlossen gewesen, dass ihm (sc. dem Beschwerdeführer) eine durch diesen Missbrauch bewirkte strafrechtlich relevante Persönlichkeitsveränderung attestiert werden könnte (Beschwerde S. 6 ff.).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Vorinstanz weist den Antrag auf Einvernahme der beantragten sechs Zeugen ab. Sie nimmt an, es liege über den Beschwerdeführer ein umfassendes Fachgutachten vor. Der Gutachter habe seine Gesamtbeurteilung in Kenntnis und unter Würdigung der Einschätzungen von Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschwerdeführers abgegeben, die sich eingehend zur Persönlichkeit, zu auffälligen Verhaltensveränderungen sowie zum Doping- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers geäussert hätten. Zudem seien im Verfahren neben dem Beschwerdeführer insgesamt über 160 Personen einvernommen worden, wobei die meisten aus dem Umfeld des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten stammten. Bei dieser Ausgangslage könne von Zeugen, die teilweise schon als Auskunftspersonen einvernommen worden seien, keine relevanten Erkenntnisse mehr erwartet werden. Namentlich könnten sie nichts zur Klärung der Frage beitragen, in welchem Zustand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tat befunden habe (angefochtenes Urteil S. 34).
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2.2.2. In Bezug auf den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Wirkung von Anabolika führt die Vorinstanz aus, das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie, Dresden, habe auf Antrag des psychiatrischen Gutachters eine Hormonmessung in der asservierten Haaprobe durchgeführt, nachdem der Beschwerdeführer von der Einnahme eines Testosteronpräparates im Rahmen von Bodybuilding ab Sommer 2007 berichtet habe. Im Prüfbericht einer Haaranalyse vom 11. Oktober 2010 sei einzig die synthetische anabole Substanz Stanozolol nachgewiesen worden. Dabei handle es sich um einen anabolen Wirkstoff, der zu Zwecken des Muskelaufbaus missbraucht werde. Die Analyse des körpereigenen Steroids Testosteron habe keinen auffälligen Befund ergeben. Der Nachweis der Haarprobe belege die Anwendung des Dopingmittels innerhalb eines Zeitraumes von etwa drei Monaten vor der Entnahme der Probe. Anhand des Befundes könne nicht konkret auf eine Häufigkeit geschlossen werden, jedoch weise die semi-quantitativ ermittelte Konzentration auf eine wiederholte Applikation hin. Eine dauerhafte Anwendung der übrigen vom Beschwerdeführer angegebenen Anabolika sei aufgrund der negativen Analyse für den untersuchten Zeitraum unwahrscheinlich. Da der Missbrauch anaboler Steroide im Regelfall nicht kontinuierlich, sondern meist in zeitlicher Aufeinanderfolge ("cycling") von Kombinationen ("stacking") einzelner Wirkstoffe erfolge, spreche das Fehlen eines Wirkstoffes in einem Haarsegment grundsätzlich nicht gegen dessen vorherige Anwendung. Die nachgewiesene Konzentration des Wirkstoffs liege jedenfalls aber eher in einem tieferen Bereich. Insgesamt sei nicht zu erkennen, dass der vom Beschwerdeführer gegen Ende der Befragungen geltend gemachte Missbrauch von Anabolika bei ihm zu einer psychisch bedeutsamen Störung geführt habe (angefochtenes Urteil S. 29 ff., 172 f.).
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Erwägung 3
 
3.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme von sechs Personen, die sich zu seiner Persönlichkeit und insbesondere zu deren Veränderungen in der Zeit vor der Tat sowie zum Drogen- und Dopingkonsum des Beschwerdeführers äussern sollen. Er legt indes nicht dar, um welche Personen es sich dabei im Einzelnen handelt. Soweit sich sein Antrag auf Personen aus seinem Verwandten- und Bekanntenkreis bezieht (vgl. Akten des Obergerichts, Ordner 1, act. 29 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 83 ff.), ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Aussagen für die Beurteilung des Sachverhalts erheblich sein könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt über den Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten vor, das sich zur Beurteilung seiner Persönlichkeit und der Frage einer allfälligen Veränderung durch den Drogen- und Anabolikamissbrauch äussert (vgl. Untersuchungsakten 7, Ordner 1, act. 262, 351 ff.). Das Gutachten gelangt zum Ergebnis, weder aus den Eigen- noch in den Fremdangaben hätten sich Hinweise auf eine erhöhte Aggressivität und für eine rechtlich relevante Persönlichkeitsstörung ergeben. Die Vorinstanz erachtet das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 178). Dass sie insofern in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Insgesamt hat die Vorinstanz mit zureichenden Gründen ausgeschlossen, dass die Angaben von Privatpersonen aus dem Bekanntenkreis an der fachärztlichen Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen etwas zu ändern vermöchten. