VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_704/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_704/2014 vom 30.01.2015
 
{T 0/2}
 
4A_704/2014
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 24. November 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Muri das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 3. November 2014 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob, auf welche mit Entscheid vom 24. November 2014 nicht eingetreten wurde;
 
dass das Obergericht zur Begründung seines Entscheides festhielt, dass zu einer der Erwägungen des Bezirksgerichts, welche dessen Verfügung für sich selbst zu stützen vermöge, in der Beschwerdeschrift nicht Stellung genommen worden sei, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Dezember 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2015 sinngemäss das Gesuch stellte, es sei auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil sich der Beschwerdeführer darin nicht sachdienlich zur erwähnten Entscheidbegründung des Obergerichts äussert;
 
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).