BGer 5D_29/2015 | |||
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BGer 5D_29/2015 vom 10.02.2015 | |
{T 0/2}
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5D_29/2015
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Urteil vom 10. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt U.________,
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vertreten durch die Sozialen Dienste U.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 19. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
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Nach Einsicht | |
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 19. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Aberkennungsklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Beschwerde gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 14'520.20 an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,
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in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses und Urteils vom 19. Dezember 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass dies namentlich für die Schadenersatzforderungen des Beschwerdeführers (wegen angeblicher Missachtung "sämtlicher" Datenschutzgesetze) sowie dessen Antrag auf Löschung des Eintrags im Betreibungsregister gilt,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2014 erwog, für die erstinstanzliche Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Aberkennungsklage sei das Obergericht nicht zuständig, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Pfändungsverlustschein und damit auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG), bereits die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zutreffend auseinandergesetzt, dass erst anlässlich des Pfändungsvollzugs (Art. 92 und 93 SchKG) die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sei und dass die angeblich unzulässigen Nachforschungen der Beschwerdegegnerin weder belegt noch für den Rechtsöffnungsentscheid erheblich seien, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 19. Dezember 2014 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht bewilligt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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