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Informationen zum Dokument  BGer 9C_654/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_654/2014 vom 03.02.2015
 
{T 0/2}
 
9C_654/2014
 
 
Urteil vom 3. Februar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich im Dezember 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Januar 2013 eine befristete halbe Rente samt einer Kinderrente für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 31. Juli 2011 zu.
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B. Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 11. Juni 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 11. Juni 2014 und die Verfügung vom 7. Januar 2013 seien zu ändern und ihr ab Juli 2010 bis Ende Juli 2011 eine höhere als eine halbe Rente und ab August 2011 und weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 137 V 334 E. 3.1.3 und 3.2 S. 338; 125 V 146) für die Zeit ab Juli 2010 bis Ende April 2011 einen Invaliditätsgrad von 52 % (0,448 x 100 % + 0,52 x 13,4 %) und ab Mai 2011 von 12 % (0,448 x 10,53 % + 0,52 x 13,4 %) ermittelt, was Anspruch auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG), befristet bis Ende Juli 2011 (Art. 88a Abs. 1 IVV) gab.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig den Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,448 (= ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübtes Arbeitspensum; BGE 125 V 146 E. 2b S. 149). Sie wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie Ermessensüberschreitung vor. Das kantonale Sozialversicherungsgericht habe trotz diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht geprüft, ob allenfalls ein 45 % übersteigendes Pensum im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich sei. Es gebe nicht nur 45 %- und 100 %-Pensen, sondern auch Pensen dazwischen, die vorliegend rentenerheblich und damit zu prüfen gewesen wären.
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Erwägung 2
 
2.1. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat unter Berücksichtigung und in Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem invalidenversicherungsrechtlichen Status (vgl. dazu Urteil 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1) dargelegt, weshalb sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung neben der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 27 IVV) überwiegend wahrscheinlich im zeitlichen Umfang von 44,8 % eines Normalarbeitspensums erwerbstätig wäre. Soweit die Versicherte dieses Ergebnis mit den selben Gründen wie im erstinstanzlichen Verfahren bestreitet, gibt sie lediglich ihre eigene Sichtweise wieder, ohne hinreichend klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse willkürlich gewürdigt und daraus bundesrechtswidrige Schlüsse gezogen hat (vgl. Urteil 9C_ 312/2014 vom 19. September 2014 E. 4.3). In Bezug auf die Kreditschulden von monatlich Fr. 1'212.30 im Besonderen lässt sie zudem unerwähnt, dass ihr Ehemann 100 % erwerbstätig ist und ihre drei Kinder im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort am 3. März 2011 noch zu Hause wohnten. Dieser Umstand lässt den Schluss auf eine entsprechende Beteiligung an den mit dem gemeinsamen Haushalt im weitesten Sinne zusammenhängenden Kosten zu, waren doch alle drei Kinder erwerbstätig, wobei das jüngste wenige Monate vor dem Lehrabschluss stand.
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2.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz nicht, sie sei nie voll erwerbstätig gewesen. Ihr sinngemässes Vorbringen, sie wäre auch nach ihrer Arbeitslosigkeit, insbesondere ab 2008 grundsätzlich bereit gewesen, 100 % zu arbeiten, begründet sie damit, sie sei bereits damals gesundheitlich erheblich beeinträchtigt gewesen. Dem widerspricht indessen, dass sie gegenüber der Abklärungsperson angegeben hatte, "alles" habe im Dezember 2008 im Zeitpunkt des Umzugs in die neue Wohnung angefangen. Soweit bereits davor Beschwerden bestanden, kann daraus allein nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Im Übrigen legte die IV-Stelle aufgrund der medizinischen Akten den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in den Juli 2009, was unangefochten blieb. Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort angegeben hatte, sie würde bei voller Gesundheit im bisherigen Umfang arbeiten. Ihr Versuch, diese Aussage zu relativieren, ist unbehelflich. Nichts lässt den Schluss zu, dass sie die hypothetische Natur der Frage "Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?" unter Ziff. 2.6 des Abklärungsberichts vom 28. März 2011 falsch verstanden hatte, namentlich nicht ihr Hinweis "auf Gespräche mit dem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme trotz Beschwerden". Sodann fehlen Anhaltspunkte in den Akten, dass nennenswerte sprachliche Defizite bestehen könnten. Die Versicherte lebt seit 1971 in der Schweiz. Hier hat sie auch die Primarschule besucht und danach die Oberstufe absolviert.
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2.3. Aufgrund des Vorstehenden kann dem kantonalen Sozialversicherungsgericht in Bezug auf die Beurteilung der Statusfrage weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Invaliditätsbemessung ist weiter nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
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3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Februar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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