BGer 9C_908/2014 | |||
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BGer 9C_908/2014 vom 05.02.2015 | |
{T 0/2}
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9C_908/2014
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Urteil vom 5. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 22. November 2010 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern auf der Grundlage der von der Steuerbehörde ermittelten Erwerbseinkommen die von A.________ für 2004 geschuldeten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit definitiv fest. Die Einsprache vom 10. Januar 2011 wies sie ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Einspracheentscheid vom 4. August 2014).
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B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, abwies (Entscheid vom 4. November 2014).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 4. November 2014 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin rügt einen Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens. Es fehle in Bezug auf die am 22. November 2010 verfügten Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit an einem Einspracheentscheid und somit an einem Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 53/04 vom 25. November 2004 E. 1.1.3, in: SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 30). Die Einsprache vom 10. Januar 2011 sei "betreffend AHV-Beiträge 2005" erhoben worden.
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Die Einsprache vom 10. Januar 2011 richtete sich ausdrücklich "gegen die Verfügung vom 22. November 2010". Dabei wurde auf die entsprechende Referenz-Nr. 167815 hingewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verfügung vom 22. November 2010 könne diejenige vom 15. Juni 1999 nicht ersetzen und sei somit materiell ungültig. Die Beschwerdegegnerin legte im Einspracheentscheid vom 4. August 2014 dar, dass dieses Vorbringen nicht stichhaltig sei und wies die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin bei der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Gerichtsinstanz Beschwerde ein. Es kann somit keine Rede davon sein, es fehle in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Damit erübrigt es sich, auf die mit dem Fehlen eines (anfechtbaren) Einspracheentscheids begründete Rüge einzugehen, der vorinstanzliche Entscheid stütze sich einzig auf die Akten und die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse und nicht auch auf die von Amtes wegen beizuziehenden Steuerakten, beruhe somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt.
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2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, mit dem angefochtenen Entscheid werde die Kompetenzabgrenzung gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV verletzt, da der Beschwerdegegnerin die Meldung der zuständigen Steuerbehörde gefehlt habe.
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Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Es steht fest, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. November 2010 noch keine rechtskräftige Veranlagung für 2004 vorlag, weder für die direkte Bundessteuer noch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Die Beschwerdeführerin hatte nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz am 8. November 2012 gegen die betreffenden Verfügungen Rekurs bei der Steuerrekurskommission und gegen deren Entscheide vom 26. September 2012 Beschwerde bei der Verwaltungsrechtlichen Abteilung eingereicht, welche am 26. März 2013 einen Nichteintretensentscheid fällte. Bei Erlass des Einspracheentscheids vom 4. August 2014 lagen somit rechtskräftige Steuerveranlagungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVV vor. Jedenfalls kann mit Bezug auf die streitige Beitragsfestsetzung für 2004 nicht von einer bundesrechtswidrigen Kompetenzüberschreitung durch Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gesprochen werden (vgl. BGE 111 V 289 E. 3 S. 291 ff. zu den im Kontext massgebenden Aufgaben von Steuerbehörde und Ausgleichskasse; vgl. auch AHI 2000 S. 113 f.).
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3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe (einzig) Quartalsrechnungen für Akontobeiträge ausgestellt und sie wegen der ausgebliebenen Zahlungen am 27. April, 27. Juli und 26. Oktober 2004 sowie am 26. Juni 2007 gemahnt (vgl. Art. 24 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 sowie Art. 34a Abs. 1 AHVV). Es sei sinngemäss zu Unrecht keine Nachtragsverfügung erlassen worden, welche die Akontoverfügung ergänzte und mit Einsprache hätte angefochten werden können. "Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts fehlt auch diese".
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Nach Art. 24 Abs. 5 AHVV setzt die Ausgleichskasse die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest, wenn sie nicht innert Frist (zehn Tage nach Ablauf der Zahlungsperiode; Art. 34 Abs. 3 AHVV) bezahlt werden. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, damals den Erlass einer Verfügung betreffend die in Rechnung gestellten Akontobeiträge verlangt zu haben (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 ATSG). Die Nichtbezahlung der Beiträge stellt kein solches Gesuch dar. Insofern ist ihre Rüge verspätet und somit nicht zu hören (vgl. Urteil 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 6.2). Abgesehen davon haben Verfügungen über Akontobeiträge nach Art. 24 Abs. 5 AHVV im Unterschied zu solchen über die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge nach Art. 25 Abs. 1 AHVV keine Bedeutung für die in Art. 16 Abs. 2 AHVG geregelte Vollstreckungsverwirkung rechtskräftig festgesetzter Beitragsforderungen (BGE 117 V 208 E. 3b S. 210; anders in Bezug auf die Herabsetzung oder den Erlass von Beiträgen [Urteil H 61/06 vom 29. Mai 2007 E. 3, in: SVR 2008 AHV Nr. 3 S. 9]). Bei den - von Selbstständigerwerbenden vierteljährlich zu entrichtenden (Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV) - Akontobeiträgen geht es um vorläufig bestimmte Zahlungen auf Rechnung der aufgrund der noch ausstehenden Steuermeldung nicht endgültig festgesetzten Beitragsschuld (vgl. BGE 109 V 70 E. 2b S. 73; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 17/90 vom 29. Oktober 1990 E. 4b, in: ZAK 1991 S. 32; vgl. auch AHI 2000 S. 118 f.); sie betreffen dasselbe beitragspflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und die darauf gerichtete Forderung kann daher nicht erlöschen, bevor die Festsetzungsverwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 AHVG abgelaufen ist. Selbst wenn somit den 2004 ausgestellten Quartalsrechnungen Verfügungscharakter beigemessen würde, ergäbe sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt.
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5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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