BGer 4A_8/2015 | |||
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BGer 4A_8/2015 vom 20.02.2015 | |
{T 0/2}
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4A_8/2015
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Urteil vom 20. Februar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiber Brugger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen das Verfahren KK.2014.00031 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ reichte am 17. Oktober 2014 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Versicherung B.________ AG eine nicht begründete Teilklage über Fr. 20'000.-- betreffend eine Forderung aus einer Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG (SR 832.10) im Sinne von Art. 7 ZPO ein und ersuchte darum, die Parteien zur Verhandlung zu laden.
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B. | |
Am 6. Januar 2015 erhob er Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht "gegen die Untätigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betr. Ladung der Parteien zu einer Verhandlung gemäss Art. 245 Abs. 1 ZPO im Zusammenhang mit der Klage des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2014". Er beantragt, das Sozialversicherungsgericht sei anzuweisen, die Parteien im Zusammenhang mit der Klage vom 29. (recte: 17.) Oktober 2014 zu einer Verhandlung zu laden. Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Die Vorinstanz liess sich vernehmen und erläutert ihre Ansicht, nicht untätig geblieben zu sein. Sie weist insbesondere auf eine zuvor, am 11. August 2014, vom Beschwerdeführer eingereichte Teilklage und die dazu stattgefundene Verhandlung hin. Da es sich bei den beiden Teilklagen vom 11. August 2014 und vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen um identische Klagen handle, habe sie mit Verfügung vom 6. November 2014 in Erwägung gezogen, das Verfahren betreffend die zweite Teilklage längstens bis zum Erlass des Endurteils im ersten Verfahren zu sistieren, und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur in Aussicht genommenen Sistierung zu äussern. Eine formelle Sistierungsverfügung sei noch nicht ergangen.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Replik ein. Die Vorinstanz duplizierte.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer moniert, dass im Nachgang zu seiner Klage vom 17. Oktober 2014 bis heute keine Vorladung und auch keine Kontaktnahme zwecks Vereinbarung eines Verhandlungstermins erfolgt sei. Die Beschwerde richte sich gegen diese Unterlassung der Vorinstanz, sei mithin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines mündlichen Verfahrens das Recht, mit seinen Anliegen sofort und ohne zeitraubenden vorgängigen Schriftenwechsel gehört zu werden, spreche Art. 245 Abs. 1 ZPO doch davon, dass das Gericht eine nicht begründete Klage der beklagten Partei zustelle und "zugleich" zur Verhandlung vorlade. Das Zuwarten von bald drei Monaten nach Einreichung der Klage verletze offensichtlich das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 94 BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden.
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2.1. Art. 94 BGG schafft bzw. "fingiert" im Falle einer (formlosen) Rechtsverweigerung oder einer Rechtsverzögerung das erforderliche Anfechtungsobjekt (Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2 zu Art. 94 BGG). Entsprechend steht die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG nur zur Verfügung, um sich gegen die Verweigerung oder Verzögerung eines Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit seiner nicht begründeten Klage noch nicht zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 ZPO geladen hat. Die Handlung, die hier angeblich verzögert wird, besteht im Vorladen zu einer Verhandlung und nicht im Erlass eines anfechtbaren Entscheids. Der Beschwerdeführer beklagt sich gerade nicht über eine ungebührliche Verzögerung des Entscheids über seine Klage, sondern beantragt explizit nur, die Vorinstanz sei anzuweisen, zu einer Verhandlung zu laden. Für eine solche Anweisung steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG nicht zur Verfügung, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, indem noch nicht zu einer Verhandlung geladen worden sei, werde schliesslich der Entscheid über seine Klage unangemessen verzögert. Selbst wenn eine solche Rüge als sinngemäss erhoben angenommen werden müsste, wäre sie ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1). Denn der Beschwerdeführer begnügt sich mit der blossen Behauptung, eine Rechtsverzögerung sei offensichtlich, bzw. die Verhandlung sei zu Unrecht noch nicht angesetzt worden, legt aber nicht hinreichend präzise dar, inwiefern eine unangemessen lange Hinauszögerung des Entscheids über die Klage vorliegen würde.
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Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich als unzulässig.
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Erwägung 3 | |
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Sie war von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt demnach die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Hingegen schuldet er dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Brugger
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