BGer 2C_531/2014 | |||
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BGer 2C_531/2014 vom 09.02.2015 | |
{T 0/2}
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2C_531/2014
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Urteil vom 9. Februar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Petry.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
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der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts, Abteilung III, vom 28. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht.
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1.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 AuG (SR 142.20), welcher nach Auflösung der Ehegemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorsieht. Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 mit Hinweisen). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
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2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (sogenannte "unechte Noven"; Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (Urteile 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.3; 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis). Diese sogenannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).
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Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VintA; SR 142.205) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d).
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4.2. Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Integration der Beschwerdeführerin gebührend mit den Akten auseinandergesetzt und sämtliche wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie führt aus, die Beschwerdeführerin sei sowohl während der Ehe als auch nach der Trennung der Ehegatten stets von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Von 2006 bis 2010 habe sie Krankenkassenschulden von rund Fr. 12'000.-- verursacht. Die Beschwerdeführerin habe noch nie eine feste Anstellung gehabt. Während ihrer Ehe habe sie lediglich für eine Woche bei X.________ gearbeitet. Nach ihrer Trennung sei sie zwei Monate lang als Reinigungskraft während 15 Stunden pro Woche beschäftigt worden. Von Juni 2012 bis Mai 2013 sei sie befristet als Mitarbeiterin Lingerie/Etage in einem Hotel angestellt worden. Im Rahmen eines Lehrgangs habe sie ein 15-tägiges Praktikum in einem Alters- und Pflegeheim absolviert. Die Beschäftigungen seien stets von der Gemeinde vermittelt worden. Es sei ihr nicht gelungen, aus eigenem Antrieb eine Anstellung zu finden. Aus den zu den Akten gelegten Absageschreiben ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin keine breitgefächerte Stellensuche unternommen habe. Bemühungen um Weiterbildung habe sie erst Ende 2013 unternommen.
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4.3. Was die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, vermag nicht zu überzeugen. Unbehelflich ist insbesondere ihre Behauptung, sie bemühe sich seit ihrer Trennung ernsthaft darum, eine Stelle zu finden; jedoch seien die meisten Stellenabsagen darauf zurückzuführen, dass sie seit 2011 keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr besitze. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, war die Beschwerdeführerin seit Erhalt der Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt gewesen. Sie hatte somit während ihrer Ehe ausreichend Gelegenheit, sich um ihre berufliche Integration zu bemühen, was sie jedoch - trotz Sozialhilfeabhängigkeit - unterliess.
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Erwägung 5 | |
5.1. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.3). Demgegenüber ist eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteile 2C_61/2014 vom 5. Januar 2014 E. 4.2; 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).
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5.2. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein. Sie bringt lediglich vor, eine Rückkehr nach Mazedonien sei ihr aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht zuzumuten, weil sie im Heimatland keine Kontakte habe und wirtschaftlich nicht Fuss fassen könne.
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5.3. In Anbetracht aller Umstände durfte die Vorinstanz den Schluss ziehen, dass nicht von einer starken Gefährdung bei der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Heimat ausgegangen werden kann und ihr die Rückkehr nach Mazedonien zumutbar ist. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneinte.
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Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Petry
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