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Informationen zum Dokument  BGer 2C_155/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_155/2015 vom 21.02.2015
 
{T 0/2}
 
2C_155/2015
 
 
Urteil vom 21. Februar 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________,
 
B.C.-D.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch SwissInterTax AG,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde nach § 111 StG-ZH,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,
 
vom 7. Januar 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
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2.2. Das Steuerverfahren, in dessen Verlauf der betroffene Steuerkommissär ein sanktionswürdiges Verhalten an den Tag gelegt haben soll, ist rechtskräftig abgeschlossen; diesbezüglich gilt es keine Interessen der Beschwerdeführer zu wahren. Sie streben denn auch einzig eine Sanktionierung des Steuerkommissärs an. Sie machen geltend, § 111 des Zürcher Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG-ZH) verleihe ihnen einen Anspruch auf eine im Rechtsmittelverfahren überprüfbare Bestrafung des gerügten persönlichen Verhaltens von Mitgliedern der Steuerbehörden.
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2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
4
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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