BGer 6B_662/2014 | |||
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BGer 6B_662/2014 vom 05.02.2015 | |
{T 0/2}
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6B_662/2014
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Urteil vom 5. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Willkür (Abweisung von Entlastungsbeweisen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt sein Recht auf Vernehmung von Entlastungszeugen als verletzt (Art. 139 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK, Art. 14 Ziff. 1 IPBPR).
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2.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverletzungen gilt die folgende Rechtslage:
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2.2.1. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert zunächst als einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2).
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2.2.2. Der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154).
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2.3. Der Beschwerdeführer bringt zu seinen Beweisanträgen im Rahmen des Anklagepunkts A vor, dass F.________ und G.________ ihn in mehreren Einvernahmen im Jahre 2006 bezüglich der A.________ AG-Betrügereien nicht belasteten, sondern aussagten, E.________ sei der "Kopf" der A.________ AG gewesen und habe 90% des Erlöses kassiert. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass sich die Cousins E.________ und G.________ abgesprochen und zusammen mit F.________, wohl gegen Bezahlung, beschlossen hätten, ihn anzuschuldigen. Die Vorinstanz stütze sich auf widersprüchliche und unglaubwürdige Aussagen dreier Personen, welche als "Berufskriminelle" bezeichnet werden müssten, sowie auf eine ominöse und nach Aussagen von G.________ gefälschte CD (Beschwerde Ziff. 64 - 69).
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2.3.1. Entlastungszeuge G.________: Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf eine "eidesstattliche Erklärung" des Zeugen in der Türkei vom 18. Juni 2012 geltend, dass die ihn belastenden Aussagen von E.________, F.________ und G.________ im Strafverfahren unwahr sind. Sie seien durch Druckausübung aufgrund verwandtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Er habe mit den A.________ AG-Betrügereien nichts zu tun. E.________ und dessen Schwester hätten Druck auf G.________ ausgeübt und ihm für die falsche Anschuldigung Fr. 100'000.-- in Aussicht gestellt, wobei Fr. 30'000.-- bezahlt wurden. Am 2. Juli 2013 habe der Rechtsvertreter von G.________ darum ersucht, diesen vor Gericht vorzuladen. Es müsse berücksichtigt werden, dass er (der Beschwerdeführer) im Jahre 2006 nicht belastet worden sei. F.________ und G.________ seien finanzielle Vorteile in Aussicht gestellt worden. Heute müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von G.________ bezüglich der CD nicht zuträfen (Beschwerde Ziff. 16 - 43).
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2.3.2. Entlastungszeuge H.________: Dieser lege in einem Schreiben dar, er habe den Beschwerdeführer "3x und zwar jedesmal als er eine Zahlung bar getätigt hat" in "Büros von der Firma A.________ AG" getroffen. Das widerlege die Anklageschrift und stütze die schlüssigen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er bzw. die B.________ GmbH bei der A.________ AG zwar Waren gekauft, diese aber stets sogleich bezahlt habe (Beschwerde Ziff. 44 - 48).
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2.3.3. Entlastungszeuge J.________: Dieser könne aufzeigen, dass E.________ für die Verteilung der bei der A.________ AG bestellten Waren zuständig war und diese an verschiedene Abnehmer hätte liefern sollen. Das widerlege die vorinstanzlichen Annahmen, dass der Beschwerdeführer der Abnehmer war und die CD mit der Wirklichkeit übereinstimme (Beschwerde Ziff. 49 - 53).
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2.3.4. Entlastungszeugen K.________ und L.________: Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe konstant ausgesagt, dass er u.a. darum falsch angeschuldigt wurde, weil er das Geschäft mit den Betrügereien kaputt gemacht habe. E.________ habe im Namen der A.________ AG K.________ im Dezember 2005 eine grosse Menge Soft-Drinks verkaufen wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe diesem noch im Dezember 2005 mitgeteilt, dass die A.________ AG nicht korrekt arbeite, worauf die Bestellung storniert wurde. L.________ hätten im Januar 2006 zwei Personen, eine davon E.________, für sein Restaurant Getränkelieferungen angeboten. Aufgrund der Warnung des Beschwerdeführers habe jener keine Bestellung aufgegeben. Er habe im Dezember 2005 zahlreiche Abnehmer gewarnt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugen auch an frühere Perioden erinnerten (Beschwerde Ziff. 54 - 58).
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2.3.5. CD: Der Beschwerdeführer rügt, die CD werde als wichtiges Beweismittel betrachtet, sei aber wissenschaftlich nicht ausgewertet worden. Aus Verteidigersicht habe E.________ sie erst im Nachhinein produziert. Dieser hätte durchaus Zugriff auf relevante Informationen haben können. G.________ könne darlegen, wie und wann die CD hergestellt und in das Verfahren eingebracht wurde. Es bestünden Anhaltspunkte, dass die CD gefälscht sei (Beschwerde Ziff. 59 - 83).
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2.4. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Beweisanträgen bezüglich der Anklagepunkte C und D fest, es werde ihm vorgeworfen, von Mai bis Juni 2008 Waren gekauft und mit Rendite verkauft zu haben ohne die Absicht, die Lieferanten zu bezahlen. Aktenkundig sei, dass die genannten Bestellungen der durch I.________ beherrschten und geführten D.________ GmbH von der B.________ GmbH bezogen, aber nicht bezahlt wurden. Die B.________ GmbH sei Mitte Juli 2008 an die D.________ GmbH verkauft worden. Nach der Übereinkunft zwischen ihm und I.________ sollte der Kaufpreis durch Übernahme aller Schulden der B.________ GmbH getilgt werden. I.________ bzw. seine D.________ GmbH hätten die Waren verkauft und den Erlös für sich behalten (Beschwerde Ziff. 70 - 72). Die Entlastungszeugen könnten dafür Beweis erbringen (Beschwerde Ziff. 98 - 105).
