BGer 5A_109/2015 | |||
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BGer 5A_109/2015 vom 10.02.2015 | |
{T 0/2}
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5A_109/2015
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Urteil vom 10. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Baar.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 21. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als kantonale SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (handelnd als Zessionarin von B.________) gegen den Pfändungsvollzug gegenüber dem Zedenten nicht eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde enthalte eine Vielzahl von Anträgen, die mit der angefochtenen Verfügung in keinem Zusammenhang stünden, ausserdem erweise sich die Beschwerde als querulatorisch, im Übrigen sei auch kein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin bzw. des B.________ an der Anfechtung der Verfügung des Betreibungsamtes ersichtlich, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
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dass sich die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen eine Vielzahl von Mitgliedern und Schreibern des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein als unzulässig erweist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der Präsidialverfügung vom 21. Januar 2015 des Obergerichts hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 21. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Baar und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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