BGer 2F_2/2015 | |||
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BGer 2F_2/2015 vom 30.01.2015 | |
{T 0/2}
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2F_2/2015
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Urteil vom 30. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Gesuchsteller,
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vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014.
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Erwägungen: | |
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 19. März 2014 die Beschwerde von A.________ betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ab. Dagegen gelangte der Betroffene am 12. Mai 2014 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; er beantragte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf der bestehenden Niederlassungsbewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zu Lasten der Staatskasse.
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Mit Urteil 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut; es hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2014 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurück (Ziffer 1 des Dispositivs). Gerichtskosten wurden nicht erhoben (Ziffer 2 des Dispositivs). E. 3 des Urteils lautet wie folgt: "Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 68 BGG)."
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2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 weist der Rechtsvertreter von A.________ darauf hin, dass im Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils nicht über seinen Antrag auf Parteientschädigung entschieden worden sei; den Urteilserwägungen lasse sich entnehmen, dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden, wobei ohne nähere Begründung und Angabe eines einschlägigen Absatzes auf Art. 68 BGG verwiesen werde.
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3. Zwar wird in E. 3 des Urteils 2C_445/2014 erwähnt, dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet würden; der allgemeine Hinweis auf Art. 68 BGG ändert nichts daran, dass sich dem Urteil keine Begründung für die (im Dispositiv nicht festgehaltene) Ablehnung des Antrags auf Parteientschädigung entnehmen lässt. Dieser Antrag ist vielmehr - versehentlich - unbeurteilt geblieben, womit der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG vorliegt. Die Eingabe vom 28. Januar 2015 ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG e contrario), gutzuheissen. Nachfolgend ist revisionsweise über die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG zu befinden. Was die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren betrifft, erübrigte sich ein Entscheid des Bundesgerichts, nachdem die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden ist, das nach Abschluss des zweiten Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände über die Kostenfolgen zu befinden haben wird.
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4. Mit der Gutheissung der Beschwerde wurde zwar den Begehren des Gesuchstellers in der Sache selbst nicht vollständig entsprochen. Vielmehr wurde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die unterlassenen notwendigen Abklärungen vornehme. Der Ausgang des kantonalen Verfahrens ist dabei offen, namentlich fällt eine Gutheissung der kantonalen Beschwerde im zweiten Umgang in Betracht. Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang für die Verteilung der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 und 68 BGG) als Obsiegen (Urteil 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4, mit Hinweisen). Der Gesuchsteller hat damit für das Verfahren 2C_445/2014 gestützt auf Art. 68 Abs. 2 BGG Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, dass die Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse entrichtet wird. Das Dispositiv des Urteils 2C_445/2014 ist entsprechend zu ergänzen.
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5. Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Anlass für die Ausrichtung einer separaten Parteientschädigung für das vorliegende Revisionsverfahren selbst besteht im Lichte von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG nicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Eingabe vom 28. Januar 2015 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.
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2. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
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3. Das Dispositiv des Urteils 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 wird durch folgende Ziffer 3 ergänzt: "Dem Beschwerdeführer ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten".
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4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Migrationsamt, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (4. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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