BGer 4A_399/2014 | |||
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BGer 4A_399/2014 vom 11.02.2015 | |
{T 0/2}
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4A_399/2014
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Urteil vom 11. Februar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Zustellung gerichtlicher Schriftstücke,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 22. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit am 24. Januar 2013 beim Arbeitsgerichtspräsidium Baden eingegangener Klage beantragte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) sinngemäss, die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihm aus einem Rahmenarbeitsvertrag die folgenden Beträge zu bezahlen: Krankentaggeld von Fr. 2'940.-- zuzüglich Zins zu 5 % für zwei Wochen, Lohn von Fr. 3'234.-- zuzüglich Zins zu 5 % für den "Arbeitsvertrag Wenk (...) bis Vertragsende", "Kilometergeld" von Fr. 10'773.60 zuzüglich Zins zu 5 % aus dem Einsatz bei der C.________ sowie Überzeitzuschläge.
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Das Arbeitsgericht Baden hiess die Klage mit Entscheid vom 22. April 2013 nur teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Lohn in der Höhe von netto Fr. 410.55 zu bezahlen.
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A.b. Am 14. Oktober 2013 ging beim Obergericht des Kantons Aargau eine nicht unterzeichnete Berufung des Klägers gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts ein. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter dem Kläger eine Frist von 10 Tagen an, um zwei handschriftlich unterzeichnete Exemplare der Berufungsschrift einzureichen, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Diese gingen am 14. November 2013 beim Obergericht ein. Da der Beschwerdeführer damit die angesetzte Frist verpasst habe, schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 22. April 2014 als erledigt ab.
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B. | |
Der Kläger erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts, mit der er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung der kantonalen Gerichtsverfahren, mithin zur materiellen Behandlung seiner Berufung, beantragt.
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Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Januar 2015 ein weiteres Schreiben samt Beilagen ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Vorinstanz führte aus, dass bei ihr am 14. Oktober 2013 eine nicht unterzeichnete Berufung des Beschwerdeführers gegen den ihm am 4. Oktober 2013 zugestellten Entscheid des Arbeitsgerichts eingegangen sei. Da die Berufungsschrift keine Unterschrift getragen habe, sei der Beschwerdeführer mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert worden, innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung zwei handschriftlich unterzeichnete Exemplare der Berufung einzureichen. Diese Verfügung sei dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 30. Oktober 2013, zugestellt worden. Die ab Donnerstag, 31. Oktober 2013, laufende zehntägige Frist habe damit am Montag, 11. November 2013, geendet.
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Der Briefumschlag, in dem die verbesserte Rechtsschrift dem Obergericht zugestellt worden sei, trage einen Frankatur-Kleber der französischen Post mit dem Datum des 31. Oktober 2013. Die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) verzeichne die Ankunft der Sendung am 13. November 2013 bei der "Grenzstelle Bestimmungsland" und am 14. November 2013 bei der "Zustellstelle" in Aarau. Die Sendung sei somit nach Ablauf der mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 angesetzten Frist, d.h. nach dem 11. November 2013, von der Schweizerischen Post in Empfang genommen worden, weshalb die Frist verpasst worden sei. Werde trotz Nachfristansetzung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen innert Frist keine genügende Eingabe eingereicht, gelte das Rechtsmittel als nicht erfolgt und das Verfahren sei abzuschreiben. Entsprechend schrieb die Vorinstanz das Verfahren als erledigt ab.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerde lässt sich sinngemäss der Vorwurf an die Vorinstanzen entnehmen, die Zustellung der gerichtlichen Schriftstücke sei unter Missachtung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131) durch die französische Post und nicht durch die schweizerische Post oder auf dem Rechtshilfeweg erfolgt. Diese hätten demnach keine Rechtswirkungen entfalten können. Entsprechend seien die Gerichtsverfahren zu wiederholen und die Zustellung mittels Rechtshilfe zu bewirken.
