BGer 6B_1133/2014 | |||
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BGer 6B_1133/2014 vom 05.02.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1133/2014
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Urteil vom 5. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Drohung usw.); Einstellungs- und Überweisungsverfügung,
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Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2014 (UE140181-O/U/BUT und UE140182-O/U/BUT).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich fällte am 15. Oktober 2014 zwei Beschlüsse. Im einen trat es auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist die verlangte Kaution nicht geleistet hatte (UE140181-O/U/BUT). Im anderen Beschluss trat das Obergericht auf eine Beschwerde nicht ein, weil die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in der Sache nicht beschwert war und kein Rechtsschutzinteresse hatte bzw. ihre Eingabe keinen Verfahrensgegenstand betraf (UE140182-O/U/BUT).
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie die Aufhebung der beiden obergerichtlichen Beschlüsse an
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2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, aus welchem Grund dieser nach Meinung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht, da sie sich nicht mit den angefochtenen Beschlüssen befasst. Die Beschwerdeführerin schildert im Wesentlichen die Angelegenheit aus ihrer Sicht und kritisiert Polizei und Staatsanwaltschaft. Soweit sie geltend macht, sie habe die verlangte Kaution nicht bezahlen können (Beschwerde S. 4), legt sie nicht dar, dass sie dies im Gegensatz zur Darstellung der Vorinstanz im kantonalen Verfahren geltend gemacht hätte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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