BGer 6B_915/2014 | |||
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BGer 6B_915/2014 vom 06.02.2015 | |
{T 0/2}
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6B_915/2014
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Urteil vom 6. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 12. August 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 110.--. Es verzichtete auf den Vollzug der mit Urteil des Bezirksamts Bremgarten bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und verlängerte die Probezeit um ein Jahr.
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B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
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1.1. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, A.________ habe bei der polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2011 ausgesagt, er sei am 20. September 2011 um 15.45 Uhr auf der Autobahn A1 in Richtung Zürich unterwegs gewesen. Als er nach der Einfahrt Oftringen in der Kolonne auf dem Überholstreifen gefahren sei, habe er das Fahrzeug des Beschwerdeführers erstmals bemerkt. Dieser sei ihm bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h mit einem Abstand von ca. 2-3 m gefolgt. Trotz zwei- bis dreimaligen Antippens des Bremspedals habe sich der Abstand nicht vergrössert. Er habe auf den Normalstreifen gewechselt und den Beschwerdeführer passieren lassen. Auf der Höhe der Raststätte Kölliken habe er den Beschwerdeführer wieder überholt. Dieser sei einem weissen Lieferwagen mit viel zu geringem Abstand gefolgt. Bei der Einfahrt Kölliken habe der Beschwerdeführer auf den Normalstreifen gewechselt und 3-4 Autos rechts überholt. Nach diesem Manöver habe er nicht wieder auf den Überholstreifen einzubiegen vermocht, da dieser nicht frei gewesen sei. Bei Gränichen sei A.________ vor einen Lastwagen auf den Normalstreifen gefahren. In der Steigung Richtung Hunzenschwil hätten ihn zunächst der weisse Lieferwagen und dann der Beschwerdeführer überholt. Dieser habe vom Überholstreifen nach rechts gewechselt, sei am Lieferwagen vorbeigefahren und wieder auf den Überholstreifen zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe ein sehr aggressives Fahrverhalten gezeigt. Er habe jede Lücke auf dem Überholstreifen sowie dem Normalstreifen ausgenützt und auch die Lichthupe betätigt.
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1.2.2. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen A.________s ab. Dieser habe das Geschehen ausführlich und mit dem notwendigen Detailreichtum geschildert. Insbesondere habe er dem Beschwerdeführer keine beliebigen Verfehlungen vorgeworfen. Vielmehr habe er dessen Verhalten beschrieben und es mit bestimmten Orientierungspunkten entlang der Strecke in Verbindung gebracht. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und erkläre, weshalb er auch nach einem Monat noch in der Lage war, detailliert Auskunft zu geben. Unbedeutend sei, dass seine Aussagen bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. August 2012 nicht mehr in allen Einzelheiten übereinstimmten. Im Wesentlichen seien die Aussagen identisch. Abweichungen im Detail seien mit dem Zeitablauf zu erwarten und sprächen keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Aussagen. Als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit sei zu werten, dass sich A.________ das Nummernschild des Beschwerdeführers und eines weiteren aus seiner Sicht betroffenen Fahrzeugs notierte sowie die Polizei unverzüglich alarmierte. Es erscheine unwahrscheinlich, dass jemand einen anderen Verkehrsteilnehmer völlig grundlos eines Vergehens bezichtige. Der Beschwerdeführer habe bestätigt, die Strecke zum fraglichen Zeitpunkt befahren zu haben, was belege, dass die belastenden Aussagen nicht frei erfunden sein könnten. Der von A.________ als möglicher Zeuge benannte Lenker des weissen Lieferwagens sei polizeilich kontaktiert worden, habe sich jedoch nicht mehr an den Vorfall erinnern können.
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1.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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