BGer 1C_310/2014 | |||
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BGer 1C_310/2014 vom 05.02.2015 | |
{T 0/2}
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1C_310/2014
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Urteil vom 5. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget,
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gegen
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Verkehrsamt des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Verfall des Führerausweises auf Probe,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
E. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1-2 BGG).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen wird zunächst auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Für Inhaber des Führerausweises auf Probe wird der definitive Führerausweis erteilt, wenn die Probezeit abgelaufen ist und der Inhaber die vorgeschriebenen Weiterbildungskurse besucht hat (Art. 15b Abs. 2 SVG). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Art. 15a Abs. 4 SVG). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur auf Grund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Art. 15a Abs. 5 SVG).
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4.2. Unter dem Randtitel "Entzug der Ausweise" bestimmt Art. 16 Abs. 2 SVG Folgendes: Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 2 SVG). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG).
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4.3. Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11]). Luftreifen von Motorfahrzeugen (mit Höchstgeschwindigkeiten von über 45 km/h) müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (Art. 58 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 119 lit. d und Art. 138 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41]). Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 OBG und Art. 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) im Anhang 1 OBV erlassene Bussenliste sieht in Ziff. 402.1 für das "Führen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Art. 58 Abs. 4 VTS) " zwar eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- vor. Das Ordnungsbussenverfahren ist jedoch gemäss Art. 2 lit. a OBG ausgeschlossen bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat.
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4.4. Mit der auf den 1. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Revision des SVG wurde (nach breiter Zustimmung im Vernehmlassungsverfahren) der Führerausweis auf Probe eingeführt. Gemäss diesem neuen administrativmassnahmenrechtlichen Instrument sollen sich Neulenker (sog. "Neuerwerber") während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird. Während der Probezeit soll sich der Neulenker durch einwandfreies und klagloses Fahrverhalten im Verkehr ausweisen. Verstösse gegen Verkehrsregeln lösen deshalb nicht nur die gegen Inhaber des unbefristeten Führerausweises vorgesehenen Strafsanktionen und Administrativmassnahmen aus. Gleichzeitig erschweren sie während der Probezeit die Erlangung des unbefristeten Ausweises. Besteht der Neulenker die Probezeit nicht, kann er frühestens ein Jahr nach der zweiten Widerhandlung mit Ausweisentzug (und nach erfolgter verkehrspsychologischer Abklärung der Fahreignung) einen neuen Lernfahrausweis (und nach Bestehen der Führerprüfung einen neuen Führerausweis auf Probe) beantragen. Das neu eingeführte administrativmassnahmenrechtliche Instrument dient (ergänzend zur Verschärfung der Warnungsentzüge) der strengeren Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenker und damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BGE 136 I 345 E. 6.1 S. 348 f. mit Hinweisen; BGE 136 II 447 E. 5.1 S. 454 f.). Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle, für die (nach Art. 16a Abs. 2 SVG) ein weiterer Ausweisentzug anzuordnen wäre (BGE 136 I 345 E. 6.1 S. 348 mit Hinweis).
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Erwägung 5 | |
5.1. Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum
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5.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer am 28. August 2011 einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cannabis) von Küssnacht am Rigi nach Wangen an der Aare gelenkt. Der Führerausweis auf Probe wurde ihm deswegen am 7. Dezember 2011 für drei Monate entzogen (schwere Widerhandlung nach Art. 16 Abs. 1 lit. c SVG). Ausserdem wurde ihm die Probezeit für den Führerausweis (rechtskräftig) um ein Jahr verlängert. Am 18. Januar 2013, noch während der Probezeit, fuhr er in Küssnacht am Rigi mit einem Motorrad. Nach einem Ausweichmanöver stürzte er zu Boden. Es entstand Sachschaden am eigenen Fahrzeug in der Höhe von ca. Fr. 1'000.--, und der Beschwerdeführer trug Verletzungen davon, welche eine ärztliche Konsultation nach sich zogen. Bei der Unfallaufnahme stellte die Kantonspolizei fest, dass der Hinterreifen des Motorrades eine ungenügende Profiltiefe aufwies. Der Beschwerdeführer wurde deshalb wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand strafrechtlich verurteilt und mit Fr. 200.-- gebüsst.
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5.3. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang keine offensichtlich unrichtigen entscheiderheblichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz dar. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich auch bei der zweiten Anlasstat nicht mehr um eine Bagatelle: Besonders bei zweirädrigen Motorfahrzeugen (und namentlich bei den angetriebenen Hinterrädern) ist darauf zu achten, dass die Profiltiefe der Reifen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes unterschritt das Profil am Hinterreifen die gesetzlich vorgeschriebene Rillentiefe (von mindestens 1,6 mm) nicht bloss leicht, sondern (mit lediglich 0,7 mm) um mehr als 50%. Der Reifen war somit stark abgefahren. Nach seinen eigenen Darlegungen hat der Beschwerdeführer die Reifen des im Juni 2012 als Gebrauchtfahrzeug ("Occasion") gekauften Motorrollers bis zum Verkehrsunfall vom 18. Januar 2013 nie kontrolliert. Seiner Ansicht, er habe "nicht damit rechnen" müssen, dass das Reifenprofil ungenügend war, kann nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass er mit dem nicht betriebssicheren und monatelang nicht kontrollierten Motorrad gestürzt ist (gemäss seinen Angaben nach einem Ausweich- und Bremsmanöver gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer). Bei dieser Sachlage haben die kantonalen Instanzen das ihnen zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie hier einen besonders leichten Fall einer Widerhandlung (im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG) verneint haben. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, der im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz zu erledigen gewesen wäre (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 lit. a OBG). Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtskonform.
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Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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