BGer 8C_106/2015 | |||
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BGer 8C_106/2015 vom 19.02.2015 | |
8C_106/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 19. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 8. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2014,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Vorinstanz einlässlich darlegte, weshalb für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 5. November 2013) abgestellt werden könne,
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dass es ausgehend von dem darin befindlichen Beschrieb einer dem Leiden angepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich des hypothetischen Verdienstes ohne und mit Invalidität vornahm und dabei zum Schluss gelangte, der eine Invalidenrente auslösende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % sei selbst dann nicht erreicht, wenn der sogenannte Leidensabzug maximal gewährte werde,
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dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern die aus dem Gutachten gewonnenen vorinstanzlichen Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen; lediglich das Alter der von den Gutachtern verwendeten MRI-Bilder zu bemängeln, genügt nicht,
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dass er ebenso wenig hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Invaliditätsbemessung eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern diese konkret rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,
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dass er insgesamt zu übersehen scheint, dass die Vorinstanz nicht das Vorliegen eines Gesundheitsschadens und damit umgangssprachlich einer Invalidität in Abrede stellt, sondern lediglich, dass der damit in zumutbarerweise Weise erzielbare Verdienst mindestens 40 % unter demjenigen liegt, welchen er ohne Invalidität mutmasslicherweise erzielen würde und nicht bestenfalls erzielen könnte,
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dass deshalb bei allem Verständnis für die Anliegen und die Lage des Versicherten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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