BGer 4A_570/2014 | |||
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BGer 4A_570/2014 vom 17.02.2015 | |
{T 0/2}
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4A_570/2014
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Urteil vom 17. Februar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiberin Reitze.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bank B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt
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und Rechtsanwältin Valentina Demi,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Forderung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 21. August 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Im Frühjahr 2004 erstellte die Bank B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) für ihren langjährigen Kunden A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) im Hinblick auf dessen Frühpensionierung einen Finanzplan. Im sogenannten Optimierungsplan vom 7. April 2004 wurde eine sicherheitsorientierte Anlagestrategie mit einem Aktienanteil von maximal 30-40 % empfohlen.
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An einer Besprechung der Parteien am 26. Juni 2007 beschloss der Kläger, die vor rund drei Jahren durch die Beklagte entwickelte Anlagestrategie "Kapitalverzehr optimiert" umzusetzen. Diese sah eine Verteilung des Vermögens auf drei verschiedene Anlagehorizonte vor, nämlich Investitionen von Fr. 300'000.-- für die Dauer von 3-5 Jahre in den Bank B.________ Bond Fund (Lux) Target Return (SFR) (nachfolgend: Fonds). Sodann Fr. 100'000.-- und in einem weiteren Schritt zusätzlich Fr. 400'000.-- während mindestens 5 Jahren in den Bank B.________ Portfolio Fund (Lux) Income (SFR) und Fr. 550'000.-- in ein Vermögensverwaltungsmandat (Fonds und alternative Anlagen) für mindestens 10 Jahre.
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In der Folge zeichnete die Beklagte für den Kläger am 4. Juli 2007 Anteile am Fonds, wofür dem Privatkonto des Klägers ein Gesamtbetrag von Fr. 299'999.95 inkl. Ausgabekommission von Fr. 2'965.90 und Umsatzabgabe von Fr. 444.90 belastet wurde.
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Am 5. Mai 2008 beschwerte sich der Kläger schriftlich bei der Beklagten über die stetige Wertverminderung des Fonds seit Ende 2007. Daraufhin verwies die Beklagte mit Schreiben vom 16. Mai 2008 auf die im April und Mai 2008 eingetretene Stabilisierung des Fondswertes. Nach weiteren Kursverlusten wandte sich der Kläger im Juni 2008 an den Schweizerischen Bankenombudsmann. Dieser vertrat im Schreiben vom 21. August 2008 die Ansicht, dass der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden könne.
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Am 20. Oktober 2008 informierte die Beklagte den Kläger, dass der Fonds aufgelöst, die Fondspositionen liquidiert und das Kapital an die Kunden zurückbezahlt werde. In der Folge wurden dem Kläger am 24. Oktober 2008, 27. Februar 2009 und 18. September 2009 insgesamt Fr. 185'879.25 ausbezahlt. Ferner wurde ihm am 10. Dezember 2009 die Ausgabekommission zurückerstattet.
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B. | |
B.a. Mit Klage vom 6. Oktober 2009 beim Kantonsgericht Zug beantragte der Kläger, die Beklagte sei unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu verpflichten, ihm Fr. 111'154.80 nebst 5 % Zins seit dem 9. Juli 2007 Zug um Zug gegen Rückgabe des Valors xxx zu bezahlen. Eventuell habe ihm die Beklagte Fr. 125'332.85, subeventuell Fr. 92'734.85 jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 4. Februar 2009 zu bezahlen. Im Weiteren beantragte er, die Beklagte sei zur Offenlegung der ihr oder ihren Mitarbeitern in Ausübung der Tätigkeit für ihn in den Jahren 2004 bis 2008 zugeflossenen geldwerten Leistungen zu verpflichten.
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Mit Urteil vom 11. März 2013 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 42'270.30 dem Kläger und verpflichtete diesen zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 36'576.05 an die Beklagte.
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B.b. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zug und verlangte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Schutz seiner erstinstanzlich gestellten Begehren. Eventuell beantragte er Rückweisung zwecks Einholung einer Oberexpertise und Gewährung des rechtlichen Gehörs. Subeventuell trug er auf eine andere Kostenverteilung an.
