VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_595/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_595/2014 vom 10.02.2015
 
{T 0/2}
 
4A_595/2014
 
 
Urteil vom 10. Februar 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aberkennung einer Forderung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 21. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Aberkennungsklägerin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Aberkennungsbeklagter, Beschwerdegegner) waren vor gut zwanzig Jahren Nachbarn und freundschaftlich verbunden. Im Jahre 2003 zog der Aberkennungsbeklagte mit seiner Ehefrau nach Belgrad. Die Ehefrau verstarb im Jahre 2007. Die Parteien traten darauf in intensiveren Kontakt. Die Aberkennungsklägerin hielt sich zeitweilig in Belgrad auf und die Parteien unternahmen gemeinsame Reisen. Sie verstand die Beziehung als Zweckgemeinschaft. Als der Aberkennungsbeklagte um ihre Hand anhielt, "willigte" sie "mit Vorbehalten" ein. Im Oktober 2008 kam es zu einem Verlobungsfest in New York.
1
A.a. Am 16. Oktober 2008 hob der Aberkennungsbeklagte Fr. 200'000.-- von seinem Sparkonto bei der Bank C.________ ab. Am 22. Dezember 2008 zahlte er Fr. 200'000.-- auf ein Konto der Aberkennungsklägerin bei der Bank D.________ ein. Die Aberkennungsklägerin bestätigte handschriftlich, vom Aberkennungsbeklagten Fr. 200'000.-- "bargeld bekommen zu haben (...) für den Einkauf einer vierzimmer Wohnung in Spreitenbach, Strasse U.________, wo wir dort zusammenleben wollen". Die Aberkennungsklägerin kaufte in der Folge die 4 1/2-Zimmerwohnung (GB Spreitenbach Nr. xxx), die sie seit 25 Jahren bewohnt hatte, zum Preis von Fr. 390'000.--. Im Dezember 2009 brachen die Parteien ihren Kontakt ab.
2
A.b. Mit Entscheid vom 13. Juni 2011 erteilte das Gerichtspräsidium Baden dem Aberkennungsbeklagten in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Spreitenbach (Zahlungsbefehl vom 23. März 2011) gegen die Aberkennungsklägerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit dem 15. April 2010.
3
A.c. Mit Klage vom 28. Juli 2011 beantragte die Aberkennungsklägerin dem Bezirksgericht Baden, es sei die in Betreibung gesetzte Forderung abzuerkennen und festzustellen, dass diese Forderung des Aberkennungsbeklagten nicht bestehe.
4
A.d. Mit Entscheid vom 8. November 2012 wies das Bezirksgericht Baden die Aberkennungsklage ab. Das Gericht gelangte zum Schluss, die Parteibefragung zusammen mit den von den Parteien gelieferten Indizien, Beweisen und angerufenen Zeugen hätten den Eindruck hinterlassen, dass sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtet habe und dementsprechend sei die Hingabe des Geldbetrages aufgrund eines zinslosen Darlehens erfolgt. Nach der Kündigung des Darlehens durch den Aberkennungsbeklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2010 stehe diesem ein Anspruch auf Rückzahlung von Fr. 200'000.-- nebst Verzugszins zu 5 % seit 15. April 2010 zu.
5
A.e. Die Aberkennungsklägerin erhob am 20. Januar 2014 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vom Aberkennungsbeklagten in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe, eventualiter, dass die Forderung verjährt sei und die Verjährungseinrede rechtzeitig erhoben worden sei. Das Gesuch der Aberkennungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Januar 2014 abgewiesen.
6
 
B.
 
Mit Entscheid vom 21. August 2014 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab. Das Gericht verwarf den Standpunkt der Aberkennungsklägerin, dass bei Geldzahlungen unter Verlobten Schenkung zu vermuten sei, und folgte der ersten Instanz, wonach die Parteien tatsächlich ein Darlehen vereinbart hatten, womit sich auch die Frage der Verjährung nach Art. 93 ZGB nicht stellte. Schliesslich berücksichtigte das Obergericht den von der Aberkennungsklägerin erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Anspruch des Aberkennungsbeklagten auf Einräumung eines Miteigentumsanteils nicht, weil es sich um ein unzulässiges Novum handle.
7
 
C.
 
Gegen das Obergerichtsurteil vom 21. August 2014 erhebt die Aberkennungsklägerin Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, nach Aufhebung des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass die vom Aberkennungsbeklagten betriebene Forderung nicht bestehe, eventualiter, dass die Forderung verjährt sei und die Verjährungseinrede rechtzeitig erhoben wurde und subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Sie rügt die Verletzung von Art. 93 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 8 ZGB.
8
 
D.
 
