VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_905/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_905/2014 vom 17.02.2015
 
9C_905/2014 {T 0/2}
 
 
Urteil vom 17. Februar 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden,
 
Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden
 
vom 17. September 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1969 geborene A.________ meldete sich am 19. Februar 2013 wegen Hörverlust und Tinnitus bei der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden an und beanspruchte ein Hilfsmittel (Hörgerät). Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 wies die IV-Stelle das Begehren ab.
1
A.b. Am 14. August 2013 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an und beanspruchte wegen Krankheit (Tinnitus) Leistungen. Die IV-Stelle führte Abklärungen durch und wies mit Vorbescheid vom 16. Januar 2014 und Verfügung vom 25. Februar 2014 das Leistungsbegehren ab.
2
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 17. September 2014 ab.
3
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der kantonale Entscheid sowie die angefochtene Verfügung seien aufzuheben und es seien ihm Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.
4
 
Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5
2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
6
2.1. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
7
2.2. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe). Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Art. 17 Abs. 1 IVG räumt Versicherten den Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ein, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Die Eingliederungsmassnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Massnahme setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet (Urteil 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).
8
3. Die Vorinstanz erwog, der Hörverlust sei zwar objektiv ausgewiesen, erreiche aber mit einem Gesamtwert von 12,725 % nicht ein Ausmass, woraus der Beschwerdeführer Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung ableiten könne. Dies sei unbestritten geblieben. Als gesundheitliche Beeinträchtigung sei demnach lediglich der geltend gemachte (subjektive) Tinnitus zu prüfen. Der Beschwerdeführer bringe vor, die psychische Belastung liege darin, dass er erkennen müsse, in einer mental anspruchsvollen Tätigkeit nicht mehr voll leistungsfähig zu sein und ihm von der IV-Stelle die Unterstützung versagt werde. Aus der Festlegung einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % durch den Hausarzt Dr. med. B.________ könne nicht per se ein Anspruch auf berufliche Massnahmen abgeleitet werden. Dem Arzt komme nämlich bei der Folgeabschätzung der von ihm erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigung keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern er gebe eine möglichst substanziell begründete Schätzung ab, welche durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu würdigen sei (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt scheine eher beliebig erfolgt zu sein. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände liege keine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Tinnitus auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Damit sei aber auch keine Anspruchsberechtigung gegeben.
9
4. Der Beschwerdeführer rügt, er habe primär die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen beantragt, wobei er vor allem an Berufsberatung eventuell Umschulung gedacht habe, wie dies in Art. 8 Abs. 3 IVG auch vorgesehen sei. Die Vorinstanz habe sich darauf versteift, dass keine Invalidität im Sinne eines versicherungsrechtlich relevanten Erwerbsausfalles vorliege. Damit verkenne sie den Sinn der Eingliederungsmassnahmen. Der im Rahmen der beruflichen Massnahmen verwendete Begriff der Invalidität sei nicht der gleiche, wie er für den Anspruch auf eine Rente verwendet werde. Für einen Umschulungsanspruch müsse nach der Rechtsprechung (BGE 139 V 403) eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % vorhanden sein. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen habe, wer invalid sei oder von einer Invalidität bedroht werde. Zur Abwendung der Invalidität benötige der Beschwerdeführer die fachliche Hilfe der Beschwerdegegnerin.
10
5. Wohl ist in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen und Rentenanspruch der Grad der Invalidität nicht gleichermassen entscheidend (vgl. E. 2.2 vorne). Der  Begriff der Invalidität wird jedoch in Art. 8 ATSG definiert und variiert nicht zwischen Eingliederungsmassnahme und Rentenanspruch (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 lit. c IVB mit direktem Verweis auf Art. 8 ATSG). Indem für einen Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % gegeben sein muss, wird nichts anderes als eine entsprechend hohe Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG verlangt (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; Urteil I 18/05 vom 8. Juli 2005 E. 2, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt es in concreto an einer nachvollziehbaren ärztlichen Beurteilung der Auswirkungen des geltend gemachten Tinnitus auf die Arbeits- und somit auf die Erwerbsfähigkeit (E. 3.5 in fine). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese vorinstanzliche Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig (im Sinne von willkürlich) oder als sonstwie bundesrechtwidrig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 und Art. 105 BGG). Daran ändert eine "Überprüfung" der Arbeitsunfähigkeit von 25 % durch den Kollektiv-Krankentaggeldversicherer nichts, zumal diesbezüglich keine Bindung für die IV besteht.
11
Nachdem die gesundheitliche Situation klar beschrieben war, bedurfte es keiner weiteren Abklärungen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
12
6. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
13
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
14
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Februar 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).