BGer 8C_277/2014 | |||
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BGer 8C_277/2014 vom 30.01.2015 | |
8C_277/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 30. Januar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. Februar 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1963, war ab 1. Juni 1996 beim Altersheim B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (nachfolgend: UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Juli 1996 erlitt sie einen Unfall und zog sich multiple Verletzungen zu. Die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 1. Juli 1997 bezog A.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 67 % (Verfügung vom 10. März 2000). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts C.________ vom 5. Juli 2001 verfügte die UVZ am 13. Dezember 2002 die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten des Zentrums D.________ vom 6. Dezember 2010 setzte die UVZ mit Verfügung vom 26. April 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011, die Rente infolge eines Invaliditätsgrades von nunmehr 36 % herab. Ebenfalls gestützt auf das Gutachten des Zentrums D.________vom 6. Dezember 2010 hob die IV-Stelle die laufende Rente bei einem Invaliditätsgrad von 23 % auf (Verfügung vom 27. April 2012).
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B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2011 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Februar 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die UVZ zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten sowie die Kosten des Privatgutachtens des Prof. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt, Spital F.________ und der Frau lic. phil. G.________, Neuropsychologin, Institut H.________, zu bezahlen. Eventualiter sei ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % zuzusprechen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die UVZ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 lässt A.________ das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und der Frau lic. phil. G.________ vom 2. April/ 10. Mai 2014, nachreichen.
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E. Die I. sozialrechtliche Abteilung hat am 30. Januar 2015 eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_631/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweis).
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Vor Bundesgericht lässt die Versicherte das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und der Frau lic. phil. G.________ vom 2. April/10. Mai 2014 auflegen. Dieses äussert sich im Wesentlichen auf den bereits vor der Vorinstanz strittigen Punkt (massgebender Gesundheitszustand zur Beurteilung des Rentenanspruchs). Zudem bezieht sich das Gutachten namentlich auf den aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten, welcher jedoch für die Beurteilung der strittigen Punkte nicht massgeblich ist (vgl. zum Zeitpunkt des massgeblichen Sachverhalts BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweisen). Damit stellt dieses Gutachten ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 BGG dar. Im Folgenden ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) sowie die Voraussetzungen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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4. Bezüglich der massgeblichen ärztlichen Berichte und Gutachten kann auf deren ausführliche Darlegung in E. 4 des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Versicherte lässt geltend machen, das Gutachten des Zentrums D.________ sei nicht verwertbar, da es unter Verletzung der Mitwirkungsrechte zustande gekommen sei und daran Gutachter beteiligt gewesen seien, gegen welche Ausstandsgründe bestünden.
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Das Gutachten des Zentrums D.________ wurde am 6. Dezember 2010 und somit vor Erlass des BGE 137 V 210 erstattet. Demnach kannten die Gutachter die Anforderungen gemäss BGE 137 V 210 nicht und konnten sie deshalb auch nicht erfüllen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Gutachten des Zentrums D.________ einfach unbeachtlich wäre; vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalles mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress S. 266). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Versicherte erneuert weiter ihre Einwände gegen die beteiligten Gutachter Dr. med. I.________, Frau Dr. med. J.________ und Dr. med. K.________. Diese wurden allesamt mit einlässlicher und überzeugender Begründung von der Vorinstanz abgelehnt; das Bundesgericht hat dem nichts beizufügen. Einzig neu ist der Einwand der "Serienproduktion" von Gutachten; allerdings beruhen die entsprechenden Ausführungen der Versicherten auf Annahmen ihrerseits, so dass sie keine Befangenheit zu begründen vermögen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die in der Beschwerde formulierte allgemeine Zusatzfrage sich auf die medizinischen Gegebenheiten des Einzelfalls oder (wenigstens) auf den Stand der medizinischen Wissenschaft bezieht, zumal selbst der Umstand, dass ein Arzt sich im Rahmen einer Publikation eine von der Rechtsprechung betreffend medizinischer Kausalität abweichende Meinung vertritt, keine Befangenheit entstehen lässt (Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S. 430 mit Verweis auf SVR 2001 UV Nr. 2 S. 7 E. 4c). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz auf das Gutachten des Zentrums D.________ vom 6. Dezember 2010 gestützt hat.
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5.2. Weiter rügt die Versicherte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da keine neuropsychologische Abklärung stattgefunden habe und das Gutachten des Zentrums D.________ somit unvollständig sei.
