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Informationen zum Dokument  BGer 1B_20/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_20/2015 vom 18.02.2015
 
{T 0/2}
 
1B_20/2015
 
 
Urteil vom 18. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Sicherheitshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wurde am 12. März 2012 in Untersuchungshaft gesetzt und am 13. April 2012 wieder entlassen. In Folge einer Ausdehnung des Strafverfahrens wurde die Untersuchungshaft am 22. Mai 2012 erneut angeordnet.
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Am 7. März 2014 wurde A.________ vom Berner Regionalgericht Oberland wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, versuchten und vollendeten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB und eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB angeordnet, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufgeschoben wurde.
2
Gegen das Urteil legten sowohl A.________ als auch die Generalstaatsanwaltschaft Bern Berufung ein. Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern insbesondere die Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und einer stationären Suchtbehandlung. Gleichzeitig verfügte es die Fortsetzung der Haft.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 13. Januar 2015 beantragt A.________ seine sofortige Haftentlassung.
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Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Am 30. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer erneut Stellung genommen.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Sicherheitshaft (Art. 220 Abs. 2 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c).
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2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den dringenden Tatverdacht noch die Wiederholungsgefahr. Hingegen beanstandet er die Dauer der Haft. Diese daure bereits mehr als 1000 Tage und damit fast schon so lange wie die zu erwartende Freiheitsstrafe. Die Anordnung der stationären Massnahme könne nicht berücksichtigt werden. Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB werde die Massnahme aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheine. Da er sich jeglicher Massnahme widersetze und dies auch kund getan habe, werde die angeordnete Massnahme aufzuheben sein.
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2.3. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO).
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Bei der Beurteilung der Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteile 1B_141/2014 vom 7. Mai 2014 E. 2.2; 1B_524/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 3.1 f.; je mit Hinweisen). Die Gesamtdauer der Haft und eines allfälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen).
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2.4. Im Fall des Beschwerdeführers haben das Regionalgericht und das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ausgefällt und deren Vollzug zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme und einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. Davon ausgehend stellte das Obergericht im angefochtenen Entscheid richtigerweise auf die zu erwartende Dauer der Massnahmen ab (Art. 59 Abs. 4 StGB), denn gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen. Vorliegend ist von einer länger dauernden Massnahme auszugehen, wie das Obergericht zu Recht festgehalten hat. Nach der jüngsten psychiatrischen Einschätzung vom 14. Oktober 2014, auf welche das Obergericht verwiesen hat, leidet der Beschwerdeführer an Alkoholabhängigkeit sowie an einer ausgeprägten kombinierten und deliktsrelevanten Persönlichkeitsstörung. Die vom Obergericht mit eingehender Begründung bejahte Therapierbarkeit des Beschwerdeführers ist zudem nicht zu verneinen, nur weil er erklärt, seine Mitwirkung zu verweigern. So haben insbesondere die Gutachter in ihrer (ergänzenden) Stellungnahme vom 26. Februar 2014 ausdrücklich festgehalten, eine gegen den Willen des Beschädigten angeordnete Behandlung könne keineswegs als von vornherein aussichtslos angesehen und dessen ablehnende Haltung durch Motivationsarbeit abgebaut werden (vgl. Urteil 1B_242/2014 vom 23. Juli 2014 E. 4). Vor diesem Hintergrund liegt derzeit keine Überhaft vor.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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