BGer 6B_907/2014 | |||
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BGer 6B_907/2014 vom 04.02.2015 | |
{T 0/2}
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6B_907/2014
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Urteil vom 4. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Schild,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung; Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Obergericht hält folgende Sachverhalte für erwiesen:
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X.________ war als Anlage- und Kundenberaterin für die A.________-Bank tätig. Sie täuschte den im Backoffice tätigen Angestellten vor, von ihr betreute und vorwiegend im Ausland wohnhafte Kunden hätten bei ihr Bargeld bestellt. Dadurch erreichte sie, dass ihr anlässlich von 27 Gelegenheiten insgesamt CHF 763'700.--, USD 78'530.-- und EUR 12'050.-- ab den jeweiligen Kundenkonten ausgehändigt wurden. Das Bargeld brauchte sie für ihren eigenen Lebensunterhalt. Um ihr Verhalten zu verschleiern, fälschte sie auf den jeweiligen Belegen die Unterschrift der Kunden (Anklageziffer I.1.).
| 2 |
Sie legte den Angestellten im Backoffice zudem gef älschte Formulare vor, woraufhin diese zu ihren (von X.________) Gunsten oder zugunsten von nicht berechtigten Dritten Überweisungen zulasten von Kundenkonten tätigten (Anklageziffer I.2.).
| 3 |
Weiter beantragte sie bei der Kreditabteilung der A.________-Bank mit gefälschten Kreditantragsformularen Kredite für Bankkunden und nahm in der Folge ab den betroffenen Kundenkonten ohne Kenntnis der jeweiligen Kontoinhaber hochriskante Investitionen vor, wodurch sie in zahlreichen Fällen namhafte Verluste realisierte. Diese versuchte sie mit sog. Kompensationszahlungen zu vertuschen, wofür sie die Angestellten im Backoffice wiederum mit gefälschten Formularen täuschte (Anklageziffer I.3.).
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Überdies erhöhte sie die Kreditlimite auf den Verwaltungsvollmachtsmandaten ("Discretionary Management Mandates") zweier niederländischer Bankkunden vom 30. Mai 2007 von EUR 1 Mio. auf EUR 5 Mio., indem sie die 1 von Hand durch eine 5 ersetzte und daneben das Kürzel der Kunden setzte. Später eröffnete sie auf den Namen dieser Kunden Subkonten. Um den Anschein zu erwecken, die Konten seien im Auftrag der Kunden eröffnet worden und diese seien mit einer hochriskanten Investitionsstrategie einverstanden gewesen, machte sie selber von Hand auf den Mandaten das Kürzel und die Unterschrift der Kunden nach (Anklageziffer II.1.2. und II.1.4.).
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Schliesslich nahm sie am 29. Juni 2007 in den Büroräumlichkeiten der A.________-Bank in Zürich EUR 300'000.-- von einem Kunden entgegen, um diese auf dessen Kundenkonto einzuzahlen. Stattdessen brachte sie das Geld nach Hong Kong und übergab es dort ihrem Cousin (Anklageziffer II.2.).
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B. |
Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Straf (verfolgungs) behörden seien nicht unabhängig. Das gegen sie geführte Verfahren gleiche einem Inquisitionsverfahren mit (von der A.________-Bank) vorgegebenem Verfahrensausgang.
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1.2. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (BGE 125 I 119 E. 3e; 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; je mit Hinweisen; Urteile 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 4.2; 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).
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1.3. Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Rüge ist mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
| 10 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO). Die Vorinstanz gehe trotz Freispruchs in den Anklagepunkten Ziff. II.1.1. und II.1.3. von einer Manipulation der Verträge aus und werfe ihr damit eine verpönte Handlung vor oder verdächtige sie zumindest. Dies habe auch bei der Strafzumessung mitgespielt, die nicht mehr angemessen erscheine.
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Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz weiter eine fehlerhafte Beweiswürdigung und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor, da jene ein graphologisches Gutachten und den Beizug der Akten des parallelen Zivilverfahrens vor dem Handelsgericht Zürich abgelehnt habe. Die "Investment Management Agreements" mit den beiden Bankkunden seien gültig zustande gekommen. Dies sei trotz der Freisprüche in den Anklagepunkten Ziff. II.1.1. und II.1.3. auch für die weiteren Anklageziffern II.1.2. und II.1.4. entscheidend.
