VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_103/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_103/2015 vom 20.02.2015
 
{T 0/2}
 
1C_103/2015
 
 
Urteil vom 20. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Dezember 2014 des Grossen Rats des Kantons Thurgau.
 
 
In Erwägung,
 
dass die A.________ mit Eingabe vom 5. Januar 2015 "Rekurs/Beschwerde gegen den Entscheid des Grossen Rates Thurgau vom 3. Dezember 2014 betreffend der 2. Thurkorrektion, Hochwasserschutzprojekt Weinfelden-Bürglen"erhoben und insoweit eine Volksabstimmung verlangt hat;
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_13/2015);
 
dass die A.________ am 12. Februar 2015 mit einer "überarbeiteten Beschwerdeschrift" erneut Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 3. Dezember 2014 erhoben hat;
 
dass gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, weshalb auf die vorliegende Eingabe wegen offensichtlich verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).