BGer 1C_600/2014 | |||
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BGer 1C_600/2014 vom 10.02.2015 | |
{T 0/2}
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1C_600/2014
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Urteil vom 10. Februar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Asyl,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 12. November 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV.
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Sachverhalt: | |
A. Der israelische Staatsangehörige A.________ reiste nach seinen Angaben am 3. März 2014 in die Schweiz ein.
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B. A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; es sei ihm Asyl zu gewähren.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.) in Kraft. Dieses stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen).
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2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 54 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG können nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften zur Änderung zurückgewiesen werden; dies mit Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels und der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. Art. 42 Abs. 6 BGG stellt eine Kann-Bestimmung dar. Das Bundesgericht kann somit ausnahmsweise auch nicht in einer Amtssprache eingereichte Rechtsschriften beachten und von einer Zurückweisung absehen. Dies kann sich namentlich in Haftfällen rechtfertigen, die besonders beschleunigt zu behandeln sind und bei denen der Rechtsuchende nicht selten keine Amtssprache beherrscht. Hier kann das Bundesgericht von sich aus eine Übersetzung anordnen und gestützt darauf entscheiden (Art. 54 Abs. 4 BGG; Verfügung 2C_859/2011 vom 10. November 2011 E. 2; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 42 BGG; LAURENT MERZ, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 98 zu Art. 42 BGG).
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3. Der angefochtene Entscheid wurde am 14. November 2014 zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) fiel somit auf den 14. Dezember 2014. Da es sich dabei um einen Sonntag handelte, lief die Beschwerdefrist am Montag, 15. Dezember 2014, ab (Art. 45 Abs. 1 BGG).
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4. Da gegen den Beschwerdeführer ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor dem er Schutz sucht, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG). Die Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles gilt hier im Gegensatz zum Auslieferungsverfahren nicht (BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 516).
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5. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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