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2.2. Die Anklage wirft der Beschwerdeführerin unter Ziff. II.1. und II.3. vor, sie habe für die zwei niederländischen Bankkunden auf den 6. Februar bzw. 12. März 2007 datierte Investmentverträge ("Investment Management Agreements") mit einer garantierten jährlichen Rendite von 7,57% erstellt, obschon sie die Bank in dieser Weise nicht habe verpflichten dürfen. Dem Bankmitarbeiter B.________ habe sie Verträge mit einem anderen Inhalt zur Unterschrift vorgelegt und die letzte Seite mit dessen Unterschrift später den Verträgen mit der garantierten Rendite angeheftet. Auf den einzelnen Seiten der Verträge habe sie das Kürzel von B.________ nachgemacht.
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2.3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung verpflichtet den Strafrichter, der rechtlichen Beurteilung bei objektiven und nicht zu unterdrückenden Zweifeln den für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt zugrunde zu legen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung, wenn der freigesprochenen beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b; 112 Ia 371 E. 2a in fine; Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3; je mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist die Unschuldsvermutung zudem verletzt, wenn in einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zufolge Verjährung festgestellt wird, die beschuldigte Person habe die angeklagten Straftaten begangen, obschon solche Feststellungen für den Entscheid nicht notwendig sind, da der Eintritt der Verjährung auch anhand der Anklagevorwürfe beurteilt werden kann (Urteil des EGMR Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, §§ 34 ff.).
| 14 |
2.4. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz war verpflichtet, sich bei der Beweiswürdigung mit der Anklage und den von der Staatsanwaltschaft angerufenen Beweismitteln auseinanderzusetzen und zu begründen, ob sie die angeklagten Vorwürfe für erwiesen erachtet. In diesem Zusammenhang verleiht sie - im Anschluss an die Würdigung der einzelnen Beweise - ihrer Überzeugung Ausdruck, wonach "grundsätzlich von einer Manipulation der Verträge" auszugehen sei. Im Ergebnis gelangt sie jedoch zum Schluss, der Anklagevorwurf lasse sich nicht zweifelsfrei beweisen, weshalb die Beschwerdeführerin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urteil S. 74). Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung kann daher keine Rede sein. Die Vorinstanz hält vielmehr unmissverständlich fest, die Beschwerdeführerin habe sich in den Anklagepunkten Ziff. II.1. und II.3. nicht strafbar gemacht und sei freizusprechen.
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2.5. Unbestritten ist, dass die Investmentverträge mit den zwei Bankkunden unterzeichnet wurden. Streitig ist lediglich, ob die Beschwerdeführerin dem Bankmitarbeiter B.________ die von ihm unterschriebene oder eine andere Fassung der Verträge zur Genehmigung vorlegte. Inwiefern die Frage, ob es im Zusammenhang mit den beiden Investmentverträgen zu Manipulationen kam, für die Beurteilung der weiteren Anklagepunkte relevant sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargetan. Sie legt auch nicht dar, in welcher Hinsicht ihre diesbezüglichen Beweisanträge auf die Beweiswürdigung in den Anklagepunkten Ziff. II.1.2. und II.1.4. einen Einfluss haben könnten. Angesichts der Freisprüche in den Anklagepunkten Ziff. II.1.1. und II.1.3. erübrigte sich die Einholung eines graphologischen Gutachtens und der Beizug der Akten des Handelsgerichts. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
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2.6. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Nicht einzutreten ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin, die in den Anklagepunkten Ziff. II.1. und II.3. gegen sie erhobenen Vorwürfe hätten trotz der Freisprüche zu einer Erhöhung des Strafmasses geführt. Diese begründet nicht, worauf sie ihre Behauptung stützt. Mit der Strafzumessung der Vorinstanz setzt sie sich nicht ansatzweise auseinander.
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3.
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3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung in den Anklagepunkten Ziff. II.1.2. und II.1.4. Sie rügt, die Verwaltungsvollmachtsmandate seien interne Arbeitspapiere und hätten keinen Urkundencharakter, da die zuvor abgeschlossenen Investmentverträge die Kundenbeziehungen umfassend geregelt hätten. Die Vorinstanz halte die zwei Bankkunden für glaubwürdig, obschon jene im Hinblick auf den Zivilprozess eigene Interessen hätten und deren Befragungen suggestiv und wenig detailliert gewesen seien. Sie verkenne, dass die hochriskante Aktienstrategie nicht neben den Investmentverträgen erfolgt sei, sondern in deren Rahmen. Die Kunden hätten nach dem Abschluss dieser Verträge kein Mitspracherecht mehr gehabt, sondern lediglich Anspruch auf die vereinbarte Rendite. Sie hätten das Risiko nicht selber getragen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute Zeugenbefragung der beiden Bankkunden.