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf die Erwägungen der ersten Instanz, welche im Einzelnen erläutert, aus welchen Gründen sie die beantragte Einvernahme der sechs Personen als entbehrlich erachtete (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 88). Abgesehen davon weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass im Untersuchungsverfahren rund 160 Personen meist aus dem Umfeld der Tatbeteiligten als Auskunftspersonen befragt worden seien. Dazu gehören auch die beantragten Personen (erstinstanzliches Urteil S. 88; vgl. Untersuchungsakten act. 10.2.22; 10.2.50, 10.2.53, 10.2.62, 10.2.97 und 10.2.142), deren Angaben im Übrigen auch der Gutachter grösstenteils in seine Beurteilung miteinbezogen hat (vgl. Untersuchungsakten 7, Ordner 1, act. 262, 287 ff.). Selbst wenn die Personen als Zeugen eine erhöhte Reizbarkeit des Beschwerdeführers bestätigt hätten, hätte dies an der Überzeugung der Vorinstanz nichts ändern können. Zudem führt auch der Beschwerdeführer aus, eine Aggressionssteigerung bzw. eine Persönlichkeitsveränderung vermöge sich unter Umständen im Alltag eines Täters kaum auszuwirken, sondern erst, wenn er bei der Ausführung der Tat auf unerwartet heftigen Widerstand stosse (Beschwerde S. 7). Wenn dem so wäre, ist einerseits nicht einzusehen, was die beantragten Zeugen hätten bekunden können. Andererseits entspricht eine derartige Konstellation nicht dem Tatablauf, wie ihn die kantonalen Instanzen willkürfrei festgestellt haben. Denn nach dem Beweisergebnis war die Tötung der drei Opfer nicht die Folge eines eskalierenden Tatgeschehens, bei welchem die Täter unerwarteten Widerstand überwinden mussten, sondern entsprach dem von allen drei Beteiligten im Voraus klar vorgezeichneten Vorgehen. Bei dieser Sachlage erscheint die Abweisung des Beweisantrags nicht als schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
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4.2. Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Einholung eines Gutachtens über die Auswirkungen des Drogen- und Dopingkonsums auf das Aggressionsverhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (angefochtenes Urteil S. 32), hatte sich der Gutachter nicht zur Frage zu äussern, ob Anabolika generell geeignet sind, die Aggressivität zu steigern und eine Persönlichkeitsveränderung zu bewirken. Der Auftrag an den Gutachter lautete vielmehr dahin abzuklären, ob der Drogen- und Dopingkonsum sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tat ausgewirkt hat. Dies wird von der Vorinstanz gestützt auf das psychiatrische Gutachten verneint. Der Gutachter führt namentlich aus, wenn der vom Beschwerdeführer behauptete Konsum von Anabolika einen deutlichen Effekt auf seine Psyche, sein Handeln und Erleben gehabt hätten, so hätte sich dies auch jenseits eines einzigen Tatmoments in anderen Lebensbereichen widerspiegeln müssen. Eine im Zusammenhang mit der Einnahme solcher Substanzen im Einzelfall durchaus mögliche erhöht aggressive Verstimmbarkeit werde in den Angaben, dem Auftreten und dem Handeln des Beschwerdeführers im Alltag indes nicht deutlich, ganz abgesehen davon, dass dieser an anderer Stelle klar verneint habe, sich im Tatzeitraum als erhöht aggressiv erlebt zu haben. Auch Eigen- und Fremdangaben über sein Auftreten bei potentiell spannungsreichen Situationen wie dem von ihm betriebenen Geldeintreiben, selbst unmittelbar im Tatzeitraum, liessen weder ein erhöht impulsiv-aggressives Verhalten noch eine neu aufgetretene Neigung zu aggressiven Durchbrüchen erkennen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, inwiefern eine durch die Einnahme von Anabolika bewirkte erhöhte aggressive Verstimmbarkeit und Reizbarkeit für das gemeinschaftlich und geplant begangene Gewaltdelikt, bei dem die Tötung der Opfer sehr früh und in nüchterner Art diskutiert worden sei, von Bedeutung gewesen sein sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei zusammengefasst nicht zu erkennen, dass die für den Tatzeitraum angegebene - weder grundsätzlich noch in der Höhe gesicherte - Testosteronspritze und Anabolika-Einnahme beim Beschwerdeführer zu einer bedeutenden psychischen Störung geführt habe. Als verantwortlich für die Veränderungen und insbesondere die neuen Verhaltensbereitschaften des Beschwerdeführers im Tatzeitraum anzusehen seien nicht der Konsum irgendwelcher Substanzen. Sie erschienen vielmehr zurückzuführen einerseits auf den gewählten Lebensstil, den Kollegenkreis, auf entsprechende Haltungen sowie erworbene neue Einstellungen und andererseits auf sein berufliches und finanzielles Scheitern. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit den neuen "Freiheiten" nach Beendigung seiner Sportlerkarriere umzugehen und sich konstruktiv neue Lebensziele und -pläne zu erarbeiten (Gutachten, Untersuchungsakten 7 Ordner 1 act. 358 f.). Dass das Gutachten in dieser Hinsicht nicht schlüssig und das angefochtene Urteil, soweit es sich darauf stützt, mit sachlichen Gründen nicht haltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Der blosse Hinweis darauf, es könne als gerichtsnotorisch gelten, dass der Konsum von Anabolika aggressives Verhalten verstärke und zu einer Persönlichkeitsveränderung führen könne (Beschwerde S. 8 und 9), genügt jedenfalls nicht. Abgesehen davon setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der von der ersten Instanz zitierten, die Darlegungen des Gutachters stützenden neueren Fachliteratur auseinander (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 81 f.). Er weist auch im bundesgerichtlichen Verfahren die angeblich herrschende Lehre, welcher der Gutachter mit seinen Schlussfolgerungen krass widersprechen soll (Beschwerde S. 9), nicht nach. Schliesslich lässt sich aus den Erläuterungen und Schlussfolgerungen des Gutachters entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht auf dessen mangelnde Kompetenz schliessen. Was die Vorinstanz zu diesem Einwand ausführt, ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt gehen nicht über eine appellatorische Kritik hinaus.
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Erwägung 5
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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