BGer 1C_90/2015 | |||
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BGer 1C_90/2015 vom 09.02.2015 | |
{T 0/2}
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1C_90/2015
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Urteil vom 9. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 28. Juni 2014 im Anschluss an einen Verkehrsunfall der Führerausweis entzogen wurde;
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dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit - rechtskräftig gewordener - Verfügung vom 22. Juli 2014 das Führen von Motorfahrzeugen vorsorglich untersagte und mit Verfügung vom 1. September 2014 eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnete;
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dass A.________ hiergegen an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gelangte und dabei das Gesuch stellte, es sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren;
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dass das Gesuch gemäss Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2014 abgewiesen wurde, wogegen A.________ eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht erhob;
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dass der Präsident des Verwaltungsgerichts die Beschwerde am 5. Januar 2015 abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist;
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dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Februar 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen Verfahren übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern der verwaltungsgerichtliche Entscheid im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass die Beschwerde nach dem Gesagten klarerweise aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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