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Informationen zum Dokument  BGer 1C_21/2015  Materielle Begründung
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BGer 1C_21/2015 vom 29.01.2015
 
{T 0/2}
 
1C_21/2015
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Uesslingen-Buch, vertreten durch den Gemeinderat Uesslingen-Buch, Schaffhauserstrasse 12, 8524 Uesslingen,
 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ stellte auf seiner Liegenschaft in Uesslingen-Buch ohne vorgängige Bewilligung sechs demontierbare Pavillons auf. Am 15. Oktober 2013 forderte ihn die Politische Gemeinde Uesslingen-Buch auf, für diese Pavillons ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ am 30. Oktober 2013 nach. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Uesslingen-Buch erteilte am 6. Januar 2014 A.________ eine Baubewilligung für die Pavillons Nr. 2, 3 und 5. Der Pavillon Nr. 6 wurde als Vordach interpretiert und ebenfalls zugelassen. Hingegen verweigerte der Gemeinderat die Bewilligung für die Pavillons Nr. 1 und 4, weil diese die Grenzabstände gegenüber den Nachbarparzellen nicht einhielten. Dagegen erhob A.________ am 28. Januar 2014 Rekurs. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2014 ab. Eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Bewilligungspflicht für die Pavillons gegeben sei. Die Pavillons Nr. 1 und 4 würden den jeweiligen Grenzabstand zu den Liegenschaften Nrn. 834 und 420 nicht einhalten. Unmassgeblich sei der Einwand, dass das Gebäude auf der Nachbarliegenschaft Nr. 834 den Grenzabstand ebenfalls nicht einhalte. Wie der vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete Grenzzaun bilde dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Postaufgabe 9. Januar 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Uesslingen-Buch, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
10
des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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