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2.4.1. Entlastungszeuge M.________: Dieser Zeuge könne Aussagen über die Geschäftsbeziehungen zwischen der B.________ GmbH und I.________ machen sowie darüber, dass dieser die B.________ GmbH im genauen Wissen über die Kreditoren und Debitoren kaufen wollte. Die Vorinstanz bezeichne den Zeugen als Strohmann. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte (Beschwerde Ziff. 73 - 79).
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2.4.2. Entlastungszeuge N.________: Dieser könne entgegen der Vorinstanz über beweisrelevante Feststellungen berichten, nämlich dass I.________ im Sommer 2008 über sehr hohe Finanzbeträge verfügte. Aus der Befragung werde hervorgehen, dass I.________ mit der D.________ GmbH sehr viele Waren bezogen, verkauft und damit sehr viel Geld verdient habe. Nicht der Beschwerdeführer habe die in der Anklageschrift erwähnten Waren bezogen, verkauft und den Erlös für sich behalten (Beschwerde Ziff. 80 - 83).
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2.4.3. Entlastungszeuge O.________: Dieser wisse, dass I.________ die B.________ GmbH wegen des grossen Kundenpotentials übernahm. Und er wisse vom Beschwerdeführer, dass I.________ die Rechnungen nicht bezahlte, aber die B.________ GmbH und damit auch die Schulden übernahm. Dieser habe die in der Anklageschrift erwähnten Waren bezogen, verkauft und das Geld für sich behalten (Beschwerde Ziff. 84 - 87).
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2.4.4. Entlastungszeuge P.________: I.________ habe diesem, der selber ein Restaurant führte, gestohlene Waren angeboten. Es sei davon auszugehen, dass sie von der B.________ GmbH stammten. Auch diesem Zeugen sei aufgefallen, dass I.________ zur fraglichen Zeit erheblich Geld verdiente (Beschwerde Ziff. 88 - 90).
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2.4.5. Entlastungszeugen Q.________ und R.________: Q.________, ein Cousin von I.________, habe zugegeben, zusammen mit S.________ Ende September/Anfangs Oktober 2008 aus dem Lager des Beschwerdeführers im Auftrag von I.________ Waren gestohlen zu haben. Q.________ habe für I.________ Waren ausgeliefert. Die Abnehmer hätten diesen bar bezahlt. Auch ihm sei aufgefallen, dass I.________ über sehr viel Geld verfügte. Dieser habe dem mit ihm aufgewachsenen R.________ mitgeteilt, dass sein Getränkehandel während der EURO 2008 sehr gut laufe und er zusätzlich eine Getränkefirma kaufe. R.________ sei bekannt, dass I.________ wenige Monate nach der EURO 2008 in die Türkei reiste, um das Geld dort in weitere Geschäfte zu investieren. Das bestätige die Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Warenbestellungen im Auftrag von I.________ erfolgten, dieser die Getränke verkaufte und sich mit dem Erlös in die Türkei absetzte (Beschwerde Ziff. 91 - 97).
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2.4.6. Nach der Vorinstanz betreffen die in E. 2.4.1 - 2.4.5 erwähnten Beweisanträge nicht rechtserhebliche Tatsachen, insbesondere auch die Fragestellungen nicht, ob I.________ über viel Geld verfügte oder bestimmte Personen ihn als Inhaber eines florierenden Betriebs wahrnahmen oder ob er viele Waren bezogen und verkauft hatte. Der Beschwerdeführer setze sich mit den zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz nicht auseinander. In der Sache sei auch der angebliche Diebstahl im Warenlager unerheblich (Urteil S. 58 und 59).
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2.5. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nur willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3).
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2.5.1. Die bundesgerichtliche Würdigung der Beschwerdevorbringen unter diesen Gesichtspunkten (oben E. 2.2.2 und E. 2.5) führt zum Ergebnis, dass die Vorinstanz willkürfrei zur Überzeugung gelangen konnte, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und in antizipierter Würdigung die zusätzlich beantragten Entlastungsbeweise ablehnen durfte, ohne in Willkür zu verfallen.
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2.5.2. Dabei kann zum Antrag auf Einvernahme von G.________ als Entlastungszeuge angemerkt werden: G.________ will nach den Vorbringen des Beschwerdeführers erklären, dass die ihn belastenden Aussagen der beiden als Mittäter Verurteilten unwahr sind und E.________ (sowie dessen Schwester) auf G.________ Druck ausgeübt und ihn für die unwahre Beschuldigung bezahlt hatten (oben E. 2.3.1). Die Vorinstanz prüft in ihrem methodischen Vorgehen diese Möglichkeiten systematisch. Aufgrund ihrer Analyse des Aussageverhaltens und der Aussageentwicklung konnte sie eine Falschanschuldigung und eine diesbezügliche Absprache willkürfrei verwerfen (Urteil S. 40). G.________ begründete die anfängliche Nichtbelastung des Beschwerdeführers mit seiner Angst und bestätigte Aussagen von E.________, ohne von diesen zu wissen. Vor Bundesgericht wird die angebliche Falschbelastung mit Druckausübung und Bezahlung begründet. G.________ hätte demnach im Untersuchungsverfahren zunächst aus Angst geschwiegen, dann aufgrund der Bezahlung durch E.________ falsch ausgesagt und will jetzt nach den Vorbringen des Beschwerdeführers die Belastung widerrufen. Weshalb E.________, der nach anfänglicher Aussageverweigerung als Erster den Beschwerdeführer der Mittäterschaft bezichtigte, G.________ für eine Falschaussage bezahlt haben sollte, erscheint in keiner Weise plausibel.
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Erwägung 3 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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