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3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
| 20 |
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
| 21 |
3.3. Die Beschwerdeführerin machte im kantonalen Verfahren geltend, sie habe die Kreditlimiten in Absprache mit den Bankkunden auf EUR 5 Mio. erhöht. Im ersten Fall habe sie das Kürzel des Kunden auf dessen Wunsch hin nachgemacht, um Zeit zu sparen. Im zweiten Fall gab sie zunächst an, der Bankkunde habe sein Kürzel selber neben den Vertragspassus gesetzt, während sie in der Schlusseinvernahme nicht mehr wusste, ob das Kürzel von ihr stammt oder nicht. Die Bankkunden sagten demgegenüber aus, sie hätten nie in die Erhöhung der Kreditlimite eingewilligt und die Kürzel auf den Verträgen würden nicht von ihnen stammen (Urteil S. 74 f. und 77).
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Die Vorinstanz stellt auf die Sachdarstellung der Bankkunden ab und wertet die Aussagen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft. Sie erwägt u.a., die Behauptung der Beschwerdeführerin, aus Zeitgründen auf Wunsch des Bankkunden dessen Kürzel nachgemacht zu haben, mute angesichts des Investitionsvolumens von EUR 30 Mio. geradezu grotesk an (Urteil S. 75). Sie würdigt zudem, dass auf den betreffenden Konten im Zeitpunkt der Erhöhung der Kreditlimiten auf EUR 5 Mio. eine massive Überschreitung der ursprünglich bei EUR 1 Mio. liegenden Kreditlimiten zu verzeichnen war. Es sei der Beschwerdeführerin darum gegangen, die Bankformulare der Kontorealität anzupassen (Urteil S. 75 f. und 80).
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3.4. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie die Aussagen der Bankkunden als glaubhaft und diejenigen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft einstuft. Die Einwände der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Diese setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht detailliert auseinander. Sie zeigt nicht auf, weshalb deren Ausführungen nicht nur falsch, sondern geradezu willkürlich sein könnten. Sie behauptet auch nicht, es sei ihr untersagt gewesen, den Belastungszeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Sie kann den Behörden nicht zum Vorwurf machen, die Befragungen seien zu wenig detailliert ausgefallen, wenn sie es unterliess, zu ihrer Entlastung rechtzeitig und formgerecht ausführlichere Befragungen zu beantragen (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). Unklar ist zudem, was eine weitere Befragung über Gegebenheiten und Motivation der Unterzeichnung der Verwaltungsvollmachtsmandate (vgl. Beschwerde Ziff. 43 S. 15) zur Klärung der Frage hätte beitragen können, ob die Bankkunden in die Erhöhung der Kreditlimiten einwilligten. Die Beschwerdeführerin begründet dies nicht. Eine unzulässige suggestive Befragung, die zu einem falschen Beweisergebnis hätte führen können, ist ebenfalls nicht auszumachen, zumal unbestritten ist, dass die Zahl 5 nachträglich eingesetzt wurde (vgl. Beschwerde Ziff. 42 S. 15).
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3.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute Befragung der beiden Bankkunden ist nicht stattzugeben. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin begründet nicht, weshalb erst das zweitinstanzliche Urteil eine erneute Befragung hätte erforderlich machen können. Sie macht auch nicht geltend, sie habe die Befragung bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt und ihr Antrag sei zu Unrecht abgewiesen worden.
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3.6.
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3.6.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
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3.6.2. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
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Als Tatbestandsalternative des Fälschens im Sinne des Herstellens einer unechten Urkunde nennt Art. 251 Ziff. 1 StGB auch das Verfälschen. Dieses liegt im eigenmächtigen Abändern einer von einem Anderen hergestellten Urkunde, wodurch der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde den neuen Inhalt gegeben. Die Urkunde ist auch bei dieser Handlungsvariante eine unechte (Urteile 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 2.1; 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.2.4; 6S.376/2001 vom 13. November 2001 E. 2b).
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3.7. Mit den von der Beschwerdeführerin abgeänderten Verwaltungsvollmachtsmandaten beauftragten und ermächtigten die Kunden die Bank zur Verwaltung ihres Vermögens in einem bestimmten Sinne. Die Dokumente enthalten Vollmachten, die nach der Rechtsprechung als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren sind (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c), dies unabhängig davon, ob die Schriftstücke auch von der Bank unterzeichnet wurden (vgl. Beschwerde Ziff. 49). Die Vorinstanz legt dar, auch die Beschwerdeführerin sei nie davon ausgegangen, es handle sich um blosse Arbeitspapiere, ansonsten sie nicht die scheinbare Erhöhung der Kreditlimiten mittels gefälschter Zeichen der Kunden hätte legitimieren müssen (Urteil S. 77 und 80). Am Urkundencharakter der Verwaltungsvollmachtsmandate ändert auch nichts, dass diese nach den Investmentverträgen mit den beiden Kunden (oben E. 2.2) unterzeichnet wurden. Ob die Investmentverträge die Kundenbeziehungen - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - umfassend regelten, ist eine Frage der Vertragsauslegung, die auf den Urkundencharakter der Verwaltungsvollmachtsmandate keinen Einfluss hat.
