BGer 8C_705/2014 | |||
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BGer 8C_705/2014 vom 04.02.2015 | |
8C_705/2014
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T 0/2
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}
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Urteil vom 4. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 12. August 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1975, lebt seit 1990 in der Schweiz, ist seit 1998 verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1999 und 2002). Von September 1997 bis zur einvernehmlichen Arbeitsvertragsauflösung anlässlich der ersten Mutterschaft im November 1999 arbeitete sie als Pflegeassistentin im Zentrum B.________. Danach blieb sie arbeitslos. Am 17. September 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Basierend auf den Verfügungen vom 16. Januar 2006 bezog die Versicherte seit 1. August 2003 eine halbe und seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.
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Im Rahmen einer 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ermittelte die IV-Stelle des Kantons Aargau nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen einen Invaliditätsgrad von 9% und hob folglich die Invalidenrente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2013 folgenden Monats auf.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung vom 27. Mai 2013 die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle beantragen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Mit nachträglicher Eingabe vom 2. Februar 2015 lässt die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 30. Januar 2015 zum dortigen stationären Aufenthalt vom 3. September 2014 bis 27. Januar 2015 einreichen.
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Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).
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1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
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Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).
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1.3. Kognitionsrechtlich gilt Folgendes:
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1.3.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung betrifft die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, ebenso eine Tatfrage wie die aufgrund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Auch die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_886/2011 vom 4. April 2012 E. 1). Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person, auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 8C_234/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3). Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt auch, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt, und bejahendenfalls, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (Urteil 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
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1.3.2. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66 ff. mit Hinweis). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage obliegt nicht den Arztpersonen, sondern den rechtsanwendenden Behörden (Urteil 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 138 V 339, aber in: SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (SVR 2013 IV Nr. 9 S. 21, 8C_842/2011 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 130 V 352 E. 3 S. 356). Rechtsfragen sind auch die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
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2. Vor Bundesgericht steht gemäss vorinstanzlichem Entscheid unbestritten fest, dass sich die hier zu prüfende, von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision auf den zeitlichen Referenzpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bezieht, dass das kantonale Gericht als Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Veränderung der Aufteilung von Erwerb und Haushalt vom ursprünglichen Verhältnis von 50 zu 50% auf neu 80 zu 20% erkannt hat und der Invaliditätsgrad demzufolge nach der gemischten Methode zu ermitteln ist.
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3. Strittig ist demgegenüber, in welchem Ausmass die Versicherte infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf das polydisziplinäre Gutachten vom 28. März 2013 ab, welches gemäss Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip im Sinne von BGE 137 V 210 von Fachärzten des Zentrums D.________ erstellt wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens des Zentrums D.________, insbesondere des psychiatrischen Teilgutachtens der Dr. med. E.________, weil diese Expertise angeblich den praxisgemässen Anforderungen (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 353 E. 3b/bb) nicht genüge. Zu prüfen bleibt demnach einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf das Gutachten des Zentrums D.________ abstellte und gestützt darauf von einer trotz der Beeinträchtigungen zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging.
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Erwägung 4 | |
4.1. Soweit die Versicherte beanstandet, die von Dr. med. E.________ anlässlich der Exploration vom 5. März 2013 erhobene Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" (F41.2 nach ICD-10) sei nicht nachvollziehbar, legt sie nicht dar, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz den Gesundheitsschaden in tatsächlicher Hinsicht (vgl. E. 1.3.1 hievor) offensichtlich unrichtig oder auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 1.2 hievor) bundesrechtswidrig festgestellt hätten. Vielmehr begnügt sich die Beschwerdeführerin damit, dem psychiatrischen Teilgutachten der Dr. med. E.________ die abweichenden, schon vor der Begutachtung des Zentrums D.________ bekannt gewesenen Befunde des behandelnden Psychiaters entgegen zu halten. Sodann behauptet die Versicherte, die psychiatrische Gutachterin habe die Tragweite ihrer Lebensgeschichte nicht richtig erfasst und sich auf eine unzutreffende Anamneseerhebung abgestützt. Es fehlen jedoch Anhaltspunkte dafür und wird auch nicht geltend gemacht, dass Dr. med. E.________ anlässlich der psychiatrischen Exploration die im Gutachten des Zentrums D.________ ausdrücklich aufgelisteten Vorakten nicht zur Verfügung standen oder die Psychiaterin in ihrem Teilgutachten tatsachenwidrige, von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichende Aussagen wiedergegeben hätte. Dass die neben einer somatoformen Schmerzstörung diagnostizierte schwere depressive Episode gemäss Gutachten des Zentrums F.________ vom 3. Dezember 2004 beziehungsweise die vom behandelnden Psychiater Dr. med. G.________ bereits 2004 festgestellte, mindestens mittelgradige depressive Episode seither unverändert persistiert hätte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil immerhin aus dem im kantonalen Verfahren eingereichten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin hervor geht, dass zwischen 2003 und 2011 die jährliche Anzahl Psychotherapiesitzungen von 41 auf 0 reduziert werden konnte. Wenn die Versicherte hiegegen vorbringt, sie hätte die Therapiesitzungen schmerzbedingt nicht mehr wahrnehmen können, so ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin zwar gemäss Austrittsbericht des Spital H.________ vom 4. September 2012 seit (bereits damals) über zehn Jahren an Rückenschmerzen litt, dass sich diese Schmerzen jedoch initial unter physiotherapeutischer Beübung und regelmässiger sportlicher Betätigung regredient zeigten und erst seit Juni 2012 wieder progredient entwickelten und medikamentös/physiotherapeutisch nicht mehr kontrollierbar wurden, weshalb sodann am 28. August 2012 eine Rezessotomie L4/5 durchgeführt werden musste.
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4.2. Soweit die Versicherte im Übrigen beanstandet, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. E.________ keine somatoforme Schmerzstörung mehr diagnostiziere, kann zum einen auf das soeben Gesagte (E. 4.1 hievor) verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt und insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Zum anderen hat das kantonale Gericht überzeugend und unwidersprochen dargelegt, dass - selbst wenn anstelle des von der psychiatrischen Gutachterin des Zentrums D.________ als "chronisches Schmerzsyndrom ohne validen Hinweis auf somatoforme Schmerzstörung" verstandenen Gesundheitsschadens nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren wäre - jedenfalls die Begleitdiagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (vgl. E. 4.1 hievor) keine Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung zu begründen vermag und auch nicht Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern (vgl. hievor E. 1.3.1 i.f.). Soweit sich die Versicherte mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheides überhaupt sachbezüglich auseinander setzt, legt sie jedenfalls nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Willkürverbot verletzt habe.
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4.3. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt aufgrund der konkreten Aktenlage hinreichend geklärt ist. Dabei handelt es sich um antizipierte Beweiswürdigung. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. und Urteil 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.1, je mit Hinweis). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Sie behauptet auch nicht, das kantonale Gericht habe zu den praxisgemäss neben der psychischen Komorbidität mitzuberücksichtigenden übrigen Morbiditätskriterien (BGE 137 V 64 E. 5.1 S. 69 und 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) bundesrechtswidrige Tatsachenfeststellungen getroffen. Die medizinische Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid ist demnach nicht zu beanstanden.
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4.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der im Übrigen unbestritten gebliebenen, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise zu verwertenden vollen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit. Damit hat es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Aufhebung der Invalidenrente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 27. Mai 2013 folgenden Monats sein Bewenden. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet dagegen eine allfällige neue, nach Erlass des angefochtenen Entscheides gegebenenfalls eingetretene Wiederverschlechterung des Gesundheitszustandes.
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5. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Andreas Hübscher wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der H.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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