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Zwischen Frankreich, wo der Beschwerdeführer domiziliert ist, und der Schweiz richtet sich die Zustellung gerichtlicher Urkunden nach dem HZÜ65 (vgl. Urteil 4A_392/2007 vom 4. März 2008 E. 2). Nach Art. 10 lit. a HZÜ65 schliesst das Übereinkommen nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Die Schweiz hat indessen gegen diese Zustellungsform seit jeher einen Vorbehalt angebracht, so auch gegen Art. 8 und Art. 10 HZÜ65 (AS 1995, S. 954; vgl. BGE 135 III 623 E. 2.2). Eine Postzustellung aus der Schweiz in einen anderen Vertragstaat ist aber zulässig, wenn der ersuchte Staat einerseits keinen Vorbehalt zu Art. 10 lit. a HZÜ65 erklärt hat und andererseits nicht auf Gegenseitigkeit besteht (Urteile 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 8.1 f.; 4A_581/2011 vom 26. September 2011 E. 7; Gauthey/Markus, L'entraide judiciaire internationale en matière civile, 2014, Rz. 367 ff.; Kren Kostkiewicz/Rodriguez, Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, Rz. 276; Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 391).
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Frankreich hat gegen Art. 10 lit. a HZÜ65 keinen Vorbehalt angebracht (Conférence de la Haye de droit international privé, France - Autorité centrale & informations pratiques, http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.details&aid=256 [besucht am 10. Februar 2015]).
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Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Art. 21 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, haben die schweizerischen Behörden zwar grundsätzlich davon abzusehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen - Wegleitung, 3. Auflage 2003 [Stand Januar 2013], S. 4). Die Staaten können jedoch darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen. So haben die an der Sitzung der Haager Spezialkommission vom Oktober/November 2003 anwesenden Staaten erklärt, dass sie gegenüber Staaten, die Vorbehalte zu den Art. 8 und 10 HZÜ65 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern würden (Conférence de la Haye de droit international privé, Conclusions et recommandations adoptées par la commission speciale [de 28 octobre au 4 novembre 2003] sur le fonctionnement pratique des conventions apostille, obtention des preuves et notification, 2003, Ziff. 79, http://hcch.e-vision.nl/upload/wop/lse_concl_f.pdf [besucht am 10. Februar 2015]). Zu diesen Staaten gehört Frankreich (Bundesamt für Justiz, Übermittlungsweg gemäss Art. 10 Bst. a HZUe65, http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/wegleitungen/alternativ_art10a.html [besucht am 10. Februar 2015]).
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Nach dem Gesagten hat dies zur Folge, dass es den schweizerischen Behörden nach Art. 10 lit. a HZÜ65 frei steht, Schriftstücke nach Frankreich auf direktem postalischen Weg zuzustellen. So wird auch im Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz bezüglich Frankreich festgestellt, dass eine direkte Postzustellung möglich ist (Bundesamt für Justiz, Rechtshilfeführer, Eintrag zu Frankreich, http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rhf/index/laenderindex/france.html [besucht am 10. Februar 2015]; für eine direkte postalische Zustellung nach Italien vgl. Urteile 4A_581/2011 vom 26. September 2011 E. 7; 5A_415/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.5; 5F_6/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; 5A_128/2010 vom 2. September 2010 E. 7.1; für Schweden vgl. Urteil 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 8.2; für Spanien vgl. Urteil 5P.225/1996 vom 5. November 1996 E. 2b).
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Eine Rüge der mangelnden Übersetzung wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, sodass auf diese Frage nicht eingegangen werden muss. Ohnehin wäre in diesem Fall für Frankreich eine Übersetzung nicht notwendig (vgl. dazu Bundesamt für Justiz, Rechtshilfeführer, a.a.O.; zum Ganzen BGE 129 III 750 E. 3.2).
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Gegen die vom Obergericht und auch vom Bezirksgericht gewählte Zustellform ist demgemäss nichts einzuwenden.
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2.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz habe verkannt, dass schon seine Übergabe der verbesserten Rechtsschrift an die französische Post fristwahrend sei.
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Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO wird die Frist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen der "Schweizerischen Post" übergeben wird. Eine Postaufgabe im Ausland genügt - vorbehältlich des Fürstentums Liechtenstein und abweichender staatsvertraglicher Regelung - nicht. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Eingabe dem Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (Urteil 4A_258/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 2). Mit der Übergabe der verbesserten Berufungsschrift am 31. Oktober 2013 an die französische Post wurde die Frist daher nicht gewahrt. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist die Sendung nach Ablauf der mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 angesetzten Frist, d.h. nach dem 11. November 2013, von der Schweizerischen Post in Empfang genommen worden. Die Vorinstanz erachtete die Frist damit zu Recht als verpasst.
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Erwägung 3 | |
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die keine Beschwerdeantwort einreichte und nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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