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3.8. Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich Anklageziffer I eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Anlässlich der Zeugeneinvernahmen der Bankkunden hätten sich die vollständigen Kundendossiers noch nicht bei den Verfahrensakten befunden. Es sei daher nicht möglich gewesen, die Kunden anlässlich der Zeugenbefragungen mit den Belegen betreffend die unzähligen Telefonate und die postalischen Zustellungen zu konfrontieren und zu deren Inhalt zu befragen. Damit hätte bewiesen werden können, dass diese vollumfänglich über ihre Konten informiert gewesen seien und die ausgewiesenen Transaktionen, wenn nicht in Auftrag gegeben, so doch genehmigt hätten. Dem Antrag auf erneute Befragung der Bankkunden hätte daher stattgegeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die überlange Haftdauer ohne nennenswerte Aktivitäten habe sie mürbe gemacht. Mit dem "Geständnis" habe sie sich aus der Untersuchungshaft freikaufen wollen. Dem Geständnis entscheidende Beweiskraft zuzumessen sei angesichts der Umstände der Untersuchungshaft willkürlich.
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4.2. Die Beschwerdeführerin gestand am 2. Dezember 2008 ein, die ihr vorgeworfenen Bargeldbezüge unrechtmässig getätigt zu haben. Dieses Geständnis bestätigte sie in der Einvernahme vom 12. No-vember 2009 grundsätzlich. In der letzten Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2011 hielt sie an ihrem Geständnis fest. Vor Gericht widerrief sie dieses und gab an, sie habe das Geständnis abgelegt, um aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (Urteil S. 30 ff.).
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4.3. Die Vorinstanz würdigt das Geständnis der Beschwerdeführerin sowie dessen Widerruf (Art. 160 StPO). Sie erwägt mit Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil, deren Begründung für den Widerruf des Geständnisses vermöge auch nicht nur ansatzweise zu überzeugen. Die Einvernahme vom 12. November 2009 habe mehr als elf Monate nach der am 9. Dezember 2008 erfolgten Entlassung aus der Untersuchungshaft stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe zudem noch lange, nachdem sie unbestrittenermassen in sämtliche Akten Einsicht gehabt habe, an ihrem Geständnis festgehalten (Urteil E. 1.1.2.5. f. S. 33 ff.). Das Geständnis stehe im Einklang mit dem weiteren Beweisergebnis und decke sich nahtlos mit den Aussagen der Bankkunden. Die Aussagen der einzelnen Zeugen seien authentisch und würden nicht abgesprochen wirken. Zwischen den taiwanesischen Kunden und jenen aus Holland bestehe keine Beziehung, weshalb es an der Möglichkeit einer Absprache gefehlt habe. Die Vorinstanz stellt zudem auf schriftliche Memos und Zeugenaussagen von Bankmitarbeitern ab. Sie würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich, wobei sie auf die zahlreichen Widersprüche hinweist (Urteil S. 37 ff.).
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4.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Ihr Einwand, sie habe mit einem falschen Geständnis die Entlassung aus der Untersuchungshaft bewirken wollen, ist erneut rein appellatorischer Natur. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass zwischen dem Geständnis und der Untersuchungshaft kein Zusammenhang besteht und die Beschwerdeführerin kein falsches Geständnis ablegte.
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Auf eine erneute Befragung der Bankkunden durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt, als sie ihr Geständnis letztmals bestätigte, umfassende Akteneinsicht. Das Geständnis deckt sich zudem mit den Aussagen der Bankkunden und den weiteren Beweisen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie sich davon überzeugt erklärt, dass zusätzliche Zeugenbefragungen nichts zur Klärung der Sachlage beigetragen hätten.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Die von ihr in Auftrag gegebenen Transaktionen hätten mit einfachsten Mittel überprüft werden können. Eine solche Kontrolle hätte zumindest stichprobenweise erfolgen müssen. Die A.________-Bank habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, da sie dies unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin fügt dem bei, sie habe in Bezug auf andere Abteilungen der Bank weder einen Führungs- oder Instruktionsanspruch gehabt noch vom System her einen Vertrauensbonus genossen. Die A.________-Bank könne sich nicht auf Dokumente (Quittungen etc.) berufen, die nie Gegenstand einer Kontrolle gewesen seien.
