BGer 8C_93/2015 | |||
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BGer 8C_93/2015 vom 19.02.2015 | |
8C_93/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 19. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
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Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2014.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. Januar 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2014,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der in den Akten liegenden Arztberichte zur Auffassung gelangt ist, zwar habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Dezember 1996 erfolgten Rentenzusprechung der Unfallversicherung verändert, indessen seien diese Veränderungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. Juli 1991 zurückzuführen,
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dass es dabei sämtliche der geltend gemachten Beschwerden einzeln prüfte und Ausführungen dazu machte,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, sich statt dessen darauf beschränkt, auf in der Vergangenheit und den SUVA-Akten angeblich liegende Ungereimtheiten hinzuweisen, ohne zugleich in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, inwiefern diese für den vorliegend strittigen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 1. Juli 1991 von Bedeutung sein könnten,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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