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Informationen zum Dokument  BGer 6B_75/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_75/2015 vom 02.02.2015
 
{T 0/2}
 
6B_75/2015
 
 
Urteil vom 2. Februar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Oktober 2014.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Verantwortlichen in einem Alterspflegeheim im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Tod ihrer Mutter verschiedene Vorwürfe. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führte eine Untersuchung gegen die Leiterin des Heims und gegen Unbekannt wegen vorsätzlicher Tötung (Sterbehilfe), Unterlassung der Nothilfe und Körperverletzung. In der Folge stellte sie das Verfahren am 11./12. September 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Obergericht des Kantons Thurgau am 30. Oktober 2014 geschützt. Der Entscheid vom 11./12. September 2014 wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Obergericht führt aus, die Staatsanwaltschaft habe durch Unterlassung der Schlussverfügung nach Art. 318 StPO das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Entscheid S. 7 E. 3). Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Sie ist mit der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Bischofszell nicht einverstanden.
 
Indessen ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig gegen Entscheide, die das kantonale Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz schliesst das kantonale Verfahren nicht ab. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor. Die Vorwürfe, die die Beschwerdeführerin gegen die Staatsanwaltschaft erhebt, wird sie gegen den Endentscheid vorbringen können, sofern sie dann noch relevant sein werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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