BGer 5A_91/2015 | |||
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BGer 5A_91/2015 vom 04.02.2015 | |
{T 0/2}
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5A_91/2015
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Urteil vom 4. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
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Gegenstand
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Einkommenspfändung, Existenzminimumsberechnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen u.a. eine Revisionsverfügung (betreffend Existenzminimumsberechnung im Rahmen einer Einkommenspfändung) abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, das Betreibungsamt habe zu Recht (nach Eingang der Fortsetzungsbegehren mehrerer Gläubiger und nach rechtskräftiger Beseitigung der Rechtsvorschläge) die Einkommenspfändung vollzogen, die Existenzminimumsberechnungen seien nicht zu beanstanden, zutreffend habe das Betreibungsamt die Mietzinse und die Alimentenzahlungen mangels Nachweises (trotz mehrfacher Aufforderung) der geltend gemachten Auslagen unberücksichtigt gelassen, der Beschwerdeführer habe jedoch die Möglichkeit, den unterbliebenen Zahlungsnachweis nachzuholen und beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG),
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen ist, weil diese Frist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 27. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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