VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_6/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_6/2015 vom 24.02.2015
 
{T 0/2}
 
1B_6/2015
 
 
Urteil vom 24. Februar 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Bank A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Frey,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls / Beschwerdebefugnis,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2014 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 27. November 2012 erstattete die Bank A.________ bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung (Art. 164 StGB), Fälschung und Unterdrückung von Urkunden (Art. 251 und Art. 254 StGB) sowie falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und machte eine Zivilforderung von gut 6,5 Mio Franken gegen die beiden geltend.
1
Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft gegen B.________ ein Strafverfahren, in dem sich die Bank A.________ als Privatklägerin konstituierte.
2
Am 29. Oktober 2013 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft den Nettoverwertungserlös von Fr. 41'009.20 aus der Verwertung des Aston Martin V8 Vantage im Betreibungsverfahren Nr. 21111642, Gruppen-Nr. 21120591.
3
Am 4. April 2014 hob die Kantonale Staatsanwaltschaft diese Beschlagnahme im Umfang von Fr. 37'470.70 auf. Mit Verfügung vom 8. April 2014, mit welcher sie diejenige vom 4. April 2014 ersetzte, hob die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 29. Oktober 2013 im Umfang von Fr. 36'009.20 auf.
4
Die Bank A.________ focht die Verfügung vom 8. April 2014 beim Obergericht des Kantons Aargau an mit den Anträgen, sie aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurückzuweisen oder eventuell die Beschlagnahme des gesamten Nettoerlöses von Fr. 41'009.20 (gemäss Verfügung vom 29. Oktober 2013) aufrechtzuerhalten.
5
Am 28. November 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Bank A.________ sei nicht befugt, sie zu erheben.
6
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Bank A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7
Das Obergericht und die kantonale Staatsanwaltschaft sowie B.________ verzichten auf Vernehmlassung.
8
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der angefochtene Entscheid erging in einer Strafsache und wurde von einer letztinstanzlichen kantonalen Instanz getroffen; damit steht die Beschwerde in Strafsachen dagegen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, BGG). Er spricht der Beschwerdeführerin die Legitimation ab, die Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung anzufechten. Dadurch wird diese teilweise vom Strafverfahren ausgeschlossen; insofern und insoweit liegt für sie ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG vor (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_236/2014 vom 1. September 2014 E. 1.2).
9
1.2. Zur Beschwerde befugt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am obergerichtlichen Verfahren teilgenommen, die erste Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt. Das gleiche gilt indessen nach der Rechtsprechung (Urteile 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3; 1B_212/2007 vom 12. März 2008 E. 1.4) auch für die zweite Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin beansprucht die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu ihren Gunsten (Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 StGB), womit ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu bejahen ist. Aus dem von der Vorinstanz zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Urteil (1B_574/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 2.2) ergibt sich nichts anderes.
10
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
11
2. Wie Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG für die Ergreifung der Beschwerde in Strafsachen setzt auch Art. 382 Abs. 1 StPO für die Ergreifung der Beschwerde im kantonalen Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es erlauben würde, im gleichen Rechtsmittelzug die in diesem Punkt gleich geregelten Legitimationsvoraussetzungen von StPO und BGG unterschiedlich auszulegen. Vor allem aber geht es bei dieser gesetzlichen Regelung nicht an, im kantonalen Verfahren die Legitimationsvoraussetzungen einschränkender auszulegen als im Verfahren vor Bundesgericht. Da nach Art. 80 Abs. 1 BGG nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen anfechtbar sind, würde einer Partei, die nach Art. 81 BGG beschwerdebefugt ist, der Rechtsmittelweg ans Bundesgericht abgeschnitten, wenn ihr die letzte kantonale Instanz aufgrund einer unsachgemäss restriktiven Auslegung von Art. 382 Abs. 1 StPO die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren abspricht. Das Obergericht hat damit Bundesrecht verletzt, indem es der Beschwerdeführerin, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Obergerichtsentscheids hat (oben E. 1.2), die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO abgesprochen hat. Die Rüge ist begründet.
12
3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sich der Beschwerdegegner am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat, treffen ihn keine Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es sind somit keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu.
13
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. November 2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).