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Informationen zum Dokument  BGer 1B_374/2014  Materielle Begründung
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BGer 1B_374/2014 vom 12.02.2015
 
{T 0/2}
 
1B_374/2014
 
 
Urteil vom 12. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Oktober 2014 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Präsident.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 4
 
 
Erwägung 5
 
5.1. Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO).
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5.2. Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen unter anderem voraus, dass die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO, Art. 36 Abs. 3 BV). Der Entsiegelungsrichter hat daher (auch bei grossen Datenmengen) jene Gegenstände auszusondern, die (nach den substanziierten Angaben der Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_330/2014 vom 21. November 2014 E. 4.3).
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5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer schon im kantonalen Entsiegelungsverfahren überwiegend argumentiert, dass die sichergestellten elektronischen Geräte "nichts mit dem Fall zu tun hätten" (angefochtener Entscheid, S. 8 oben). In der Tat drängen sich gewisse Zweifel an der Annahme der kantonalen Behörden auf, dass auf den Geräten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Photos von beschädigten Ticketautomaten gespeichert sein könnten. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich mit den betreffenden Einwendungen des Beschwerdeführers (wonach er nicht der "Sprayer-Szene" angehöre, angeblich Bauschaum in das Gerät hineingesprüht worden sei usw.) nicht auseinandergesetzt. Zwar kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen einschlägige Photos befinden könnten. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre (Art. 13 BV) einer unbeschränkten Durchsuchung sämtlicher elektronischen Geräte und Aufzeichnungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit entgegenstehen kann und dass das Zwangsmassnahmengericht (auf substanziierte Vorbringen des betroffenen Inhabers hin) die Entsiegelung jedenfalls auf untersuchungsrelevante Gegenstände zu beschränken hat (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Dies gilt besonders in Fällen minder schwerer Kriminalität (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_330/2014 vom 21. November 2014 E. 5.2). Aus dem blossen Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Inhalt der versiegelten Gegenstände noch nicht kennen kann, folgt keineswegs, dass ohne Weiteres deren unbeschränkte Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung zulässig wäre. Vielmehr ist es die gesetzliche Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes, nötigenfalls eine Triage (Sichtung) der versiegelten Aufzeichnungen vorzunehmen und die nicht deliktsrelevanten Gegenstände auszuscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_330/2014 vom 21. November 2014 E. 5.4 und 5.5.1). Diese Grundsätze sind gerade im vorliegenden Fall einzuhalten, bei dem die Staatsanwaltschaft die untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen (allfällige Bilder von Ticketautomaten) schon im Entsiegelungsgesuch konkret eingegrenzt hat und die Sichtung von entsprechenden Bilddateien durch das Zwangsmassnahmengericht nicht sehr aufwändig erscheint. Der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als bundesrechtswidrig.
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Erwägung 6
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
 
2. Der Entscheid vom 31. Oktober 2014 des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, Präsident, wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Triage wie folgt zurückgewiesen: Eine allfällige Entsiegelung (Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft) ist auf untersuchungsrelevante elektronische Aufzeichnungen (allfällige Bildaufnahmen von Ticketautomaten) zu beschränken. Die nicht untersuchungsrelevanten Gegenstände sind (nach einer entsprechenden Aussonderung durch das Zwangsmassnahmengericht) an den Beschwerdeführer zurückzugeben.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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