Der Beschwerdegegner beantragt in der Antwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
9
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege kein Darlehen vor, sondern eine Schenkung.
10
1.1. Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen).
11
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
12
1.3. Die Vorinstanz hat mit dem erstinstanzlichen Gericht in Würdigung der Beweise geschlossen, dass nach dem wirklichen, übereinstimmenden Willen der Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen wurde und ein von der Beschwerdeführerin behaupteter Schenkungswille nicht bewiesen sei. Sie hat erwogen, es bestehe entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin keinerlei Vermutung dafür, dass unter Verlobten Geldübergaben "normalerweise als Schenkung betrachtet" würden und im Übrigen spreche das nachträgliche Verhalten der Beschwerdeführerin dagegen, dass sie selbst den Betrag von Fr. 200'000.-- als geschenkt erachtet hätte. So sei nicht nur in der Vollmacht an ihren damaligen Vertreter als Verfahrensgegenstand "Darlehen von Hr. B.________" angegeben, sondern sie habe auf die Kündigung des Darlehens durch den Beschwerdegegner am 22. Februar 2010 - in dem mehr als zehnmal von "Darlehen" und "Rückzahlung" die Rede war - geantwortet, sie sei zur Rückzahlung nicht in der Lage. In dieser Antwort der Beschwerdeführerin vom 3. März 2010 sei keine Rede davon gewesen, dass ihr der Betrag geschenkt sei und das dort gemachte Angebot, ihre Wohnung mit einem Schuldbrief über Fr. 200'000.-- zu belasten und "dieses Darlehen durch Schuldbrief abzusichern", sei mit der Behauptung einer Schenkung unvereinbar. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch gegenüber den Steuerbehörden keine Schenkung deklariert.
13
1.4. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung der Beweise vorbringt, vermag Willkür nicht zu begründen. So trifft zunächst nicht zu, dass die Vorinstanz Darlehen nur angenommen habe, weil die Beschwerdeführerin keine Schenkungsabsicht habe beweisen können; die Vorinstanz hat aus den Umständen - namentlich auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin selbst - die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 200'000.-- und damit einen grossen Teil seiner Vorsorgegelder als Darlehen übergab und eben gerade nicht schenkte. Dieser Schluss lässt sich mit der wiederum vorgebrachten Behauptung nicht als willkürlich ausweisen, die Schenkungsabsicht dürfe bei Geldzahlungen unter Verlobten vermutet werden und die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, das Geld sei ihr geschenkt. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt haben sollte, wenn sie feststellte, nach dem übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien sei der Geldbetrag von Fr. 200'000.-- nicht als Schenkung, sondern als Darlehen übergeben worden, ist in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet.
14
 
Erwägung 2
 
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind offensichtlich unbegründet.
15
2.1. Den Schluss der Vorinstanz, dass die Verjährung nicht eingetreten bzw. Art. 93 ZGB nicht anwendbar ist, wenn das umstrittene Rechtsgeschäft als Darlehen qualifiziert wird, rügt die Beschwerdeführerin nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern Art. 93 ZGB verletzt sein könnte.
16
2.2. Die Vorinstanz hat die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie sich verpflichtet hätte, den Beschwerdegegner im Grundbuch als Miteigentümer eintragen zu lassen, als unzulässiges Novum nicht berücksichtigt, weil sie erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht wurde. Inwiefern die Vorinstanz damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt haben könnte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Zeugenaussagen, die sie aus dem erstinstanzlichen Urteil zitiert, und scheint daraus ableiten zu wollen, dass sie sich danach zum Eintrag des Beschwerdegegners im Grundbuch verpflichtet habe, denn sie kritisiert, sie habe keine neuen Tatsachen vorgebracht. Dass sie aber im kantonalen Verfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung den neuen Standpunkt der Beschwerdeführerin als widersprüchlich gewürdigt, was die Beschwerdeführerin unbeanstandet lässt; beruht der angefochtene Entscheid aber auf mehreren selbständigen Begründungen, so ist jede von ihnen anzufechten, andernfalls auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).
17
2.3. Schliesslich wird die Beweislastverteilung gegenstandslos, wenn das Gericht wie hier in Würdigung der Beweise zum Schluss gelangt, eine Tatsache sei bewiesen oder widerlegt (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 177 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise willkürfrei erkannt, dass beide Parteien übereinstimmend einen Darlehensvertrag wollten.
18
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf die Vorbringen in der Rechtsschrift überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
19
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).