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Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung mit Urteil vom 21. August 2014 ab. Es auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung an die Beklagte von Fr. 8'000.--.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. August 2014 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 125'332.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2009 zu bezahlen, eventualiter Fr. 92'734.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. Februar 2009. Subeventualiter sei das Verfahren zu neuer Entscheidung an das Obergericht des Kantons Zug zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8 % MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung der Beschwerde an, sofern darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz teilte mit, dass sie die Abweisung der Beschwerde beantrage, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das angefochtene Urteil ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Möglichkeit einer Liquidierung des Fonds verneint.
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3.1. Die Vorinstanz stellte fest, bei der Auflösung eines Fonds gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) erhielten die Anleger ihre Anteile ausbezahlt. Es bestünde für den Investor kein erhebliches Kapitalrisiko bzw. der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar, dass ein solches bestehe. Die Anleger trügen allerdings das Risiko einer allfällig eingetretenen Wertverminderung, auf welches die Beschwerdegegnerin jedoch unbestritten aufmerksam gemacht habe. Das aus der Liquidation erhaltene Vermögen ermögliche sodann neue Investitionen. Der Beschwerdeführer hätte mit dem zurückbezahlten Kapital vergleichsweise günstig andere Fondsanteile erwerben und so die damalige Finanzkrise aussitzen können. Die Schliessung des Fonds diene dem Schutz der Anleger. Die Möglichkeit der Schliessung stelle daher für den Anleger kein erhebliches Risiko dar, über welches aufgeklärt werden müsse. Nachdem die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Wertverlustes der Fondsanteile unbestritten nachgekommen sei und der Beschwerdeführer sich trotz dieser Hinweise für eine Investition von rund Fr. 300'000.-- in solche Anteile entschieden habe, sei auch unwahrscheinlich, dass er bei Kenntnis der Möglichkeit einer Schliessung von deren Erwerb abgesehen hätte. Der Beschwerdeführer vermöge daher den Nachweis der Kausalität zwischen dem von ihm behaupteten Irrtum und dem Willen zum Vertragsabschluss nicht nachzuweisen. Auch eine Täuschung (Art. 28 OR) des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin sei zu verneinen, denn es könne nicht angenommen werden, diese habe ihm die Möglichkeit der Fondsschliessung absichtlich verschwiegen.
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3.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Ausführungen vorbringt, begründet keine Bundesrechtsverletzung. Er macht geltend, in Art. 96 Abs. 1 KAG sei die Auflösung eines Anlagefonds explizit vorgesehen und Art. 141 Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV; SR 951.311) bestimme, dass die Finma die Übertragung des Fondsvertrages auf eine neue Fondsleitung verfügen könne, wenn die Fortführung des Anlagefonds im Interesse der Anlegerinnen und Anleger sei. Damit sei erstellt, dass der Gesetzgeber die Interessen der Anleger als durch die Fondsauflösung potenziell gefährdet einstufe. Eine solche Wertung ist dem Gesetz indessen nicht zu entnehmen. Art. 96 Abs. 1 lit. a KAG sieht eine unbeschränkte Möglichkeit der Fondsleitung vor, einen vertraglichen Anlagefonds zu liquidieren. Das Gesetz enthält keine Einschränkungen, welche die Liquidation im Interesse der Anleger verbieten würden. Gemäss Art. 141 Abs. 1 KKV kann die Finma im Einzelfall die Fortführung verfügen,
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Erwägung 4 | |
Der Beschwerdefü hrer ist sodann der Auffassung, spä testens im Mai 2008, als er die Beschwerdegegnerin wegen der eingetretenen Kursverluste anging, hätte ihn diese auf die Möglichkeit der Schliessung des Fonds hinweisen müssen. Die damals von der Beschwerdegegnerin gezeichnete Situation des Fonds habe sich im Nachhinein als falsch erwiesen und ihn im irrigen Glauben gelassen, die Verluste "aussitzen" zu können.
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Mit dieser Begrü ndung hat der Beschwerdefü hrer bereits vor Vorinstanz seinen Eventualantrag auf Bezahlung eines Schadens von Fr. 92'734.85 begründet. Die Vorinstanz führte dazu aus, dies würde bedingen, dass die Beschwerdegegnerin das Risiko unter Missachtung der von ihr zu erwartenden Sorgfalt falsch eingeschätzt habe bzw. dass sie den letztlich eingetretenen Verlust hätte voraussehen müssen. Aus dem eingeholten Gutachten gehe aber hervor, dass die Verluste nicht vorauszusehen waren. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein; eine genügende Rüge (E. 2) liegt nicht vor.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Die Gerichtsschreiberin: Reitze
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