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5.2.
| 38 |
5.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
| 39 |
5.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
| 40 |
5.2.3. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).
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5.2.4. Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden oder Belegen verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis).
| 42 |
5.3. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe den Mitarbeitern im Backoffice der A.________-Bank Bargeldbezugsbelege zukommen lassen, auf welchen sie zuvor die Unterschrift der jeweiligen Kontoinhaber gefälscht habe. Bei diesen Belegen handle es sich um Urkunden, weshalb die Täuschung klarerweise arglistig gewesen sei (Urteil E. 2.3.1.1. S. 90 f.). Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin, welche bei der A.________-Bank zunächst die Funktion einer Prokuristin und hernach einer Vizedirektorin innegehabt habe, das zwischen ihr und den Mitarbeitenden im Backoffice-Bereich herrschende Vertrauensverhältnis ausgenutzt habe. Diese hätten keine Veranlassung gehabt, die Geldbezüge infrage zu stellen respektive irgendwelche Überprüfungen zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin habe den gesamten Kundenbereich aus China alleine bearbeitet. Es habe niemand ausser ihr chinesisch gesprochen. Für die A.________-Bank seien die fraglichen Kundenbeziehungen unkontrolliert und unkontrollierbar gewesen (Urteil S. 91). Die von der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig ausgefüllten bankinternen Formulare, namentlich die "Payment Order" und "Funds Transfer"-Formulare, seien keine Urkunden. Dessen ungeachtet habe diese arglistig gehandelt, da sie die bankinternen Standardabläufe sowie das Vertrauens- und Hierarchieverhältnis in der Bank für ihre Zwecke ausgenutzt habe. Sie habe wahrheitswidrige Angaben darüber gemacht, in welcher Form sie die scheinbare Instruktion von den Kunden erhalten habe. Sie habe die Bankformulare falsch ausgefüllt sowie visiert und diese teilweise durch weitere Mitarbeitende der Bank mitunterzeichnen lassen (Urteil E. 2.3.1.2. S. 92). Die Mitarbeitenden im Backoffice hätten davon ausgehen müssen, der Wortlaut der ihnen unterbreiteten Formulare entspreche dem tatsächlichen Willen der Kontoinhaber (Urteil S. 93).
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5.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass es sich bei den Bargeldbezugsbelegen um Urkunden handelt. Sie ficht denn auch den entsprechenden Schuldspruch wegen Urkundenfälschung nicht an. Ebenso wenig macht sie geltend, die Mitarbeiter im Backoffice der A.________-Bank hätten erkennen müssen, dass es sich dabei um Fälschungen handelte.
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Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Vorinstanz angesichts des Arbeitsverhältnisses und der Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der Bank von einem Vertrauensverhältnis ausgeht. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Mitarbeitern im Backoffice keine Weisungsbefugnis hatte. Das Vertrauensverhältnis besteht gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der A.________-Bank, die zur Kontrolle ihrer Mitarbeiter nicht alle erdenklichen Vorsichtsmassnahmen treffen muss. Dieser kann nicht vorgeworfen werden, sie habe grundlegendste Sicherheitsvorkehren missachtet, weil sie den Verkehr der Beschwerdeführerin mit den Bankkunden und die der Beschwerdeführerin angeblich erteilten Aufträge nicht durch Kontrollen von Telefongesprächen oder Rückfragen bei den Kunden überprüfte. Selbst wenn die Bank die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter nach den im Bankenrecht geltenden Vorgaben oder Empfehlungen ungenügend überwacht oder kontrolliert hätte, würde dies an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin nichts ändern. Mit engmaschigen Kontrollen der Telefongespräche oder Rückversicherungen bei den Kunden durch einen anderen Bankmitarbeiter hätten die Straftaten der Beschwerdeführerin im Interesse der Bank allenfalls früher erkannt werden können. Solche gehen jedoch klarerweise über die minimalen Sorgfaltspflichten hinaus, wie sie im Rahmen des Betrugstatbestands von einem Betrugsopfer als Voraussetzung für die Annahme von Arglist verlangt werde. Deren Unterbleiben vermag die Beschwerdeführerin nicht von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten.
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5.5. Die Vorinstanz behauptet nicht, die besagte Kontrolle der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin habe stattgefunden. Über unerhebliche Tatsachen wird kein Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die von der Beschwerdeführerin verlangten Abklärungen zur Frage, welche Massnahmen die A.________-Bank ergriff (vgl. Beschwerde Ziff. 72 S. 22), waren daher nicht erforderlich.
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5.6. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs ist bundesrechtskonform.
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Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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