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Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil 9C_886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etwa mit Urteil 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch Leuzinger-Naef, a.a.O., S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen). Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht. Vorliegend ist zu beachten, dass im Rahmen des Gutachtens des Instituts C.________ die neuropsychologische Abklärung durch einen Neurologen erfolgte; der für die Erstattung des Gutachtens des Zentrums D.________ beigezogene Neurologe hat in gleicher Weise die neuropsychologischen Funktionen geprüft und keine Anhaltspunkte für das aktuelle Vorliegen einer neuropsychologischen Störung gefunden. Insofern waren beim Gutachten des Zentrums D.________ Experten entsprechender Fachrichtungen (Innere Medizin; Neurologie; Psychiatrie und Psychotherapie; Physikalische Medizin und Rehabilitation) wie bei der Erstattung des Gutachtens des Instituts C.________ (Innere Medizin; Neurologie; Psychiatrie und Psychotherapie; Rheumatologie) beteiligt; bei beiden Expertisen entspricht die Auswahl der beteiligten Ärzte jedenfalls den Anforderungen der Rechtsprechung an Begutachtungen nach Unfällen mit Schleudertrauma und äquivalenten Verletzungen sowie Schädelhirntrauma (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten des Zentrums D.________ im Vergleich zum Gutachten des Instituts C.________ unvollständig sein sollte.
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5.3. Die Versicherte bringt zudem vor, mit dem Gutachten des Zentrums D.________ sei kein Revisionssachverhalt im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen, sondern es handle sich nur um eine andere medizinische Beurteilung desselben Sachverhaltes.
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Das Bundesgericht erachtet mit der Vorinstanz eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gestützt auf das Gutachten des Zentrums D.________ als ausgewiesen: Die Experten bejahen unter Verweis auf den einlässlich begründeten Verlauf der gesundheitlichen Störungen und der dadurch verursachten Arbeitsunfähigkeit die Wiederaufnahme einer vollen Arbeitstätigkeit unter Beachtung der Einschränkungen des Bewegungsapparates als zumutbar. Sie stützen sich dabei vor allem auf die - angesichts der nur sporadischen ärztlichen Betreuung (vgl. dazu die Berichte des Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 8. Juni und 17. August 2009) - fehlende Behandlungsbedürftigkeit der geklagten Leiden und auf den Tagesablauf der Versicherten. Zusätzlich setzen sie sich - wie im Begutachtungsauftrag gefordert - mit den Einschätzungen der übrigen Ärzte auseinander. Zwar stellen die Experten des Zentrums D.________ teilweise dieselben Diagnosen wie die Gutachter des Instituts C.________; es wird jedoch in überzeugender Weise dargelegt, dass diese unfallbedingten Leiden nach 14 Jahren abgeklungen sind und sich objektiv gesehen zwischenzeitlich nicht mehr auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken. Eine entsprechende Verbesserung ergibt sich etwa bereits aus den Verlaufsberichten der behandelnden Fachpsychologin. Weiter führt auch die Versicherte selbst die heutigen Beschwerden auf die Trennung von ihrem Ehemann und damit auf invaliditätsfremde Gründe zurück (vgl. das psychiatrische Teilgutachten des Zentrums D.________). Sie vermag hingegen die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten des Zentrums D.________ nicht in Frage zu stellen. Soweit sie ihre Einwände mit dem Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und der Frau lic. phil. G.________ vom 2. April/10. Mai 2014 zu untermauern versucht, kann sie mangels Berücksichtigung dieses Gutachtens (E. 2) nicht gehört werden. Die übrigen Vorbringen sind sehr allgemein gehalten resp. vom konkreten Fall losgelöst, so dass sie die Einschätzungen der Experten des Zentrums D.________ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
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5.4. Schliesslich rügt die Versicherte noch, die Vorinstanz habe eine falsche Invaliditätsbemessung vorgenommen, da sie nicht den maximal zulässigen Abzug von 25 % gewährt habe.
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Dieser Einwand ist unbehelflich, da die Höhe des gewährten Abzugs eine Ermessensfrage ist, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen der missbräuchlichen Ermessensausübung korrigiert werden kann (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, wonach die Vorinstanz ihr Ermessen in missbräuchlicher Weise und damit rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich bestätigten Herabsetzung der Rente infolge eines Invaliditätsgrades von nunmehr 36 %.
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6. Die Kosten eines von der versicherten Person veranlassten Gutachtens sind vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem (Unfall-) Versicherer insoweit eine Verletzung der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenügli-chen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S. 186 [U 282/00] und Urteil 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5).
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Vorliegend kann auf das Gutachten des Prof. Dr. med. E.________ und der Frau lic. phil. G.________ vom 2. April/10. Mai 2014 nicht abgestellt werden (vgl. E. 2), so dass dem Antrag der Versicherten, die Kosten des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens der UVZ aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist.
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7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr ist indessen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 64 BGG), weil die Bedürftigkeit aktenkundig und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist sowie die anwaltliche Vertretung geboten war. Es ist indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen, wonach der Gerichtskasse Ersatz zu leisten sein wird, wenn dies später möglich sein sollte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt David Husmann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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