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Informationen zum Dokument  BGer 6B_58/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_58/2015 vom 29.01.2015
 
{T 0/2}
 
6B_58/2015
 
 
Urteil vom 29. Januar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
 
2. A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Ehrverletzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 17. Dezember 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 1. Januar 2013 fotografierte die Beschwerdeführerin ein Auto, worauf die Ehefrau des Beschwerdegegners 2 ihr "Gehirnamputierte", "dummes Weib" und "blöde Kuh" zugerufen haben soll. Als der Beschwerdegegner 2 hinzukam, äusserte er sich in der Folge angeblich ebenfalls in ehrverletzender Weise gegenüber der Beschwerdeführerin.
 
Am 3. Januar 2013 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen das Ehepaar. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahrens am 20. Juni 2014 gegen beide Beschuldigte ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
 
Das Kantonsgericht Graubünden hiess die Beschwerde am 17. Dezember 2014 teilweise gut. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Ehefrau wurde aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Ziff. 2). Die Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 wurde abgewiesen (Ziff. 3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Graubünden auferlegt (Ziff. 4).
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, Ziff. 3 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Sache gegen den Beschwerdegegner 2 zur Durchführung der Strafuntersuchung, Ergänzung der Beweiserhebung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ziff. 4 der Verfügung sei aufzuheben, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdegegner 2 aufzuerlegen, soweit sie nicht vom Kanton Graubünden übernommen werden.
 
2. Die Privatklägerin ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerin nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).
 
Die Beschwerdeführerin, die im Übrigen gemäss angefochtenem Beschluss im kantonalen Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 keine Zivilforderung erhoben hat, macht vor Bundesgericht nur geltend, sie habe vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, und als Betroffene und Geschädigte habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Beschwerde S. 2). Zur Frage der Legitimation äussert sie sich nicht. Der Vorwurf der Ehrverletzung lässt auch nicht auf den ersten Blick erkennen, um welche Zivilforderung es geht. Die Beschwerdeführerin ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
 
3. Auch als nicht Legitimierte ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich befugt, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend zu machen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3). Unzulässig sind allerdings - wie im vorliegenden Fall - Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1).
 
4. Die Kosten- und Entschädigungsregelung stützte die Vorinstanz auf Art. 428 Abs. 1 und 4 sowie Art. 430 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO (Verfügung S. 7/8 E. 5). Zur Anwendung dieser Bestimmungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Der von ihr angeführte Art. 66 Abs. 1 BGG gilt nur für das Verfahren vor Bundesgericht. In diesem Punkt enthält die Beschwerde keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.
 
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung aufzurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Januar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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